<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?>







    <rss version="2.0"
         xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
         xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom">
        <channel>
            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
            <link>https://www.advantlaw.com/</link>
            <description></description>
            <language>en-gb</language>
            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Tue, 27 Oct 2026 10:29:26 +0100</pubDate>
            <lastBuildDate>Tue, 27 Oct 2026 10:29:26 +0100</lastBuildDate>
            
            <atom:link href="https://www.advant-beiten.com/feed.xml" rel="self" type="application/rss+xml" />
            
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10818</guid>
                        <pubDate>Tue, 27 Oct 2026 08:00:00 +0100</pubDate>
                        <title>5 Minuten Handelsvertreterrecht für Entscheider: Folge #40 - Alle Jahre wieder – Verjährung droht am Jahresende</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-minuten-handelsvertreterrecht-fuer-entscheider-folge-40-alle-jahre-wieder-verjaehrung-droht-am-jahresende</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Ansprüche aus dem Handelsvertreterverhältnis verjähren zumeist am Ende eines Kalenderjahres. Deshalb ist es sinnvoll, mit genügend Vorlauf zu prüfen, ob vor dem Jahreswechsel noch Ansprüche zu sichern sind. Jetzt, rund zwei Monate vor Silvester, ist ein guter Zeitpunkt dafür. Denn eine Mahnung kurz vor Ablauf der Frist reicht entgegen hartnäckiger Gerüchte nicht, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern. In Folge 40 unseres Podcasts erfahren Sie, was Sie über das Thema wissen sollten.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Ausgleichsrechner</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/f/0/csm_Antitrust_Law_Sport_2_R_bd74c993e3.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10810</guid>
                        <pubDate>Fri, 23 Oct 2026 14:57:24 +0200</pubDate>
                        <title>5 %-Studie 2026: Renditepotenziale im „New Normal“ </title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/5-studie-2026-renditepotenziale-im-new-normal</link>
                        <description>ADVANT Beiten und bulwiengesa haben zum zwölften Mal gemeinsam die Renditepotenziale des deutschen Immobilienmarkts analysiert. Die Ergebnisse der diesjährigen 5 %-Studie zeigen: Der Markt hat sich normalisiert – zurück zum alten Niveau führt das nicht.</description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p class="text-justify">Die „5 %-Studie – wo investieren sich noch lohnt" gehört seit ihrer ersten Ausgabe im Jahr 2015 zu den Standardwerken der deutschen Immobilienwirtschaft. Anhand eines dynamischen Modells berechnet bulwiengesa die wahrscheinliche interne Verzinsung (IRR) einer Immobilieninvestition bei angenommener zehnjähriger Haltedauer – und macht so die langfristigen Ertragsaussichten verschiedener Assetklassen direkt vergleichbar. Diese Methodik unterscheidet sich bewusst von der statischen Renditebetrachtung, die am Markt vielfach noch dominiert.</p><p class="text-justify">ADVANT Beiten begleitet die Studie seit 2015 als rechtlicher Partner. Die Kombination aus immobilienwirtschaftlicher Daten- und Marktexpertise von bulwiengesa und der juristischen Perspektive von ADVANT Beiten macht die Studie zu einem Instrument, das wirtschaftliche und rechtliche Risiken zusammen sichtbar macht.</p><p class="text-justify">Die diesjährige Ausgabe wurde an den ADVANT-Beiten-Standorten in Frankfurt, Düsseldorf, Berlin und München vorgestellt und diskutiert.</p><p class="text-justify"><strong>Die wichtigsten Ergebnisse 2026</strong></p><ul style="margin-left:0px;"><li style="margin-left:24px;" data-list-item-id="efaebcf43caa6f417bad7c91ee313a2b2"><p style="margin-left:0px;"><span><strong>Büro bleibt selektiv:</strong> Moderne, gut vermietete Objekte in zentralen Lagen gewinnen an Investoreninteresse; ältere Bestände geraten ohne Modernisierung unter Druck. Lage, Qualität und Drittverwendungsfähigkeit sind entscheidend</span></p></li><li style="margin-left:24px;" data-list-item-id="e7db3d19618b4b698f1b98d292c0bbc35"><p style="margin-left:0px;"><span><strong>Produktions-/Unternehmensimmobilien führen die Renditerangliste an</strong>, gehen aber mit geringerer Marktliquidität und höheren Asset-Management-Anforderungen einher&nbsp;</span></p></li><li style="margin-left:24px;" data-list-item-id="e6c8257a898dc4fd59c908378354ba651"><p style="margin-left:0px;"><span><strong>Wohnen ist der Stabilitätsanker:</strong> Wohnungsknappheit, geringe Neubautätigkeit und steigende Mieten stützen die Ertragsperspektiven bei vergleichsweise moderaten Renditen</span></p></li><li style="margin-left:24px;" data-list-item-id="e3238d5241e2c8c9b467226e5524088bf"><p style="margin-left:0px;"><span><strong>Aktives Asset Management wird zum Erfolgsfaktor:</strong> Höheren Renditepotenzialen stehen höhere Vermietungs-, Investitions- und Exit-Risiken gegenüber</span></p></li><li style="margin-left:24px;" data-list-item-id="e6567978fc2e2f7f2a868ea61de1eaf83"><p style="margin-left:0px;"><span><strong>Kein Zurück zur Niedrigzinsära:</strong> Ein neues „New Normal" hat sich etabliert – Investitionsentscheidungen sind differenzierter und anspruchsvoller geworden</span></p></li></ul><p class="text-justify">Die Studie finden Sie im Downloadbereich.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                                <category>Real Estate</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/b/c/csm_Real_Estate_Header_Scott_3c26a58d13.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10798</guid>
                        <pubDate>Thu, 22 Oct 2026 12:41:49 +0200</pubDate>
                        <title>Newsletter Energy Oktober 2026</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/newsletter-energy-oktober-2026</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Liebe Leserinnen und Leser,</p><p>die energierechtliche Dynamik bleibt auch im Herbst ungebrochen. Zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs stehen im Mittelpunkt dieser Ausgabe und verdienen aus unterschiedlichen Gründen besondere Beachtung: Beide ergehen in einem Umfeld, in dem der deutsche Gesetzgeber ohnehin unter erheblichem Handlungsdruck steht, und beide verschieben die Koordinaten für die betroffenen Akteure spürbar.</p><p>Den Auftakt macht ein Beitrag zum <strong>EuGH-Urteil vom 17. September 2026 zur Direktleitung</strong> (verbundene Rechtssachen C-722/24 und C-756/24). Der Gerichtshof legt den unionsrechtlichen Begriff der Direktleitung bewusst weit aus und löst ihn von der bisher teils restriktiven nationalen Praxis. Für die deutsche Energiewirtschaft ist die Entscheidung von erheblicher praktischer Tragweite, da sie zu einem Zeitpunkt ergeht, in dem nach dem Kundenanlagen-Urteil vom November 2024 und dem BGH-Beschluss vom Mai 2025 die regulatorische Einordnung dezentraler Leitungsstrukturen weitgehend offen ist. Für Industrie- und Gewerbeparks, Contracting-Modelle sowie Quartiers- und Mieterstromprojekte eröffnet die Entscheidung neue Argumentationsansätze, die über die bisherige nationale Praxis hinausgehen.</p><p>Der zweite Beitrag widmet sich dem <strong>EuGH-Urteil vom 24. September 2026 (Rs. C-900/24) zur Preisanpassung in Wärmelieferverträgen</strong>. Der Gerichtshof hat zwei zentrale Instrumente des deutschen Fernwärmerechts für unvereinbar mit der Klauselrichtlinie erklärt: die vom BGH entwickelte Dreijahreslösung sowie das einseitige Klauselanpassungsrecht des Wärmeversorgers. Für das Verbrauchersegment des Wärmemarkts bedeutet dies eine Zäsur. Zwar bleibt die Dreijahreslösung in reinen B2B-Konstellationen zunächst anwendbar; im Verbraucherbereich entsteht jedoch ein Regelungsvakuum, das der Gesetzgeber im Rahmen des bevorstehenden Wärmepakets zügig schließen sollte.</p><p>Beide Entscheidungen zeigen, wie stark das europäische Recht derzeit die nationalen Weichenstellungen prägt und wie wichtig es ist, laufende und geplante Vorhaben frühzeitig auf die neuen Vorgaben hin zu überprüfen.</p><p>Wir wünschen Ihnen eine aufschlussreiche Lektüre und stehen Ihnen für Rückfragen und eine fallbezogene Einschätzung zu den dargestellten Themen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung.</p><p>Mit freundlichen Grüßen</p><p>Dr. Malaika Ahlers&nbsp;<br>und das Energy Team von <strong>ADVANT Beiten</strong></p><p>Den gesamten Newsletter Energy finden Sie <a href="https://public-eur.mkt.dynamics.com/api/v1.0/orgs/a73970fe-895d-f111-9bb3-000d3ab41d63/channels/mails/vib/28d9e200-b871-f111-ab0e-7ced8d2e1caa_173fbacc-02ce-f111-a05a-6045bddfe5d9_685835e5-597c-64b5-4fae-cab907eff332_6a72c5fe-c3cc-f111-a05a-7c1e5220c4d7?utm_source=Dynamics%20365%20Customer%20Insights%20-%20Journeys&amp;utm_medium=email&amp;utm_term=N%2FA&amp;utm_campaign=SN%3A%20Newsletter%20Energy%20Oktober%20202%207e3035&amp;utm_content=Newsletter%20Energy%20Oktober%202026#msdynmkt_trackingcontext=78907607-6205-4543-b9d1-447cd5d30200" target="_blank" rel="noreferrer">hier</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/1/c/csm_Energy_1_R_5f165efe0d.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10794</guid>
                        <pubDate>Thu, 22 Oct 2026 08:38:25 +0200</pubDate>
                        <title>Vergesellschaftungsdebatte Teil 3: Das Berliner Sondierungspapier</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsdebatte-teil-3-das-berliner-sondierungspapier</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dieser Beitrag knüpft an unsere Blogbeiträge <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsdebatte-auswirkungen-auf-die-immobilienfonds-im-lichte-der-aktuellen-wahlergebnisse" target="_blank">„Vergesellschaftungsdebatte – Auswirkungen auf die Immobilienfonds im Lichte der aktuellen Wahlergebnisse"</a> und <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsgesetz-berlin-risiken-und-perspektiven-fuer-unternehmen" target="_blank">Vergesellschaftungsgesetz Berlin: Risiken und Perspektiven für Unternehmen | ADVANT Beiten</a> an. Bei diesen haben wir uns bereits mit der Frage beschäftigt, welche Regelungen für ein mögliches Vergesellschaftungsgesetz vorgesehen sind und welche Auswirkungen dies haben könnte. Die hinter der Vergesellschaftungsdebatte stehenden Grundgedanken und die dargestellten aufsichtsrechtlichen Pflichten nach dem KAGB behalten ihre Gültigkeit — die politischen Rahmenbedingungen haben sich jedoch durch das Sondierungspapier der Linken, der Grünen und der SPD erheblich konkretisiert.</p><h3>Was sich geändert hat: Das Sondierungspapier vom 17. Oktober 2026</h3><p>Vier Wochen nach der Berliner Abgeordnetenhauswahl haben sich Linke, Grüne und SPD auf ein Sondierungsergebnis verständigt. Das Papier enthält u.a. konkrete Parameter für ein künftiges Vergesellschaftungsgesetz, die den bisherigen Gesetzentwurf der Initiative „Deutsche Wohnen &amp; Co. enteignen" (VergG-E) in wesentlichen Punkten verändern.</p><p>Zum einen soll der Selbstbehalt nicht mehr bei 3.000 Wohnungen, sondern bei 10.000 Wohnungen liegen. Außerdem soll das Gesetz nur bei privaten Unternehmen Geltung finden. Genossenschaften und gemeinwohlorientierte Akteure werden ausgenommen, so dass faktisch weniger Immobiliengesellschaften und Eigentümer betroffen sind. Die Berliner Bestände betroffener Privatunternehmen jenseits der 10.000 Wohnungen summieren sich schätzungsweise auf 150.000 bis 160.000 Wohnungen. Demgegenüber wurde in dem VergG-E eine Enteignung von etwa 220.000 Wohnungen angestrebt.</p><p>Wohnungen, die nach dem 01. Januar 2021 errichtet worden sind oder errichtet werden, sollen davon ebenfalls ausgenommen sein. Des Weiteren schließt das Sondierungspapier eine Enteignung nach Art. 14 GG aus. Vielmehr solle eine Vergesellschaftung nach Art. 15 GG vorgenommen werden.&nbsp;</p><p>Eine weitere Abweichung zu dem VergG-E ergibt sich in der Frage nach der Höhe der Entschädigung. Nach dem VergG-E sollte die Entschädigung etwa 40-60 % des Marktwertes der jeweiligen Wohnung betragen. Nunmehr sieht das Sondierungspapier eine Deckelung der Entschädigungshöhe bei 16 Mrd. EUR vor. Dies steht zudem unter der Maßgabe, dass die fiskalische Tragfähigkeit gewährleistet ist. Rechnerisch ergibt sich daraus eine Entschädigung von etwa 100.000 EUR pro Wohnung.</p><p>Die Sondierungspartner planen, bis 2027 ein Finanzierungskonzept zu erarbeiten und auf dessen Basis Mitte 2028 dem Abgeordnetenhaus einen Gesetzesentwurf vorzulegen. Inkrafttreten soll das Gesetz dann ein Jahr später, also etwa Mitte 2029.</p><h3>Art. 15 GG als Rechtsgrundlage — ein verfassungsrechtlicher Streitstand mit erheblicher Praxisrelevanz</h3><p>Das Sondierungspapier stützt das Vergesellschaftungsvorhaben ausdrücklich auf Art. 15 GG und schließt eine Enteignung nach Art. 14 GG aus. Die praktische Bedeutung dieses Wechsels ist erheblich — und in der verfassungsrechtlichen Literatur durchaus umstritten. Da Art. 15 GG in der Gesetzgebungspraxis bisher kaum angewendet wurde, gibt es keine höchstrichterliche Klärung der entscheidenden Fragen. Es ist daher davon auszugehen, dass sich das Bundesverfassungsgericht noch mit dieser Frage befassen wird.</p><h4>Art. 15 GG als eigenständiges Rechtsinstitut und Rechtsgrundlage für Berlin</h4><p>Art. 15 GG ist kein Sonder- oder Unterfall der Enteignung nach Art. 14 GG, sondern ein eigenständiges Rechtsinstitut. Er zielt nicht auf den Entzug von Eigentum zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, sondern auf eine wirtschaftsverfassungsrechtliche Umgestaltung hin zur Gemeinwirtschaftlichkeit. Wohnimmobilien fallen als Grundstücke nebst Gebäuden grundsätzlich unter den Anwendungsbereich des Art. 15 GG.&nbsp;</p><h4>Der zentrale Streitstand: Der Entschädigungsmaßstab</h4><p>Die für Kapitalverwaltungsgesellschaften praktisch wichtigste Frage ist die nach der Höhe der Entschädigung. Zudem ist es Voraussetzung für ein verfassungskonformes und damit wirksames Gesetz, dass eine angemessene Entschädigung festgesetzt wird. Hier besteht ein erheblicher und für die Risikoanalyse nach § 29 Abs. 2 KAGB unmittelbar relevanter Streitstand in der Literatur und wohl auch in der künftigen Rechtsprechung. Hintergrund des Streites ist, dass Art. 15 S. 2 GG auf Art. 14 Abs. 3 S. 3 und 4 GG verweist - und damit auf die Pflicht zur Entschädigung. Nach der herrschenden Meinung handelt es sich bei diesem Verweis um einen sog. Rechtsfolgenverweis, so dass sich die Höhe der Entschädigung nach den Grundsätzen und Maßstäben der Enteignung richtet, so dass regelmäßig eine Orientierung am Verkehrswert zu erfolgen hat. Nur in Einzelfällen unter besonderen Abwägungsgesichtspunkten kann eine niedrigere Entschädigung rechtmäßig sein.&nbsp;</p><p>Hingegen wird auch vertreten, dass die entsprechende Anwendung des Art. 14 Abs. 3 S. 3&nbsp;GG dem Gesetzgeber einen Spielraum lasse, der zwischen einer Mindestentschädigung von 20-30 % und dem Verkehrswert liegen solle.&nbsp;</p><p>Vereinzelt wird darüber hinaus postuliert, dass eine Verkehrswertentschädigung die Ziele der Sozialisierung konterkarieren würde. Ausreichend sei eine Entschädigung, die dem Eigentümer eine "angemessene Existenz" ermögliche – weit unter dem Verkehrswert.</p><p>Das Sondierungspapier geht mit der pauschalen Deckelung auf 16 Mrd. EUR (ca. 100.000 EUR/Wohnung) erheblich unter den Berliner Marktwert. Nach der herrschenden Meinung wäre dies verfassungsrechtlich bedenklich. Nach der weitergehenden Mindermeinung wäre es hingegen zulässig. Dieser Streitstand wird — sollte das Gesetz kommen — vor dem Bundesverfassungsgericht zu klären sein. Das Sondierungspapier antizipiert dies durch das vorgesehene einjährige Inkrafttreten nach Verkündung.</p><h4>Gesetzgebungskompetenz und das Bundesgesetz-Risiko</h4><p>Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für Vergesellschaftungen liegt nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 15 GG beim Bund, der davon bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Bundesgesetz die Berliner Vergesellschaftung sperren könnte, ist verfassungsrechtlich offen. Die angekündigten Schritte der Bundesregierung gegen Vergesellschaftungsgesetze der Länder bilden daher einen eigenständigen Risikofaktor in der Szenarioanalyse der Kapitalverwaltungsgesellschaften (dazu Abschnitt 6).</p><h3>Wer ist jetzt noch betroffen? Aktualisierte Risikoanalyse nach § 29 KAGB</h3><p>Die Anhebung des Schwellenwerts auf 10.000 Wohnungen verändert den Kreis unmittelbar betroffener Kapitalverwaltungsgesellschaften erheblich.&nbsp;</p><p>Für die Risikoanalyse nach § 29 Abs. 2 KAGB ergibt sich daraus eine differenzierte Betrachtung:</p><p><strong>Portfolios über 10.000 Wohnungen:</strong> Unmittelbar betroffen — die Vergesellschaftung würde die über 10.000 Wohnungen hinausgehenden Bestände erfassen. Die Bewertungspflicht nach § 168 KAGB erfordert, den Entschädigungsabschlag (ca. 100.000 EUR/Wohnung gegenüber dem Verkehrswert) als wertmindernden Faktor in die Fondsbewertung einzubeziehen.</p><p><strong>Portfolios unter 10.000 Wohnungen:</strong> Nicht unmittelbar vom Vergesellschaftungsvorhaben betroffen — allerdings bleibt das allgemeine Marktpreisrisiko bestehen, das durch die Vergesellschaftungsdebatte ausgelöst wurde und sich unabhängig vom Schwellenwert in den Berliner Immobilienpreisen niederschlägt.</p><p><strong>Neubauten ab 2021:</strong> Für Kapitalverwaltungsgesellschaften mit erheblichen Neubauanteilen in Berliner Portfolios ergibt sich eine wichtige Differenzierung: Diese Wohnungen sind ausgenommen. Das ist bei der Portfolioanalyse und der Bewertung nach § 168 KAGB entsprechend zu berücksichtigen.</p><h3>Entschädigung: Die 16-Milliarden-Euro-Grenze und ihre Konsequenzen für die Fondsbewertung (§ 168 KAGB)</h3><p>Das Sondierungspapier enthält erstmals eine belastbare Entschädigungszahl: Die Gesamtentschädigungssumme wird auf 16 Mrd. EUR gedeckelt. Das ist eine konkrete Marktgröße, die Kapitalverwaltungsgesellschaften in ihre Bewertungsmodelle nach § 168 Abs. 3 KAGB einbeziehen müssen.</p><p>Dabei gilt: Das Sondierungspapier sieht ausdrücklich vor, dass die Deckelung auch „für den Fall der Verschlechterung der Finanzierungsbedingungen im Zeitverlauf gewährleistet werden" muss. Das bedeutet: Selbst, wenn die Refinanzierungskosten des Landes Berlin steigen, bleibt die Entschädigungsgrenze bei 16 Mrd. EUR — mit dem Risiko, dass bei ungünstiger Haushaltslage nicht alle Ansprüche vollständig bedient werden können.</p><p>Das Einpreisungsargument aus unserem <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsdebatte-auswirkungen-auf-die-immobilienfonds-im-lichte-der-aktuellen-wahlergebnisse" target="_blank">Erstbeitrag</a> gilt weiterhin: Es ist davon auszugehen, dass die Vergesellschaftungsdebatte in den aktuellen Marktpreisen bereits berücksichtigt ist. Die Konkretisierung durch das Sondierungspapier schärft jedoch die Abwägung: Mit der Benennung eines konkreten Entschädigungsdeckels wird die mögliche Wertlücke zwischen Verkehrswert und Entschädigung quantifizierbar.</p><h3>Konzernzurechnung: Was ändert sich durch den neuen Schwellenwert?</h3><p>Die im Erstbeitrag detailliert dargestellte Konzernzurechnungsfrage — insbesondere die Abgrenzung zwischen Eigenbestand und verwaltetem Sondervermögen — bleibt im Grundsatz unverändert gültig. Der höhere Schwellenwert (10.000 statt 3.000 Wohnungen) verändert jedoch die praktische Relevanz:</p><p>Für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die aggregiert über mehrere Fonds Berliner Portfolios unter 10.000 Wohnungen verwalten, ist das unmittelbare Vergesellschaftungsrisiko nach dem Sondierungspapier erheblich gesunken. Die rechtliche Frage der Konzernzurechnung — ob verwaltete Fonds als Teil eines Unternehmensverbunds gelten — stellt sich bei einem Schwellenwert von 10.000 Wohnungen nur noch für wenige große Fondsmanager mit erheblicher Berliner Konzentration.</p><p>Die im Erstbeitrag herausgearbeitete Kernaussage bleibt gültig: Für offene Spezialfonds nach § 284 KAGB spricht viel dafür, dass das Sondervermögen nicht als Teil eines Unternehmensverbunds der KVG zu behandeln ist — abschließend geklärt ist dies weiterhin nicht.</p><h3>Vier Szenarien für die Risikoanalyse nach § 29 KAGB</h3><p>Das Sondierungsergebnis stellt noch keinen Koalitionsvertrag dar. Die Parteigremien müssen zustimmen und Koalitionsverhandlungen beginnen frühestens Anfang November 2026. Für KVGen ergeben sich damit vier Szenarien, die in das Risikomanagement nach § 29 Abs. 2 KAGB einzubeziehen sind:</p><ul><li data-list-item-id="e65e019ccc58888d9b5c23980e82f4dc0"><strong>Szenario A — Koalitionsvertrag mit Vergesellschaftungsklausel:</strong> Das Sondierungspapier wird zum Koalitionsvertrag; Gesetz kommt Mitte 2028, tritt Mitte 2029 in Kraft. Höchste Risikostufe für betroffene Portfolios.</li><li data-list-item-id="e66ee03553e31a419becc966e8063ff34"><strong>Szenario B — Koalitionsvertrag ohne oder mit abgeschwächter Vergesellschaftungsklausel:</strong> SPD setzt in den Koalitionsverhandlungen entscheidende Abschwächungen durch. Risiko bleibt latent, aber konkreter Zeitplan entfällt.</li><li data-list-item-id="ee63af13277602ad9ad48f5ef203c4166"><strong>Szenario C — Bundesgesetz verhindert Landesgesetz:</strong> Die Bundesregierung bringt ein Gesetz auf den Weg, das Vergesellschaftungen durch Landesgesetze sperrt. Das Risiko entfällt — aber die Unsicherheitsphase bis zur Klärung bleibt bestehen.</li><li data-list-item-id="e1ca7d9cd6c3fdc7984e87f8bf6d859b8"><strong>Szenario D — Verfassungsgerichtliche Überprüfung:&nbsp;</strong>Das Gesetz wird verabschiedet, aber vor dem Bundesverfassungsgericht oder dem Berliner Verfassungsgerichtshof angegriffen. Das Sondierungspapier selbst sieht ein einjähriges Inkrafttreten nach Verkündung vor und fordert ausdrücklich, dass „rechtliche Risiken zu minimieren bzw. auszuschließen" sind — beides deutet auf eine antizipierte verfassungsgerichtliche Prüfung hin. Angriffspunkte sind insbesondere die Höhe der Entschädigung (Deckelung auf 16 Mrd. EUR vs. verkehrswertorientierter Maßstab der herrschenden Meinung) sowie die Länderkompetenz für Sozialisierungen nach Art. 15 GG. Dieses Szenario erzeugt einen längeren Schwebezustand — mit erheblicher Rechtsunsicherheit für betroffene Portfolios, selbst wenn das Gesetz letztlich für verfassungswidrig erklärt wird.</li></ul><p></p><h3>Fazit</h3><p>Das Sondierungsergebnis vom 17. Oktober 2026 markiert einen Wendepunkt: Das Vergesellschaftungsvorhaben ist von einem politischen Programm einer Initiative zu einem konkreten Koalitionsprojekt dreier Parteien geworden — mit Zeitplan, Entschädigungsdeckel und verfassungsrechtlicher Grundlage. Für KVGen bedeutet das: Die im <a href="https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vergesellschaftungsdebatte-auswirkungen-auf-die-immobilienfonds-im-lichte-der-aktuellen-wahlergebnisse" target="_blank">Erstbeitrag</a> dargestellten aufsichtsrechtlichen Pflichten nach dem KAGB gelten im Kern unverändert. Der höhere Schwellenwert (10.000 Wohnungen) und die Ausnahme für Neubauten ab 2021 verengen den Kreis unmittelbar betroffener Portfolios — erhöhen aber gleichzeitig die Planbarkeit für die verbleibenden Betroffenen.</p><p>Kapitalverwaltungsgesellschaften sind gut beraten, ihre Risikoanalysen nach § 29 Abs. 2 KAGB auf Basis des Sondierungspapiers zu aktualisieren, Bewertungsanpassungen nach § 168 KAGB zu prüfen und die Anleger über die veränderte Risikolage zu informieren. Wir beraten Sie gerne.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-nadejda-kysel" target="_blank">Dr. Nadejda Kysel</a><br>Elias Wels</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Finanzdienstleistungsrecht &amp; Versicherungsrecht</category>
                            
                                <category>Immobilienrecht</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/1/3/csm_Real_Estate_Construction_2_R_ed00f89ba0.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
                    <item>
                        <guid isPermaLink="false">news-10789</guid>
                        <pubDate>Wed, 21 Oct 2026 09:11:14 +0200</pubDate>
                        <title>EuGH zur Direktleitung: Weite Auslegung mit Signalwirkung für dezentrale Versorgungskonzepte</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/eugh-zur-direktleitung-weite-auslegung-mit-signalwirkung-fuer-dezentrale-versorgungskonzepte</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3>Ausgangsverfahren</h3><p>Dem EuGH lagen zwei Vorabentscheidungsersuchen des lettischen Kassationsgerichts vor, die der Gerichtshof zu gemeinsamer Entscheidung verbunden hat.</p><p>In der Rs. C-722/24 wollte das Unternehmen Elektro bizness einen weiteren Industriekunden über eine rund 400 Meter lange Leitung an eine bereits bestehende, 7,6 Kilometer lange Erdkabelleitung anschließen, über die bereits sechs Industriekunden ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Netzes versorgt werden. Die lettische Regulierungsbehörde verweigerte die Genehmigung mit dem Argument, die Leitung sei nicht Teil des „einzelnen Produktionsstandorts".</p><p>In der Rs. C-756/24 beantragte das kommunale Verkehrsunternehmen Jelgavas autobusu parks die Genehmigung einer 6,5 Kilometer langen Leitung, über die eine geplante Wasserstoffanlage direkt an ein Biomassekraftwerk angeschlossen werden sollte. Der bestehende Anschluss an das öffentliche Verteilernetz sollte dabei als Reserveanschluss erhalten bleiben. Auch dieser Antrag wurde abgelehnt, da ein Kunde mit bestehendem Netzanschluss nicht als „einzelner Kunde" im Sinne der Direktleitungsregelung gelte.</p><h3>Entscheidung des EuGH</h3><p>Der Gerichtshof folgt in weiten Teilen den Schlussanträgen von Generalanwältin Juliane Kokott und legt den Begriff der Direktleitung bewusst weit aus.</p><p><strong>Maßgeblich ist das Funktionsprinzip.</strong> Für die Qualifikation als Direktleitung kommt es allein darauf an, dass die Versorgung des Letztverbrauchers ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt. Weder die geografische Begrenzung auf einen Erzeugungsstandort noch eine zahlenmäßige Beschränkung auf nur einen Kunden lassen sich dem Richtlinientext entnehmen. Das Merkmal „einzeln" in Art. 2 Nr. 41 Variante 1 der Richtlinie ist nach dem Sprachvergleich des Gerichtshofs im Sinne von „isoliert" zu verstehen.</p><p><strong>Bestehende Leitungsstruktur bleibt nutzbar.</strong> Eine Leitung, die bereits mehrere Kunden versorgt, kann weiterhin als Grundlage für den Anschluss eines zusätzlichen Kunden dienen, auch wenn die Verzweigung nicht unmittelbar vom Kraftwerk ausgeht. Der EuGH liest zudem das „und" in Art. 2 Nr. 41 Variante 2 („Erzeuger und Versorger") als „oder".</p><p><strong>Reserveanschluss ist unschädlich.</strong> Dass ein Kunde zugleich an das öffentliche Verteilernetz angeschlossen bleibt, steht der Einstufung als Direktleitung nicht entgegen. Ein gegenteiliges Erfordernis würde die freie Lieferantenwahl nach Art. 4 und den Netzzugangsgrundsatz nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie beeinträchtigen. Je nach Ausgestaltung kann der Kunde allerdings zu einem angemessenen finanziellen Beitrag zu den Netzkosten verpflichtet werden.</p><p><strong>Direktleitung als reguläre Alternative.</strong> Der Gerichtshof stellt ausdrücklich klar, dass Bau und Betrieb von Direktleitungen nicht auf Ausnahmesituationen beschränkt sind. Direktleitungen stehen vielmehr gleichberechtigt neben der Versorgung über das öffentliche Netz. Ablehnungsentscheidungen setzen eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der gemeinwirtschaftlichen Pflichten des Verteilernetzbetreibers voraus; pauschale Verweigerungen genügen diesen Anforderungen nicht.</p><h3>Einordnung für das deutsche Recht</h3><p>Der Begriff der Direktleitung in § 3 Nr. 27 EnWG entspricht inhaltlich dem unionsrechtlichen Begriff und ist daher richtlinienkonform im Sinne der Entscheidung auszulegen. Die praktische Tragweite erschließt sich erst im Zusammenspiel mit der Lage im Kundenanlagenrecht.</p><p>Nach der Kundenanlagen-Entscheidung des EuGH vom 28. November 2024 (Rs. C-293/23) und dem BGH-Beschluss vom 13. Mai 2025 steht fest, dass die deutsche Sonderkategorie der Kundenanlage in §§ 3 Nr. 24a, 24b (bzw. 65 und 66) EnWG unionsrechtlich keinen Bestand hat. Bestandsanlagen genießen zwar aufgrund der im EnWG verankerten Übergangsregelung Vertrauensschutz, für Neuinvestitionen in Industrie-, Gewerbe- und Quartiersinfrastrukturen besteht hingegen erhebliche Rechtsunsicherheit.</p><p>In dieser Situation gewinnt die Direktleitung als Gestaltungsoption an Bedeutung. Strukturen, die bislang als Kundenanlage eingeordnet wurden, lassen sich nach der weiten Auslegung des EuGH im Einzelfall möglicherweise als Direktleitung qualifizieren, sofern die Versorgung funktional ohne Zwischenschaltung des öffentlichen Verteilernetzes erfolgt. Erfasst werden können damit insbesondere:</p><p>Industrie- und Gewerbeparks mit eigener Erzeugungsanlage, die mehrere Betriebsstätten über eine eigene Leitungsinfrastruktur versorgen;</p><p>Contracting- und Direktversorgungsmodelle, bei denen Erzeuger und Letztverbraucher unmittelbar verbunden sind;</p><p>Quartiers- und Mieterstromprojekte, soweit die konkrete Leitungsführung eine Versorgung außerhalb des öffentlichen Netzes gewährleistet.</p><p>Eine pauschale Übertragung verbietet sich allerdings. Zu berücksichtigen bleibt insbesondere, dass der Gerichtshof einen Sachverhalt beurteilt hat, in dem der Netzanschluss ausschließlich als Reserve vorgehalten wurde. Bei Projekten, in denen der Netzanschluss daneben regelmäßig zur Deckung des Restbedarfs genutzt wird, bedarf die Übertragbarkeit sorgfältiger Prüfung im Einzelfall.</p><h3>Praktische Konsequenzen</h3><p>Für laufende und geplante Vorhaben ergibt sich aus der Entscheidung ein unmittelbares Prüfprogramm. Betreiber von Erzeugungsanlagen, Projektentwickler und industrielle Letztverbraucher sollten dezentrale Versorgungskonzepte daraufhin überprüfen, ob eine Einordnung als Direktleitung im Sinne des § 3 Nr. 27 EnWG rechtlich tragfähig ist. Maßgeblich sind die konkrete Leitungsführung, die Versorgungsstruktur, der Zweck des Netzanschlusses sowie die Netzkonstellation vor Ort.</p><p>Auch Netzbetreiber sollten die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Praxis bei der regulatorischen Einordnung bestehender Leitungsinfrastrukturen in ihrem Netzgebiet zu überprüfen. Für Verwaltungsverfahren zur Genehmigung neuer Direktleitungen setzt der EuGH enge Grenzen; die bisher teils restriktive Praxis dürfte einem erhöhten Begründungsaufwand unterliegen.</p><h3>Ausblick</h3><p>Offen bleibt, wie der deutsche Gesetzgeber reagiert. Die bislang enge nationale Praxis zu §&nbsp;3&nbsp;Nr. 27 EnWG dürfte sich in dieser Form nicht aufrechterhalten lassen. Diskutiert wird bereits, ob der Gesetzgeber die weitere Auslegung des Direktleitungsbegriffs zum Anlass nimmt, die regulatorische Einordnung dezentraler Infrastrukturen insgesamt neu zu ordnen und so zugleich die nach dem Kundenanlagen-Urteil entstandene Lücke zu schließen. Eine Festlegung ist derzeit nicht absehbar.</p><p>Für die betroffenen Akteure gilt bis dahin: Die Rechtslage bleibt im Fluss, die Entscheidung des EuGH schafft jedoch belastbare Argumentationsansätze für dezentrale Versorgungskonzepte, die über die bisherige nationale Praxis hinausgehen. Die praktische Umsetzung bleibt beobachtungsbedürftig, insbesondere im Hinblick auf die Haltung der Bundesnetzagentur und der Landesregulierungsbehörden.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dr-malaika-ahlers" target="_blank">Dr. Malaika Ahlers</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/anton-buro" target="_blank">Anton Buro</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/peter-meisenbacher" target="_blank">Peter Meisenbacher</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Energiewirtschaftsrecht</category>
                            
                                <category>Energy</category>
                            
                        
                        
                            
                            
                            <enclosure url="https://www.advantlaw.com/fileadmin/_processed_/9/9/csm_Energy_7_R_c4a8e61ee9.jpg" length="0" type="image/jpeg"/>
                        
                    </item>
                
            
        </channel>
    </rss>


