Wir befinden uns im Jahre 2019 nach Christus. Das Bundesurlaubsgesetz lässt in den ganzen Arbeitsverhältnissen Urlaubsansprüche entstehen… In den ganzen Arbeitsverhältnissen? Nein! Die von unbeugsamen Rechtsanwälten bevölkerten Arbeitgeber hören nicht auf, dem Entstehen des Urlaubsanspruchs nach dem Bundesurlaubsgesetz Widerstand zu leisten und das Leben ist nicht leicht für den Urlaubsanspruch…
Liebe Leserin, lieber Leser,
ich habe mir erlaubt, die berühmt gewordene Einleitung aus den Asterix-Heften zu verwenden und auf das Entstehen des Urlaubsanspruchs abzuändern. Tatsächlich erinnern mich die Entwicklungen im Urlaubsrecht aus Arbeitgebersicht an die tapfer kämpfenden Gallier gegen die schier übermächtigen Römer.
Bei Existenz eines Arbeitsverhältnisses, egal ob in Voll- oder Teilzeit, befristet oder unbefristet, in Haupt- oder Nebentätigkeit, zur Aushilfe oder in Ferienarbeit und soweit die Wartezeit von sechs Monaten – egal ob Arbeitsleistung erbracht wurde oder nicht – abgelaufen ist, besteht der volle gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tage-Woche.
Entsteht der Urlaubsanspruch auch bei "ruhendem Arbeitsverhältnis"? Arbeitgebern dürfte das Entstehen des Urlaubsanspruchs auch bei Nichtleistung der Arbeitnehmer genauso gefallen haben, wie den Galliern das musikalische Talent des Troubadix – nämlich gar nicht. Arbeitgebern war nicht verständlich ("Die spinnen, die Arbeitnehmer!"), weshalb beispielsweise Arbeitnehmern während der unbezahlten Freistellung (Sonderurlaub, Sabbatical) weitere Urlaubsansprüche entstehen, die sie dann nach Beendigung der unbezahlten Freistellung während der aktiven Arbeitsphase als Urlaub abfeiern konnten. Hier ist jedoch eine grundlegende Rechtsprechungsänderung des BAG erfolgt. Dies habe ich zum Anlass genommen, kurz "den großen Graben" darzustellen, in welchen Arten eines ruhenden Arbeitsverhältnisses Urlaub entsteht und in welchen nicht:
Das Entstehen von Urlaubsansprüchen während eines ruhenden Arbeitsverhältnisses ist fast wie "die Odyssee". Ich hoffe, dieser Blog-Beitrag hat für Klarheit gesorgt. Allen, bei denen ein Urlaubsanspruch entstanden ist, wünsche ich einen schönen Urlaub in Gallien, bei den Römern, "auf großer Überfahrt", "auf Kreuzfahrt" oder am Stand mit einem "Zaubertrank" in der Hand.
Herzliche (arbeitsrechtliche) Urlaubsgrüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid
Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.