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    04.08.2020

    1 und 1 macht 1 – Nichtigkeit eines zweiten Arbeitsvertrags


    „Judex non calculat“ bedeutet, dass Juristen schlecht rechnen können. Ich probiere es trotzdem mal: 1 und 1 macht 2 nach den Regeln der Mathematik. 1 und 1 macht 3 lautet die familiäre Glücksformel nach der Geburt des ersten Kindes. 1 und 1 macht 1 nach der Rechnung des LAG Nürnberg im Urteil vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    ein Arbeitnehmer darf auch gleichzeitig über mehrere Arbeitsverhältnisse beim gleichen oder bei unterschiedlichen Arbeitgebern verfügen. Beispielsweise darf die Büroangestellte nebenher in einer Bar kellnern, ein Gärtner darf nebenher Kurse im Fitnessstudio anbieten, etc. Voraussetzung dabei ist, dass kein Wettbewerb betrieben wird und dass der Hauptarbeitgeber zustimmt bzw. keine Gründe dagegensprechen. Eine weitere Voraussetzung ist, dass bei der Durchführung aller Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen wird.

     

    Grundsätzliche Zulässigkeit eines zweiten Arbeitsverhältnisses

     

    Ein zweites Arbeitsverhältnis, oft auch als Nebentätigkeit“ bezeichnet, ist grundsätzlich zulässig. Der Arbeitnehmer kann bei seinem Arbeitgeber oder in einem sonstigen Unternehmen seine weitere Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Dem Arbeitnehmer steht es grundsätzlich frei, wie er seine Freizeit verbringt. Der Arbeitnehmer ist gegenüber seinem Hauptarbeitgeber „nur“ dazu verpflichtet, die Arbeitsleistung während der vereinbarten Arbeitszeit zu erbringen und nicht gegen Nebenpflichten zu verstoßen. In jedem Arbeitsverhältnis gelten für sich betrachtet die allgemeinen Regelungen. Bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit muss beispielsweise der Arbeitnehmer in beiden Arbeitsverhältnissen die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anzeigen und nachweisen, in beiden Arbeitsverhältnissen besteht ein Anspruch auf Urlaub, etc.

     

    Vertragliche Regelungen über eine Nebentätigkeit

     

    In Arbeitsverträgen ist es üblich, dass Regelungen zur Nebentätigkeit enthalten sind. Ein absolutes Nebentätigkeitsverbot ist regelmäßig unzulässig. Üblicherweise werden deshalb Regelungen aufgenommen, dass eine Nebentätigkeit der Zustimmung des Arbeitgebers bedarf und die Zustimmung nur verweigert wird, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. Ein solches Interesse besteht regelmäßig dann, wenn durch die Nebentätigkeit die vertraglich geschuldete Leistung beim Hauptarbeitgeber beeinträchtigt wird. Dies kann daraus resultieren, dass die Nebentätigkeit eine Wettbewerbstätigkeit darstellt, dass die Arbeitsleistung eingeschränkt wird, weil der Arbeitnehmer müde am Arbeitsplatz erscheint, weil er nachts in Nebentätigkeit arbeitet oder weil es das Hauptarbeitsverhältnis aus sonstigen Gründen beeinträchtigt.

     

    Probleme des Arbeitszeitgesetzes

     

    Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darf weder im einzelnen Arbeitsverhältnis noch zusammengerechnet über beide oder mehrere Arbeitsverhältnisse nicht gegen das Arbeitszeitgesetz verstoßen werden. § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG führt aus, dass „Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammenzurechnen sind“. Die gesetzliche Höchstgrenze der werktäglichen und wöchentlichen Arbeitszeit darf auch zusammengerechnet nicht überschritten werden. Bei einer Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit ist der die Arbeitszeitgrenze übersteigende zusätzliche Arbeitsvertrag nichtig, soweit es sich nicht nur um eine gelegentliche oder geringfügige Überschreitung handelt, wie es auch bei einem einzelnen Arbeitsverhältnis erfolgen kann. Nichtig wäre beispielsweise, wenn im Hauptarbeitsverhältnis täglich 6 Stunden gearbeitet wird, in der Nebentätigkeit täglich 3 Stunden zu arbeiten ist.

     

    LAG Nürnberg vom 19.05.2020 – 7 Sa 11/19

     

    Diese Grundsätze wurden vom LAG Nürnberg bestätigt. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden. Wenn hiergegen durch den Abschluss eines weiteren Arbeitsvertrags mit einem anderen Arbeitgeber verstoßen wird, hat dies grundsätzlich die Nichtigkeit des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrags zur Folge. Die mildere Möglichkeit, das zweite Arbeitsverhältnis auf das gesetzlich noch zulässige Maß zu reduzieren, kommt nur dann in Betracht, wenn die Arbeitsvertragsparteien des zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrags auch hinsichtlich der Reduzierung einen übereinstimmenden hypothetischen Willen feststellen lässt.

     

    Ein Hauptarbeitsverhältnis und ein Nebenarbeitsverhältnis kann eben im Ergebnis dann doch auch mal nur insgesamt ein Arbeitsverhältnis ergeben.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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