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    04.06.2019

    Arbeits- oder Landgericht? – Ungünstige Rechtsprechung für Fremdgeschäftsführer


    Arbeitsgerichte sind dafür bekannt, eher zugunsten der Arbeitnehmer Recht zu sprechen. Diese sind im Verhältnis zum Arbeitgeber die schwächere Partei. Viele Gesetze schützen die Arbeitnehmer. Ob der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten aber auch Fremdgeschäftsführern offen steht, wenn diese abberufen werden, ist problematisch.

     

    Fremdgeschäftsführer sind Geschäftsführer, die Leitungsorgan einer Gesellschaft, aber nicht am Kapital derselben beteiligt sind. Sie versuchen oft, eine Kündigungsstreitigkeit vor die Arbeitsgerichte zu bringen.

     

    Die Arbeitsgerichte sind jedoch nur für Klagen von „Arbeitnehmern“ oder von sog. „arbeitnehmerähnlichen Personen“ zuständig. Bei Letzteren handelt es sich um Selbstständige, die von ihrem Vertragspartner wirtschaftlich abhängig, aber nicht wie Arbeitnehmer „persönlich abhängig“ sind, also einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Die hier darzulegenden Anforderungen waren bisher regelmäßig niedriger als bei Arbeitnehmern.

     

    Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat der insbesondere bei fristlosen Kündigungen üblichen Gerichtspraxis einen Riegel vorgeschoben, zunächst einfach anzunehmen, der Geschäftsführer sei „zumindest“ arbeitnehmerähnliche Person, was den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. In einem im Januar entschiedenen Fall (Az. 9 AZB 23/18) war eine Geschäftsführerin, die als schwerbehindert anerkannt war, gegen eine fristlose Kündigung vorgegangen. Aus dem Klageantrag ergab sich dass sie die Kündigung „unter jedem denkbaren Aspekt“ angreifen wolle. Die Geschäftsführerin war der Auffassung, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei bereits deshalb eröffnet, weil ihre Stellung der einer arbeitnehmerähnlichen Person entspreche. Die Einkünfte bei der beklagten GmbH stellten ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage dar. Sie sei deshalb wie eine Arbeitnehmerin schutzbedürftig. Zudem behauptete sie, sie sei Arbeitnehmerin, da die Gesellschaft ihr arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen erteile.

     

    Das BAG hat nun entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt und deshalb keine arbeitnehmerähnliche, sondern eine arbeitgebergleiche Person ist. Die geleisteten Dienste der Geschäftsführerin seien nach ihrer sozialen Typik nicht mit denen eines Arbeitnehmers vergleichbar. Vielmehr habe die Geschäftsführerin aufgrund der nach außen nicht beschränkbaren Vertretungsbefugnisse und der Stellung als Vorgesetzte aller Mitarbeiter der Gesellschaft eine arbeitgebergleiche Stellung inne.

     

    Dem entsprächen auch die Regelungen des der Organstellung zugrunde liegenden Dienstvertrags. Sie weisen die Geschäftsführerin uneingeschränkt als Vertreterin der Arbeitgeberin und als soziale Gegenspielerin der Arbeitnehmerschaft aus. Zudem konnte die Geschäftsführerin auch nicht schlüssig darlegen, dass sie ausnahmsweise Arbeitnehmerin sei, weil sie arbeitsbegleitende und verfahrensorientierte Weisungen durch die Gesellschaft erhalten hätte.

     

    Es wird daher in Zukunft für Geschäftsführer jedenfalls im Falle der fristlosen Kündigung schwieriger, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte zu begründen. Der Weg über die Hilfskonstruktion der „arbeitnehmerähnlichen Person“ dürfte versperrt sein. Für ordentliche Kündigungen ist dies nicht im gleichen Umfang relevant, da hier für die Begründung der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte schon die bloße Rechtsansicht, der Geschäftsführer sei Arbeitnehmer, ausreicht.

     

    Die Entscheidung ist zu begrüßen. Zwar müssen auch die Landgerichte entscheiden, ob der wichtige Grund für die fristlose Kündigung gegeben ist. Der Bewertungsmaßstab dürfte aber weniger „arbeitnehmerfreundlich“ sein, als vor den Arbeitsgerichten. Auch die hier vorliegende Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin dürfte vor dem Landgericht nicht zum Tragen kommen, weil diese – jedenfalls derzeit - ausschließlich bei Kündigungen von Arbeitnehmern eine Rolle spielt. Es dürfte nach alledem für den Geschäftsführer schwierig werden, vor dem Landgericht darzulegen, dass er Arbeitnehmer sei.

     

    Fragen zu diesem Thema beantworten Ihnen Dr. Anja Branz gerne.

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits in der Printausgabe der FAZ vom 15. Mai auf Seite 16 erschienen.

     

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