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    27.05.2021

    BAG: Arbeitsvertragliche Ausschlussklausel auf „Verfall aller Ansprüche“ ist unwirksam


    Bundesarbeitsgericht vom 26. November 2020 - 8 AZR 58/20

     

    Eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, die den Verfall aller Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsieht, ist unwirksam. Auf diese Unwirksamkeit kann sich sowohl der Arbeitgeber als Verwender des vorformulierten Arbeitsvertrags wie auch der Arbeitnehmer berufen.

     

    Sachverhalt

     

    Die Parteien stritten vor dem BAG noch über einen Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers in Höhe von 101.372,72 Euro, der im Wege einer Widerklage anlässlich eines Kündigungsschutzverfahrens geltend gemacht worden war. Die Mitarbeiterin war als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war folgende Ausschlussklausel enthalten:

     

    § 13 Verfallfristen: Alle Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, sind binnen einer Ausschlussfrist von 2 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen und im Fall der Ablehnung durch die Gegenpartei binnen einer Ausschlussfrist von einem Monat einzuklagen“.

     

    Der Ehemann der Arbeitnehmerin war Kommanditist und Geschäftsführer des Unternehmens. Er hatte mehrfach private Rechnungen mit Firmengeldern beglichen. Die Überweisungen waren dabei von der Mitarbeiterin gebucht worden, die für die Finanz- und Lohnbuchhaltung verantwortlich war. Das Unternehmen hatte das Arbeitsverhältnis gekündigt. Im darauffolgenden Kündigungsschutzprozess hatte das Unternehmen im Wege einer sogenannten Widerklage Schadensersatzansprüche geltend gemacht.

     

    Die Entscheidung

     

    Das BAG hat die Entscheidung der Vorinstanz (LAG Rheinland-Pfalz vom 18. Juli 2019 – 5 Sa 169/18) aufgehoben. Das LAG hatte entschieden, dass die Ansprüche des Unternehmens nicht nach § 13 des Arbeitsvertrags verfallen seien. Eine am Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Ausschlussklausel hätte unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach § 202 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden dürfe, ergeben, dass die streitigen Schadenersatzansprüche von dieser Klausel nicht erfasst würden.

     

    Dieser Lösung im Wege der Auslegung tritt das BAG entgegen. Es führt hierzu aus, dass eine Ausschlussklausel in vorformulierten Vertragsbedingungen im Sinne von § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB ausnahmslos alle Ansprüche erfasst, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies bezieht sich grundsätzlich auf alle wechselseitigen gesetzlichen und vertraglichen Ansprüche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund ihrer durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsstellung gegeneinander haben und damit auch Schadenersatzansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.

     

    Da der Ausschluss der Haftung wegen Vorsatzes einen Verstoß gegen § 202 Abs. 1 BGB darstellt, entschied das BAG, dass die Ausschlussklausel im konkreten Fall gemäß § 134 BGB (Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot) unwirksam ist. Auch der Arbeitgeber als derjenige, der die Klausel gestellt hat, kann sich auf deren Unwirksamkeit mit Erfolg berufen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das BAG ändert seine bisherige Rechtsprechung. Bislang wurden Ansprüche aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung von Ausschlussklauseln in allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht erfasst. Dies ist nun der Fall. Nicht nur der Arbeitnehmer, sondern auch der Arbeitgeber kann sich auf die Unwirksamkeit gemäß § 202 Abs. 1 BGB i.V.m. § 134 BGB berufen, obwohl der Arbeitgeber Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ist.

     

    Praxistipp

     

    Die Arbeitgeber haben bei der Erstellung ihrer vorformulierten Arbeitsverträge diese Entscheidung zu berücksichtigen und ausdrücklich die Haftung aus vorsätzlicher Vertragsverletzung und vorsätzlicher unerlaubter Handlung bei den Ausschlussklauseln auszunehmen. Anderenfalls riskieren sie die Unwirksamkeit der Ausschlussklausel, was dann, wenn ein Streit etwa über noch ausstehende Vergütung besteht, Rechtsnachteile für sie erzeugen könnte.

     

    Martin Fink

     

     

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