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    14.03.2019

    Streikmobilisierung auf dem Betriebsgelände: Was haben Arbeitgeber zu dulden?


    Bundesarbeitsgericht vom 20. November 2018 – 1 AZR 189/17

     

    Das durch das Grundgesetz (GG) geschützte Streikrecht der Gewerkschaften kann in einem Spannungsverhältnis mit ebenfalls grundgesetzlich geschützten Positionen des Arbeitsgebers stehen, insbesondere wenn die Gewerkschaft Streikposten auf dem Betriebsgelände aufstellt. Ist Gewerkschaften eine effektive Kontaktaufnahme mit Mitarbeitern des Arbeitgebers nur möglich, wenn sie sich auf dem Betriebsgelände aufhalten, hat der Arbeitgeber das Aufstellen von Streikposten dort ausnahmsweise zu dulden.

     

    Sachverhalt

     

    Die Arbeitgeberin betreibt auf einem von ihr gepachteten Gelände ein Versand- und Logistikzentrum. Der Haupteingang des Betriebsgebäudes ist unmittelbar am Ende eines großen Firmenparkplatzes zu erreichen, der von der überwiegenden Anzahl der Mitarbeiter genutzt wird. Auf dem Firmenparkplatz sind Schilder aufgestellt, wonach es sich um ein Privatgrundstück handelt und Unbefugten das Betreten verboten ist. Im September 2015 rief die Gewerkschaft an zwei aufeinanderfolgenden Tagen die bei der Arbeitgeberin beschäftigten Mitarbeiter zum Streik auf. Hierfür baute sie auf dem Firmenparkplatz unmittelbar vor dem Haupteingang und damit auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin u. a. Stehtische auf, an denen Mitarbeiter der Gewerkschaft sowie streikende Mitarbeiter der Arbeitgeberin mit Trommeln und Flyern weitere Mitarbeiter zur Streikteilnahme mobilisieren wollten. Arbeitswillige Mitarbeiter wurden nicht am Zugang des Betriebsgebäudes gehindert. Die Arbeitgeberin verlangte klageweise die künftige Unterlassung vergleichbarer Streikaktionen auf ihrem Betriebsgelände. Sie ist der Ansicht, ihr stehe ein entsprechender Unterlassungsanspruch aufgrund ihres Hausrechts zu.

     

    Entscheidung

     

    Das BAG lehnte den Unterlassungsanspruch ab. Das aufgrund der widerstreitenden Grundrechtspositionen bestehende Spannungsverhältnis sei durch eine Abwägung aufzulösen, die nach Ansicht des BAG im konkreten Fall zu Gunsten der Gewerkschaft ausfiel. Denn eine effektive Ausübung des Streikrechts sei hier nur möglich, wenn die Gewerkschaft sich unmittelbar vor dem Haupteingang aufstellen könne, da sie nur so direkten Kontakt mit dem Hauptteil der Mitarbeiter aufnehmen könne. Es dürfe nicht zu Lasten der Gewerkschaft gehen, dass der Haupteingang aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nur über den Firmenparkplatz zu erreichen ist. Die Arbeitgeberin habe es daher hinzunehmen, dass ihr Firmenparkplatz kurzzeitig zu Zwecken des Arbeitskampfes beeinträchtigt werde.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Wenngleich Arbeitgeber nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet sind, Arbeitskampfmaßnahmen von Gewerkschaften durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel zu fördern (vgl. BAG vom 15. Oktober 2013 – 1 ABR 31/12), so zeigt das hier besprochene Urteil, dass Arbeitgeber mitunter jedoch Beeinträchtigungen ihres Besitzes zu dulden haben. Das BAG hat diese Ansicht in einem weiteren Verfahren mit ähnlich gelagertem Sachverhalt bestätigt (ebenfalls vom 20. November 2018 – 1 AZR 12/17). Soweit Gewerkschaften Streikposten auf dem Betriebsgelände positionieren, kollidiert das durch Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Streikrecht der Gewerkschaft mit dem durch Artikel 2 Absatz 1 GG geschützten Besitzrecht sowie ggfs. dem durch Artikel 14 GG geschützten Eigentumsrecht des Arbeitgebers. Die Frage, welche Grundrechtsposition zu weichen hat, kann nur durch Abwägung der widerstreitenden Positionen beantwortet werden. Stets sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dabei ist anzumerken, dass das Streikrecht der Gewerkschaften die Befugnis umfasst, Mitarbeiter unmittelbar vor dem Betreten des Betriebs anzusprechen. Zwar haben sie ihre Streikposten grundsätzlich im öffentlichen Raum vor dem Betriebsgelände aufzustellen. Lassen es die örtlichen Gegebenheiten im Einzelfall jedoch nicht zu, effektiv vom öffentlichen Raum aus auf die Mitarbeiter einzuwirken, kommt auch eine Positionierung auf dem Betriebsgelände selbst in Betracht. Dies ist etwa der Fall, wenn die überwiegende Zahl der Mitarbeiter per Auto das Betriebsgelände befährt und erst am Ende des Firmenparkplatzes zu Fuß das Betriebsgebäude betritt.

     

    Praxistipp

     

    Ist der Haupteingang des Betriebsgebäudes (nahezu) vom öffentlichen Raum aus zugänglich, dürften Gewerkschaften auch weiterhin gehalten sein, ihre Streikposten außerhalb des Betriebsgeländes zu positionieren. In einem solchen Fall wird grundsätzlich das Besitz- bzw. Eigentumsrecht des Arbeitgebers vorgehen und insoweit dürften Arbeitskampfmaßnahmen auf dem Betriebsgelände selbst unzulässig sein. Für die Frage der Zulässigkeit einer einzelnen Arbeitskampfmaßnahme kommt es aber nicht allein auf den Ort und somit die örtlichen Gegebenheiten an. Vielmehr spielen auch die konkreten Streikmobilisierungsmaßnahmen der Gewerkschaft und die Frage eine Rolle, ob durch die Maßnahmen der Betriebsablauf behindert wird. Werden insbesondere arbeitswillige Mitarbeiter am Zugang gehindert, ist die Arbeitskampfmaßnahme unzulässig – unabhängig davon, ob sie vor oder auf dem Betriebsgelände ausgeübt wird.

     

    Weitere Fragen rund um das Thema beantwortet Ihnen Elisabeth Miesen gerne.

     

     

     

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