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    29.10.2019

    Adieu Cherie… Adieu Gelber Schein…


    Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ist mit einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Gelber Schein) beim Arbeitgeber nachzuweisen. Der Beweiswert eines solchen Gelben Scheins ist nahezu unantastbar, obwohl bekanntermaßen nirgends so viel gelogen wird, wie bei der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. OK, vielleicht wird auch bei Alter und Gewicht viel gelogen. Vielleicht wird auch viel im Wahlkampf gelogen. Gut, Frauen lügen auch häufig bei der Anzahl ihrer Schuhe und Männer bei der Anzahl ihrer bisherigen Sexualpartner. Es wird auch viel bei der eigenen gesunden Ernährung, dem regelmäßigen Sporttreiben, der Erfolge bei der Erziehung der eigenen Kinder sowie bei der neuen Frisur des Kollegen gelogen. Ich bleibe aber dabei, der Gelbe Schein hat seinen hohen Beweiswert nicht verdient. Vielleicht gibt es auch deshalb unzählige Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die richtige und rechtzeitige Nachweispflicht des Arbeitnehmers bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit mit der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Endet das Problem ab dem Jahr 2021?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    über viele Kanäle ist die Meldung gelaufen „Gesetz schafft Gelben Schein ab – Arbeitsunfähigkeit wird digital“. Für die bisherige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform soll es eine digitale Lösung geben. Die Testphase sei laut Bundesgesundheitsminister bereits angelaufen. Die digitale AU soll die Papier-AU ab 2021 ersetzen.

     

    Was ändert sich dann und welche Probleme verschwinden bzw. entstehen neue?

     

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papier – bisherige Regelung

     

    Nach § 5 EFZG hat der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eine Anzeige- und eine Nachweispflicht. Die Anzeigepflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit unverzüglich, auf jeden Fall vor Beginn seiner Tätigkeit dem Arbeitgeber über seine Arbeitsunfähigkeit informieren muss. Daran wird sich nichts ändern.

     

    Die Nachweispflicht bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen muss. Gesetzlich ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Vertraglich kann diese Pflicht bereits auf den ersten Krankheitstag verkürzt werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer bei Krankheit einen Arzt aufsucht und der Arbeitgeber die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezeugt. Der Arbeitnehmer erhält dabei eine Krankmeldung in Papierform, die aus drei Teilen besteht. Einen Teil erhält die Krankenkasse, einen Teil der Arbeitnehmer und einen Teil, der gelbe Teil, bei dem die Art der Krankheit nicht ersichtlich ist, erhält der Arbeitgeber. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss im Original dem Arbeitgeber übermittelt werden. Ein Fax, eine Kopie, ein Scan oder ein Bild per WhatsApp reicht grundsätzlich nicht. Solange der gelbe Teil der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht beim Arbeitgeber eingeht, ist dieser berechtigt, das Gehalt, soweit Entgeltfortzahlung zu leisten ist, zurückzubehalten. Ein Verstoß gegen diese Nachweispflicht kann auch eine Abmahnung oder eine Kündigung rechtfertigen.

     

    Über diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und die wirksame und rechtzeitige Vorlage beim Arbeitgeber gibt es zahlreiche Streitigkeiten. Es gibt Fälle, in denen der gelbe Teil, insbesondere die Daten des Beginns und das Ende der Krankheit gefälscht werden. Teilweise wird die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nur dem Arbeitgeber vorgelegt, nicht aber der Krankenkasse. Bei Nachfrage des Arbeitgebers bei der Krankenkasse, ob noch Entgeltfortzahlung zu leisten ist, wird die Krankenkasse dies dann bejahen, da die Krankenkasse nicht über sämtliche Krankheiten informiert ist.

     

    Digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – Regelung ab 2021

     

    Nach dem derzeitigen Gesetzentwurf soll es ab 2021 eine digitale Lösung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung geben. Die Testphase sei bereits angelaufen. Es ist geplant, dass bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiterhin der Arzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellt, jedoch nicht in Papierform, sondern digital. Die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung wird vom Arzt zur Krankenkasse bei gesetzlich Versicherten gesendet. Die Krankenkasse selbst übermittelt dem Arbeitgeber die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit denselben Daten – wie bisher – dem Beginn und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit. Wesentlicher Unterschied ist neben dem Umstieg von Papier auf Elektronik, dass der Arbeitnehmer mit der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts mehr zu tun hat.

     

    Fälschungen der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitnehmer sowie die Nichtvorlage bzw. nicht rechtzeitige Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung fallen damit weg.

     

    Ob in elektronischer oder in Papierform, weiterhin wird in vielen Fällen streitig und unklar bleiben, ob der Arbeitnehmer wirklich krank und krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist oder nur krank macht.

     

    Vieles wird einfacher, viele Probleme bleiben bestehen und viele Probleme werden hinzukommen. Bleiben Sie unabhängig von einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler oder Papierform gesund.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.