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    15.06.2021

    Zu fit für die Rente? Mit 66 ist noch lange nicht Schluss


    „Ein häufiger Irrtum: Mit Erreichen des Rentenalters ist das Arbeitsverhältnis automatisch beendet. Damit das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird, muss nämlich eine wirksame Befristung vorliegen. Eine solche Befristung kann z.B. in einem Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag festgelegt sein. 

     

    In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels beabsichtigen Arbeitgeber immer öfter, ihre Mitarbeiter über den Zeitpunkt des Eintritts in die Rente für wenige Jahre weiter zu beschäftigen. Dadurch können eine Einarbeitung bzw. das Finden eines Kollegen oder einer Kollegin als „Nachfolger“ vereinfacht werden. Häufig haben auch die Mitarbeitenden ein Interesse daran, ihren Ruhestand zu verschieben. Dies kann daran liegen, dass sie ihre Rente aufbessern oder einen sanften Übergang vom Arbeitsleben in das Dasein als Rentner bzw. Rentnerin erreichen möchten. Dabei wünschen beide Seiten eine befristete Verschiebung des Renteneintritts, in der Regel für zwei bis drei Jahre.  

     

    In der Praxis stellt sich die Frage, wie ein solcher Wunsch rechtlich umsetzbar ist. Denn für gewöhnlich ist der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin schon für viele Jahre beschäftigt. Folglich besteht eine Befristungssperre nach § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), eine sachgrundlose Befristung ist damit ausgeschlossen. Es bleibt also eigentlich nur noch die Möglichkeit, eine Befristung mit Sachgrund vorzunehmen. In vielen Fällen ist ein Sachgrund jedoch nicht einschlägig. Um dieses Problem zu lösen, kann auf die sog. „Hinausschiebensvereinbarung“ zurückgegriffen werden. Sie ist im Gesetz etwas versteckt in § 41 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGB) VI geregelt.“

     

    Der gesamten Beitrag von Gerd Kaindl steht Ihnen auf www.lto-karriere.de zur Verfügung.

     

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