Ohne Corona-Pandemie wäre jetzt die Zeit der betrieblichen Weihnachtsfeiern. Wie schön war das die letzten Jahre… heißer Glühwein zur Begrüßung, festlich geschmückte Räumlichkeiten, gute Stimmung in der Belegschaft, ein paar Worte des Dankes vom Chef, das ein oder andere selbst „gesungene“ Weihnachtslied, auf Kosten des Arbeitgebers ein leckeres Essen mit Wein genießen, mit Gin Tonic und Cuba Libre an der Bar mit Kollegen auf ein erfolgreiches Jahr anstoßen, wild zur Musik des DJ tanzen und und und.
2020 wird improvisiert, beispielsweise mit Weihnachtsfeiern in Kleinstgruppen oder Weihnachtsfeiern im Freien. Häufig finden Weihnachtsfeiern 2020 virtuell statt. Jeder sitzt allein im Büro oder zu Hause vor dem Bildschirm und per Videokonferenz wird das betriebliche Weihnachten gefeiert. Kein Vergleich zu „normalen“ Weihnachtsfeiern und dennoch gelten die arbeitsrechtlichen Regeln auch für improvisierte Corona-Weihnachtsfeiern.
Auch virtuelle Weihnachtsfeiern während der Corona-Pandemie finden häufig abends nach getaner Arbeit und damit außerhalb der Arbeitszeit statt. Damit besteht auch keine Teilnahmepflicht an der betrieblichen Weihnachtsfeier. Eine Pflicht kann weder vertraglich festgelegt werden, noch resultiert eine solche Teilnahmepflicht aus den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Dies gilt selbst dann, wenn die Weihnachtsfeier ganz oder teilweise während der betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet. Der an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmende Arbeitnehmer begeht keine Arbeitspflichtverletzung. Der Arbeitnehmer, der an der Weihnachtsfeier nicht teilnimmt, ist jedoch verpflichtet, die geschuldete Arbeitsleistung – soweit die Weihnachtsfeier (teilweise) während der Arbeitszeit stattfindet – mit der üblichen Arbeit zu erbringen.
Bei virtuellen Weihnachtsfeiern wird (wohl) weniger getrunken und weniger getanzt. Doch auch bei einer virtuellen betrieblichen Weihnachtsfeier handelt es sich um eine betriebliche aber dennoch freiwillige Veranstaltung. Arbeitnehmer, die an der Weihnachtsfeier teilnehmen, sind jedoch an die vertraglichen Nebenpflichten gebunden. Verstöße können arbeitsrechtlich sanktioniert werden.
Auch wenn die Weihnachtsfeier keine Pflichtveranstaltung ist, ist sie dennoch eine betriebliche Veranstaltung und als solche besteht der übliche Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gilt auch für die virtuelle Weihnachtsfeier, auch vom Home Office aus.
Umfasst sind alle Tätigkeiten, die während der Veranstaltung im Hinblick auf den Gemeinschaftszweck vereinbar sind (BSG vom 05.07.2016 – B 2 U 19/14 R). Unter den Schutzzweck fallen alle mit der Weihnachtsfeier im Zusammenhang stehende Tätigkeiten, z.B. Essen, Trinken, Tanzen, Vorbereitungen etc. Die Dauer der Weihnachtsfeier und damit auch der Umfang des Versicherungsschutzes bestimmt der Arbeitgeber. Beendet er das Fest offiziell, so endet auch der Versicherungsschutz (SG Frankfurt am Main vom 24.01.2006 - S 10 U 2623/03). Vom Versicherungsschutz ist hingegen der Nach-Hause-Weg umfasst, auch nach Beendigung der Weihnachtsfeier unter den Voraussetzungen, dass der Arbeitnehmer direkt nach Hause geht und keine Umwege macht und dass der Wegeunfall nicht auf sonstigen Gründen im wesentlichen beruht (Drogen, absolute Fahruntüchtigkeit bei Verkehrsunfall mit dem KFZ).
Die Einschränkungen durch die Corona-Pandemie betreffen Weihnachtsfeiern, nicht aber Weihnachtsgeschenke. Kann es überhaupt einen „Anspruch“ auf Weihnachtsgeschenke geben? Das LAG Köln hatte im Urteil vom 26.03.2014 (11 Sa 845/13) über die Klage eines Arbeitnehmers auf Gewährung des Weihnachtsgeschenk, juristisch auf Übereignung eines iPads mini zu entscheiden. Der Arbeitgeber hat nur den Arbeitnehmern ein iPad mini im Wert von jeweils ca. EUR 400,00 als Weihnachtsgeschenk gewährt, die an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnahmen. Der Arbeitgeber wollte erreichen, dass mehr seiner Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilnehmen. Von den rund 100 Mitarbeitern haben 75 Mitarbeiter an der Weihnachtsfeier teilgenommen und entsprechend ein iPad mini erhalten. Der klagende Arbeitnehmer war zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig krank und fühlte sich ungleich behandelt. Das LAG Köln sah keine Ungleichbehandlung. Der Arbeitgeber habe mit seiner Überraschung ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Dies sei keine Vergütung für geleistete Arbeit. Vielmehr sei der Arbeitgeber auch berechtigt, Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, da er das Ziel verfolge, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und den Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.
Es bleibt zu hoffen, dass 2021 ohne Corona und mit Weihnachtsfeiern endet.
Bleiben Sie gesund und herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München
Ihr Dr. Erik Schmid