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    28.11.2019

    (Un-)Zulässigkeit des Flugbegleiter-Streiks


    Gerade bin ich auf dem Weg von München nach Karlsruhe zu einem Termin beim Arbeitsgericht. Die ca. 300 Kilometer kann ich mit dem Auto oder mit dem Zug zurücklegen. Das Flugzeug, auf das ich bei Dienstreisen auch gerne zurückgreife, habe ich für diese Strecke quer durch Süddeutschland nicht in die engere Wahl einbezogen. Es ist keine Angst vor Greta Thunberg, sondern schlicht die fehlende Flugverbindung München – Karlsruhe. Also musste ich zwischen Auto (flexibler, ungestörteres Telefonieren, aber auch Parkplatzsuche und Staugefahr) und Bahn (ich muss mich nur reinsetzen, aber auch großes Risiko einer Verspätung, großes Risiko einer Verspätung und großes Risiko einer Verspätung) wählen. Ich habe mich für die Bahn entschieden, auch damit ich diesen Blog schreiben kann.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    fast so sicher, wie das „Amen“ in der Kirche kommt der nächste Streik bei der Bahn oder bei Fluggesellschaften, wie der Lufthansa. Die Kurzfristigkeit bei Streiks ist einerseits ein wichtiges Mittel für einen erfolgreichen Arbeitskampf, andererseits ein großes Ärgernis für die betroffenen Kunden. Da oftmals bis kurz vor Reisebeginn nicht klar ist, ob der Zug oder der Flug pünktlich oder überhaupt startet, werden viele Reisen abgesagt. Wer Reisen muss, wird rein vorsorglich auf den jeweils anderen, nicht streikenden aber überfüllten Mobilitätsdienstleister umsteigen. Völlig unklar ist dabei auch ob, wann und wie die Rückreise verläuft. Der Flugbegleiter-Streik vor wenigen Wochen am 07./08.11.2019 soll zeigen, wie unberechenbar Entscheidungen von Arbeitsgerichten über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks sind.

     

    Grundsätze über die Zulässigkeit von Streiks

     

    Arbeitsgerichte haben – oftmals im einstweiligen Verfügungsverfahren die Frage zu klären, ob ein kurzfristig geplanter Streik zulässig ist. Kurz zusammengefasst ist ein Streik zulässig, wenn

     

    • ein tariflich regelbares Ziel gefordert wird (z.B. höhere Vergütung, kürzere Arbeitszeit),
    • keine Friedenspflicht besteht, d.h. das geforderte Ziel ist bereits tariflich geregelt,
    • er nicht gesetzeswidrig ist,
    • er nicht unverhältnismäßig ist (z.B. Krankenversorgung muss sichergestellt sein) und
    • wenn der Streik von einer tariffähigen Gewerkschaft geführt wird.

     

    Pilotenstreik 2015

     

    Der Streik der Lufthansa-Piloten 2015 war rechtswidrig. Das hat das LAG Hessen mit Urteil vom 09.09.2015 (9 SaGa1082/15) festgestellt und mit einer fehlenden Forderung nach einem tariflich regelbaren Ziel begründet. Das Ziel des Arbeitskampfes ergibt sich grundsätzlich aus dem Streikbeschluss. Im Streikbeschluss war die Übergangsversorgung der Piloten angegeben. Tatsächlich wollte die Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit eine Verlagerung von Pilotenarbeitsplätzen ins Ausland (Wings-Konzept) verhindern. Diese wurde auch in einer Pressemitteilung deutlich. Der Streik der Lufthansa-Piloten wurde damit als rechtswidrig angesehen und es wurde nicht auf das angegebene Streikziel, sondern auf das tatsächliche Streikziel abgestellt.

     

    Flugbegleiterstreik 2019

     

    Im Oktober 2018 wählte die Gewerkschaft Unabhängige Flugbegleiter Organisation e.V. (Ufo) den Vorsitzenden und den Stellvertreter. Es gab erhebliche Zweifel an der Wirksamkeit der Wahl. Dass es Unregelmäßigkeiten bei der Wahl des Ufo-Vorstands gab, bestätigt auch das Amtsgericht Darmstadt, in dem es am 18.07.2019 die Eintragung der Vorstandsmitglieder ins Vereinsregister ablehnte.

     

    Die Gewerkschaft Ufo kündigte im November 2018 und im Januar 2019 Tarifverträge, die speziell für die Fluggesellschaft galten, damit über die Regelungen dieser (gekündigten) Tarifverträge neu verhandelt werden konnte, andernfalls hätte Friedenspflicht bestanden.

     

    Für den 07./08.11.2019 plante die Gewerkschaft einen Streik der Flugbegleiter um Druck auf die Verhandlungen über Themen der gekündigten Tarifverträge zu bringen. Die Fluggesellschaft Lufthansa und die Gewerkschaft Ufo stritten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit des geplanten Streiks. Die Fluggesellschaft begründete die Unzulässigkeit u.a. mit dem Verstoß gegen die Friedenspflicht, da Zweifel an der wirksamen Vertretung der Gewerkschaft im Zeitpunkt der Kündigung und damit Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigungen bestanden.

     

    Das Arbeitsgericht Frankfurt (Urteil v. 06.11.2019 – 15 Ga 146/19) ist der Ansicht, dass die Tarifverträge wirksam gekündigt wurden und der Streikbeschluss gültig ist. Es hat den Antrag der Fluggesellschaft gegen den Arbeitskampf der Flugbegleiter abgelehnt. In Anwendung des summarischen Prüfungsmaßstabs im einstweiligen Verfügungsverfahren sei der geplante Streik der Flugbegleiter nicht rechtswidrig, da nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne, dass die Gewerkschaft Ufo nicht tariffähig sei. Das Arbeitsgericht bewertete den geplanten 48-Stunden-Streik nicht als unverhältnismäßig.

     

    Die Berufung zum LAG Hessen (Urteil vom 06.11.2019 – 16 SaGa 1304/19) hatte keinen Erfolg. Das LAG Hessen führte aus, dass die Gründe der Fluggesellschaft gegen die Rechtmäßigkeit des Streiks, interne Mängel der Gewerkschaft seien, die im Eilverfahren nicht aufgeklärt wurden. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig, da eine Revision zum BAG in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich ist.

     

    Kaum Vorhersehbarkeit bei Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen

     

    Einstweilige Verfügungsverfahren über die Zulässigkeit von Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streiks gehen wie das sog. Hornberger Schießen aus. Außer bei offensichtlichen Fällen ist eine Vorhersehbarkeit über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Streiks kaum möglich.

     

    Das bedeutet aber auch, dass Unternehmen, die von einem Streik bedroht werden, die Chance auf ein Streikverbot über die Arbeitsgerichtsbarkeit wahren sollten.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße aus München und streikfreie Reisen ohne Verzögerungen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     


    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

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