Kann man den Berufshaftpflichtversicherer einer Partnerschaftsgesellschaft mbB im Rahmen einer Anwaltshaftung direkt verklagen, wenn diese Insolvenzantrag gestellt hat? Das OLG Köln hat dies verneint und sich schützend vor die Versicherer gestellt. Das Urteil ist rechtskräftig und sorgt für Rechtssicherheit.
Im vorliegenden Fall verklagten die Mandanten schrittweise zunächst die von ihr beauftragte Kanzlei in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft mbB, dann deren Partner und zuletzt den Berufshaftpflichtversicherer der Partnerschaftsgesellschaft als Gesamtschuldner. Sie verlangten Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Prüfung eines IT-Projekts und Rückzahlung der dafür gezahlten Vergütung. Das Besondere an diesem Fall ist: Die Partnerschaftsgesellschaft hatte zwischenzeitlich einen Insolvenzantrag gestellt. Daher gingen die Mandanten direkt gegen den Berufshaftpflichtversicherer vor. Letzterer war der Ansicht, ein Direktanspruch gegen ihn scheide aus. Es gelte der Grundsatz, dass die Mandanten zunächst gegen die Kanzlei vorgehen müsse (§ 8 Abs. 4 S. 1 PartGG). Die Ausnahmeregelung in § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG sei nicht anwendbar, da es sich bei dem Verweis des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG auf § 115 VVG um eine Rechtsgrundverweisung handle und bisher nur ein Antrag auf Insolvenzeröffnung gestellt sei.
Das OLG Köln, folgte der Argumentation des Versicherers und entschied im vergangenen Oktober dass einem geschädigten Mandanten bei einer Anwaltshaftung einer Partnerschaftsgesellschaft mbB grundsätzlich kein Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 VVG gegen den Berufshaftpflichtversicherer zusteht. Da es sich bei der Regelung des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG um eine Rechtsgrundverweisung handle, müssen für einen Direktanspruch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 VVG vorliegen.
In der Literatur ist die Frage,ob es sich bei § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG i.V.m. § 115 Abs. 1 VVG um eine Rechtgrund- oder eine Rechtsfolgenverweisung handelt, strittig. Als Argument für eine Rechtsfolgenverweisung werden die Gesetzesmaterialien genannt. Weiter wird auf den Schutzzweck des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG verwiese. Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haften die Partner wegen der Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen nicht persönlich, soweit die Gesellschaft eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung unterhält gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 PartGG. Der Wegfall der persönlichen Haftung der Partner könne nur durch einen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 VVG unabhängigen Direktanspruch kompensiert werden. Für eine Rechtsgrundverweisung wird wie folgt argumentiert: Die Gesetzesmaterialien seien in dem Sinne zu verstehen, dass für die Anwendbarkeit des VVG nur auf das Tatbestandsmerkmal der Pflichtversicherung verzichtet werde, nicht aber auf die übrigen Voraussetzungen. Der Gesetzgeber habe auch bei Pflichtversicherungen anderer Berufe bewusst keinen von den weiteren Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S.1 VVG unabhängigen Direktanspruch vorgesehen. Dies soll auch für die Partnerschaftsgesellschaft mbB gelten, da kein besonderes Schutzbedürfnis für die Geschädigten vorliege. In den Gesetzesmaterialien werde nur eine Rechtsfolgenverweisung in Bezug auf § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG (Leistungspflicht gegenüber Dritten) genannt.
Das OLG Köln schloss sich der letztgenannten Auffassung an. Aus dem Wortlaut des § 8 Abs. 4 S. 2 PartGG ergebe sich nicht, ob der Verweis eine Rechtsfolgen- oder eine Rechtsgrundverweisung darstelle. Der Gesetzgeber habe sicherstellen wollen, dass die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch dann bestehen bleibt, wenn der Versicherer intern gegenüber dem Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit ist. Deshalb werde auf die Regelungen zur Pflichtversicherung nach §§ 113 ff. VVG verwiesen, obwohl die Berufshaftpflichtversicherung keine Pflichtversicherung ist. Aus der Rechtsfolgenverweisung des § 117 Abs. 1 und Abs. 5 VVG in den Gesetzesmaterialien auch eine Rechtsfolgenverweisung § 115 Abs. 1 VVG abzuleiten, gehe nach Ansicht des OLG Köln zu weit. Schließlich ergebe die systematische Auslegung, dass der Gesetzgeber nur in der Kfz-Pflichtversicherung einen Direktanspruch ohne die Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG vorgesehen habe. In anderen Bereichen gäbe es eine solche Regelung nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass für die Partnerschaftsgesellschaft mbB eine weitere Ausnahme geschaffen werden sollte. Ein solcher „Systembruch“ hätte in den Gesetzesmaterialien und im Gesetz deutlicher erkennbarer sein müssen. Der Senat sieht keinen überzeugenden Grund für einen Direktanspruch mittels Rechtsfolgenverweisung. Zwar diene die Versicherung als Ausgleich dafür, dass nur das Gesellschaftsvermögen hafte, doch das gilt ebenso für andere Pflichtversicherungen. Der Geschädigte sei nicht besonders schutzwürdig und habe in kritischen Situationen in den Fällen des § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und 3 VVG einen Direktanspruch. Es sei kein weitergehender Schutz notwendig, um die Attraktivität dieser Gesellschaftsform zu steigern, da deren Hauptvorteil in der Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen liege.
Für das hiesige Verfahren bedeutet die Entscheidung, dass die Mandanten nicht direkt gegen den Versicherer vorgehen können, da der bloße Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht den Tatbestand des § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG erfüllt. Die Mandanten müssten zunächst gegen die Partnergesellschaft mbB vorgehen und sich dann den Anspruch der Partnergesellschaft gegen den Versicherer pfänden und überweisen lassen. Eine Direktklage gegen den Versicherer bleibt aber weiterhin möglich, sobald das Insolvenzverfahren der Partnerschaftsgesellschaft eröffnet wird (§ 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG). Es liege dann ein neuer Sachverhalt vor.
Das OLG Köln entschied zugunsten der Berufshaftpflichtversicherer, indem es eine Rechtsgrundverweisung auf den § 115 Abs. 1 VVG annimmt. Das OLG Köln stellt sich insoweit schützend vor die Versicherer. Das Urteil des OLG Köln ist mittlerweile rechtskräftig und sorgt damit für etwas mehr Rechtsicherheit.
Dr. Florian Weichselgärtner
Valerie Hoffmann