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    20.11.2022

    Fuß__ball-WM-Spiele während der Arb__eitszeit


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    "Dienst ist Dienst und Schnaps ist Schnaps". Während der Arbeitszeit wird gearbeitet und außerhalb der Arbeitszeit ist Freizeit bedeutet der Grundsatz frei übersetzt. Nicht nur bei der Fußball-WM und Spielen während der Arbeitszeit, auch bei anderen Anlässen wie an Geburtstagen und dem Umtrunk unter Kollegen vermischt sich "Dienst" mit "Schnaps" und Arbeitszeit mit Freizeit. Was gilt arbeitsrechtlich, insbesondere in den fußballintensiven kommenden vier Wochen?

     

    Urlaub für einzelne Fußball-Spiele

     

    Der Urlaub ist im Bundesurlaubsgesetz und üblicherweise im Arbeitsvertrag geregelt. Während der Fußball-WM gelten für Arbeitnehmer, die für ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft  einen Tag frei machen wollen, die normalen Urlaubsregelungen. Bei der Gewährung und zeitlichen Festlegung von Urlaub sind die Wünsche der Arbeitnehmer zu berücksichtigen (§ 7 BurlG). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn beispielsweise viele Arbeitnehmer Urlaub für das Spiel nehmen wollen und damit Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen. Dies gilt auch dann nicht, wenn aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder unbesetzter Stellen ein personeller Engpass besteht. In diesen Fällen ist der Arbeitgeber berechtigt, Urlaubsanträge abzulehnen, damit der Betriebsablauf aufrechterhalten werden kann.

     

    Verkürzung/Verschieben der Lage der Arbeitszeit

     

    Arbeitnehmer, die ein Spiel ihrer Lieblingsmannschaft bei der Fußball-WM live sehen, aber keinen ganzen Tag Urlaub nehmen wollen oder keinen Urlaub bekommen, könnten die Arbeitszeit verkürzen oder Beginn bzw. Ende der Arbeitszeit verschieben oder die Pausen verlängern. Für das erste Gruppenspiel der deutschen Nationalmannschaft gegen Japan könnten Arbeitnehmer anstelle von 12.00 Uhr bis 13.00 Uhr die Mittagspause auf 14.00 Uhr bis 15:45 Uhr legen oder schon um 14:00 Uhr Feierabend machen. Für die Verkürzung bzw. Verschiebung der Arbeitszeit gibt es ebenfalls keine fußballerische Besonderheit im Arbeitsrecht. Der Arbeitgeber bestimmt gemäß § 106 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung, soweit dies nicht im Gesetz, oder einer Vereinbarung (TV, BV, AV) anders geregelt ist. Arbeitnehmer sind damit verpflichtet, während der vorgegebenen Arbeitszeit, z.B. der Kernarbeitszeit am Arbeitsplatz tätig zu sein. Soweit es flexible Arbeitszeitmodelle gibt, können diese – gegebenenfalls nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber – genutzt werden. Beispielsweise können Überstunden abgebaut werden. Auch bei flexibler Arbeitszeit gilt, wie beim Urlaub, dass nicht alle Arbeitnehmer auf einmal früher Feierabend machen dürfen. Der störungsfreie Betriebsablauf muss gewährleistet sein. Auch ohne flexibles Arbeitszeitsystem kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, zum Deutschland-Spiel früher Feierabend machen zu dürfen.

     

    WM-Spiel (während der Arbeitszeit) am Arbeitsplatz

     

    Die Arbeitszeit ist grundsätzlich fußballfreie Zeit. Nach den Kernpflichten des Arbeitsverhältnisses vergütet der Arbeitgeber die Arbeitszeit und der Arbeitnehmer erbringt einschränkungslos seine Arbeitsleistung. Für das Fußballschauen wird der Arbeitnehmer nicht bezahlt (mit Ausnahme von Hansi Flick, den Schiedsrichtern und einigen Reportern). Arbeitnehmer, die während der Arbeitszeit im Fernsehen, im Internet, im Radio oder im Live-Ticker Fußball-Spiele verfolgen, sind in der Regel erheblich eingeschränkt und können die Arbeitsleistung nicht im erforderlichen Maß erbringen. Bei diesem grundsätzlichen Verbot gibt es jedoch Ausnahmen. Wenn beispielsweise in einer Werkstatt ohnehin gestattet ist, Radio zu hören, kann auch das Spiel im Radio verfolgt werden. Ebenso ist es sicherlich zulässig, wenn der Arbeitgeber die private Internetnutzung auch während der Arbeitszeit erlaubt, dass immer wieder Spielstände abgefragt werden.

     

    Häufig nutzen Arbeitgeber die Fußball-WM, Spiele gemeinsam im Betrieb als "Team-Event" auf einer Leinwand mit Brotzeit anzusehen. Soweit der Arbeitgeber keine anderweitige Regelung bekanntgibt, wird es sich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit handeln.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen und eine schöne Fußballweltmeisterschaft

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

     

     

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