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    16.10.2022

    Was bedeutet vorübergehend? – Die AÜG-Höchstüberlassungsdauer


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    was bedeutet vorübergehend für die Arbeitnehmerüberlassung. Ist die gesetzliche Höchstüberlassungsdauer wirklich das Maximum oder kann der Zeitraum verlängert werden?

     

    Gesetzliche Höchstüberlassungsdauer

     

    Früher war umstritten, was „vorübergehend“ im Sinne des AÜG bedeutet. Seit dem 01.04.2017 ist im AÜG (§ 1 Abs. 1b S. 1 AÜG) eine Höchstdauer von 18 Monaten für die Überlassung eines Leiharbeitnehmers bei demselben Entleiher gesetzlich geregelt. Bei unzulässiger Überschreitung wird ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer fingiert.

     

    Verlängerung der Höchstüberlassungsdauer durch Tarifvertrag

     

    Die gesetzliche Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten kann gemäß § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG durch einen Tarifvertrag der Einsatzbranche verkürzt oder verlängert werden. Bisher ungeklärt war, ob es eine einseitige (Entleiher) oder beidseitige (Entleiher und Leiharbeitnehmer) Tarifgebundenheit für die Verlängerungsmöglichkeit bedarf.

     

    BAG vom 14.09.2022 – 4 AZR 83/21

     

    Das BAG hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Leiharbeitnehmer wurde einem Entleiher für knapp 24 Monate überlassen. Der Entleiher ist Mitglied im Verband der Metall- und Elektroindustrie Baden-Württemberg e.V. Es galt beim Entleiher der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“. Der Tarifvertrag regelt eine Höchstüberlassungsdauer von 48 Monaten.

     

    Der Leiharbeitnehmer klagte auf Feststellung, dass zwischen ihm und dem Entleiher aufgrund der Überschreitung der gesetzlichen Höchstüberlassungsdauer ein Arbeitsverhältnis fingiert wird. Der „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ gelte für ihn nicht, da er nicht Mitglied der IG Metall sei. Zudem sei die dem Tarifvertrag zugrundeliegende Regelung (§ 1 Abs. 1b Satz 3 AÜG) verfassungswidrig.

     

    Das BAG stellte fest, dass mit dem „Tarifvertrag Leih-/Zeitarbeit“ die Überlassungshöchstdauer für den Einsatz von Leiharbeitnehmern beim Entleiher wirksam auch für tarifungebundenen Leiharbeitnehmer verlängert werden kann. Das BAG führt aus, dass es sich bei § 1 Abs. 1b S. 3 AÜG um eine vom Gesetzgeber außerhalb des Tarifvertragsgesetzes vorgesehene „Regelungsermächtigung“ handele, die den Tarifvertragsparteien der Einsatzbranche nicht nur gestatte, die Überlassungshöchstdauer abweichend von § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG verbindlich für tarifgebundene Entleihunternehmen, sondern auch für Verleiher und Leiharbeitnehmer mittels Tarifvertrags zu regeln, ohne dass es auf deren Tarifgebundenheit ankomme.

     

    Das BAG hat damit für Rechtssicherheit bei den Verleihern und Entleihern gesorgt, da es in der Praxis kaum möglich ist, bei einem kurzfristigen Einsatz eines Leiharbeitnehmers dessen etwaige Tarifgebundenheit abzufragen.

     

    Danke, dass Sie sich die Zeit genommen haben, vorübergehend meinen Blog zu lesen.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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    [Translate to English:]
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