Ihre
Suche

    11.08.2020

    Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber


    Alle elf Minuten verliebt sich ein Single über Parship“. Zumindest nach dem Werbeslogan einer Online-Partnervermittlung. Dies wäre natürlich schön. Diesen Werbe-Slogan habe ich leicht abgewandelt: „Alle elf Minuten verstreitet sich ein Betriebsrat mit dem Arbeitgeber“. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber eine vertrauensvolle Zusammenarbeit vor. Dennoch gibt es natürlich über die betriebsverfassungsrechtlichen Themen häufig unterschiedliche Meinungen. Für diese Streitigkeiten gibt es verschiedene Instrumente im Betriebsverfassungsgesetz. Nach der Entscheidung des LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19) darf der Betriebsrat jedoch die Zusammenarbeit mit dem Arbeitgebervertreter nicht verweigern.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    ob es tatsächlich in Deutschland alle elf Minuten Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gibt, ist von mir lediglich gemutmaßt und basiert auf keiner Statistik. In meiner tagtäglichen Praxis erlebe ich aber, dass es über eine Vielzahl von Themen, wie Vergütung, Arbeitszeiten, Home-Office, Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung, Personalabbau, Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, etc., Streitigkeiten gibt.

     

    Vertrauensvolle Zusammenarbeit

     

    Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten vertrauensvoll zum Wohle der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen (§ 2 Abs. 1 BetrVG). Dies ist eine Verhaltensregelung für die Betriebsparteien und zeigt auf, dass es Interessengegensätze geben kann. Diese teilweise unterschiedliche Interessenwahrnehmung soll jedoch mit dem Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme erfolgen.

     

    Meinungsverschiedenheiten und Lösungsinstrumente

     

    Das Betriebsverfassungsgesetz sieht für Meinungsverschiedenheiten konkrete Lösungsinstrumente vor. Wenn über ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (z.B. Wochenendarbeit, Überstunden, Vergütungsfragen, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit) keine Einigung erzielt werden kann, besteht das Instrument der Einigungsstelle. Jede Betriebspartei kann die Einigungsstelle anrufen und eine Entscheidung herbeiführen. Als andere Lösungsmöglichkeit kann bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Versetzung, Ein- oder Umgruppierung (§ 99 BetrVG) oder bei zustimmungspflichtigen Kündigungen eines Betriebsratsmitglieds (§ 103 BetrVG) bei verweigerter Zustimmung des Betriebsrats die Zustimmung im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens ersetzt werden.

     

    Verweigerte Zusammenarbeit mit dem Personalchef – grobe Pflichtverletzung

     

    Das Betriebsverfassungsgesetz geht davon aus, dass über die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gesprochen und verhandelt wird. Wenn die Verhandlungen zwischen den Betriebsparteien nicht ausreichen, gibt es die gesetzlich vorgesehenen Lösungsmöglichkeiten. Das Betriebsverfassungsgesetz setzt jedoch voraus, dass grundsätzlich verhandelt wird. Zu einzelnen Punkten können die Betriebsparteien auch Verhandlungen abbrechen oder nicht aufnehmen, dann kann die Einigungsstelle eingesetzt werden. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz ist es jedoch nicht möglich, dass der Betriebsrat die Zusammenarbeit mit dem vom Arbeitgeber bestimmten Vertreter grundsätzlich verweigert. Dies kann eine grobe Pflichtverletzung im Sinne des § 23 Abs. 1 BetrVG darstellen und zur Auflösung des Betriebsrats oder zum Ausschluss eines Betriebsratsmitglieds führen.

     

    LAG Düsseldorf vom 23.06.2020 (14 TaBV 75/19)

     

    Das Betriebsratsgremium darf sich nicht weigern, mit dem vom Arbeitgeber als zuständigen Ansprechpartner benannten Personalleiter zusammenzuarbeiten. Das LAG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betriebsrat in diesem Fall auf Antrag des Arbeitgebers aufgelöst wird. Es liege eine objektiv erhebliche Pflichtverletzung vor. Der Arbeitgeber darf den Ansprechpartner bestimmen. Durch die Nichtzusammenarbeit mit dem Personalleiter hat der Betriebsrat offenkundig und schwerwiegend gegen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen.

     

    Alle elf Minuten wünsche ich Ihnen das, was Sie sich wünschen.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Befristung (NICHT) durch jeden gerichtlichen Vergleich
    Die Befristung ist ein beliebtes arbeitsrechtliches Instrument, um einen…
    Weiterlesen
    Gehaltsangabe in europaweiten Stellenanzeigen: Pflicht oder Kür?
    Italien gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die…
    Weiterlesen
    Es läuft nicht in Deutschland – deshalb braucht es Reformen
    2018 Vorrunden-Aus bei der Fußball WM in Russland, 2022 Vorrunden-Aus bei der…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Banyan Software beim Erwerb der tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1. Juli 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    Best Lawyers Germany 2027: 70 Anwältinnen und Anwälte von ADVANT Beiten ausgezeichnet
    ADVANT Beiten ist in den aktuellen Best Lawyers Germany-Rankings erneut…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Insolvenzverwalter Nils Krause bei Verkauf wesentlicher Geschäftsbereiche von Wachsmuth & Krogmann
    Hamburg, 16. Juni 2026 – ADVANT Beiten hat Rechtsanwalt Nils Krause (ECOVIS…
    Weiterlesen
    Rente im sonnigen Süden - Was ist in steuerlicher und sozialversicherungspflichtiger Hinsicht für Rentner und Rentnerinnen in Spanien zu beachten
    Spanien ist das für Deutsche drittbeliebteste Auswanderungsland für den…
    Weiterlesen
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie
    Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt neue Anforderungen für Unternehmen…
    Weiterlesen
    Mal wieder eine Bienenstich-Gerichtsentscheidung – Heute: Bienenstich als Wegeunfall
    Zum „Bienenstich“ gibt es bereits mehrere Gerichtsentscheidungen: Die Haftung…
    Weiterlesen