Kein Änderungsgesetz, sondern ein Neuanfang: Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Umsetzung der Sechsten EU-Geldwäscherichtlinie und zur Stärkung der Geldwäscheprävention“ vorgelegt (Bearbeitungsstand: 28. Oktober 2026). Kern ist Artikel 1, das neue Geldwäschebekämpfungsgesetz (GwBG-E). Das Geldwäschegesetz (GwG) von 2017 soll zum 10. Juli 2027 aufgehoben und durch dieses Stammgesetz ersetzt werden. Was das für Banken, Finanzdienstleister und Verpflichtete außerhalb des Finanzsektors bedeutet, zeigt dieser Beitrag.
Der Entwurf befindet sich derzeit in der Ressortabstimmung; ein Kabinettsbeschluss ist noch vor Jahresende vorgesehen. Der rote Faden: Die Pflichten der Verpflichteten wandern nach Brüssel, die Befugnisse der Behörden wachsen in Berlin.
Warum ein neues Gesetz?
Anlass ist das EU-Geldwäschepaket vom 31. Mai 2024. Sein Kernstück, die EU-Geldwäscheverordnung (AMLR, VO (EU) 2024/1624), gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar. Sie legt dann selbst fest, wer verpflichtet ist und welche Sorgfalts-, Organisations- und Meldepflichten gelten. Flankiert wird sie von der 6. Geldwäscherichtlinie (AMLD6, RL (EU) 2024/1640), die bis zum selben Datum umzusetzen ist, und von der seit dem 1. Juli 2025 geltenden AMLA-Verordnung (VO (EU) 2024/1620). Ebenfalls umgesetzt wird die Änderungsrichtlinie zur Finanzinformationsrichtlinie (RL (EU) 2024/1654), die die Vernetzung der Kontenregister regelt.
Der Großteil der heutigen GwG-Pflichten ergibt sich künftig unmittelbar aus dem Unionsrecht. Das BMF hält den Anpassungsbedarf für so groß, dass es statt einer Novelle ein neues Stammgesetz vorschlägt. Das GwBG regelt vor allem das, was national bleibt: Behördenstrukturen, Eingriffsbefugnisse, Datenzugänge, Aufsicht und Sanktionen.
Was sich konkret ändert
Sechs Punkte sollten Compliance-Verantwortliche kennen:
- Mehr Eingriffsbefugnisse für die FIU. Die FIU kann Transaktionen aussetzen oder untersagen (§ 51 Abs. 1 GwBG-E, bis zu zehn Werktage) und künftig auch die Nutzung eines Bank-, Zahlungs- oder Kryptowertekontos oder eine ganze Geschäftsbeziehung für bis zu fünf Werktage aussetzen lassen, bis hin zur Sperre eines Schließfachs (§ 51 Abs. 2 GwBG-E). Neu ist zudem die Überwachungsanordnung: Verpflichtete müssen auf Anweisung der FIU-Konten oder Geschäftsbeziehungen von Hochrisikopersonen für einen festgelegten Zeitraum überwachen und darüber berichten (§ 52 GwBG-E). Widersprüche haben in beiden Fällen keine aufschiebende Wirkung; für Sofortmaßnahmen haftet die FIU nicht (§ 51 Abs. 8 GwBG-E). Als Gegengewicht wird ein Grundrechtsbeauftragter bei der FIU eingerichtet (§ 48 GwBG-E).
- Stärkere Koordinierung der Geldwäscheaufsicht. Bei der BaFin entsteht eine „Zentrale Koordinierungsstelle Geldwäscheaufsicht“ (§ 81 GwBG-E), ausgestattet mit 32 zusätzlichen Stellen und rund 12,5 Mio. Euro jährlich. Sie organisiert die sektorübergreifende und sektorspezifische Koordinierung der Aufsicht im Nichtfinanzsektor (§§ 82, 83 GwBG-E). Ein Weisungs- oder Durchgriffsrecht gegenüber Landesbehörden und Kammern erhält sie nicht.
- Veränderter Kreis der Verpflichteten. Er ergibt sich künftig in erster Linie aus Art. 3 AMLR. Neu erfasst sind unter anderem Schwarmfinanzierungsdienstleister und -vermittler, nichtfinanziell gemischte Holdinggesellschaften, Hypotheken- und Verbraucherkreditvermittler sowie ab dem 10. Juli 2029 Profifußballvereine und Spielervermittler. Umgekehrt sind Güterhändler nur noch verpflichtet, wenn sie mit hochwertigen Gütern, Edelmetallen, Edelsteinen oder Kulturgütern handeln; Agenten und E-Geld-Agenten sind keine eigenständigen Verpflichteten mehr. Von der Option, weitere Verpflichtete national zu bestimmen, macht § 3 GwBG-E nur sehr begrenzt Gebrauch, etwa für das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft.
- Bargeldobergrenze und strengere Vorgaben für Immobilientransaktionen. Ab dem 10. Juli 2027 gilt EU-weit eine Obergrenze von 10.000 Euro für Barzahlungen im gewerblichen Verkehr (Art. 80 AMLR); Zahlungen zwischen Privatpersonen sind ausgenommen. Deutschland verzichtet auf eine strengere Grenze, führt aber eine eigene Bußgeldregelung ein. Das Barzahlungsverbot beim Immobilienerwerb bleibt erhalten und erfasst neben Bargeld auch Kryptowerte, Gold, Platin und Edelsteine, ebenso beim Erwerb von Anteilen an immobilienhaltenden Gesellschaften (§ 9 GwBG-E).
- Mehr Transparenz und Datenzugriffsrechte. Das Kontoabrufverfahren wird auf Kryptowertekonten und virtuelle IBAN erweitert und europäisch vernetzt (§ 24c KWG-E). Die registerführende Stelle des Transparenzregisters erhält stärkere Prüfrechte, das Bundesverwaltungsamt prüft vor Ort, und Eintragungen werden auf gezielte finanzielle Sanktionen abgeglichen (§§ 21 bis 23 GwBG-E). Ab dem 10. Juli 2029 bündelt eine zentrale Zugangsstelle Immobilieninformationen (§§ 37 ff. GwBG-E). Inhaberaktien müssen bis zum 10. Juli 2029 umgestellt werden; der Bestandsschutz für Altfälle aus der Zeit vor 2016 entfällt.
- Neuer Bußgeldrahmen. § 119 GwBG-E sanktioniert Verstöße gegen die AMLR mit bis zu 200.000 Euro, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen mit bis zu 1 Mio. Euro. Für Kredit- und Finanzinstitute steigt der Rahmen auf bis zu 10 Mio. Euro bzw. 10 % des Gesamtumsatzes (bei mehr als 100 Mio. Euro Umsatz); alternativ kann das Doppelte des wirtschaftlichen Vorteils angesetzt werden.
Was das für die Praxis bedeutet
Die größte Umstellung ist weniger inhaltlich als systematisch. Wer heute im GwG nachschlägt, muss ab Juli 2027 in drei Ebenen denken: AMLR und die zugehörigen technischen Standards der AMLA für die Pflichten, das GwBG für Zuständigkeiten, Befugnisse und Sanktionen, dazu die Verwaltungspraxis von BaFin und den Aufsichtsbehörden der Länder. Interne Richtlinien, Arbeitsanweisungen und Schulungen, die heute auf GwG-Paragrafen verweisen, laufen damit ins Leere.
Operativ besonders relevant sind die neuen FIU-Instrumente. Eine Konto- oder Geschäftsbeziehungssperre oder eine Überwachungsanordnung muss sofort umgesetzt werden, ein Widerspruch hilft nicht, und die FIU haftet nicht für Sofortmaßnahmen. Das setzt klare Zuständigkeiten, belastbare Prozesse im Transaktionsmonitoring und eine saubere Kundenkommunikation voraus, ohne das Tipping-off-Verbot zu verletzen. Dass § 51 GwBG-E ausdrücklich auch Verstöße gegen das Außenwirtschaftsrecht erfasst, unterstreicht: Geldwäsche- und Sanktions-Compliance lassen sich nicht mehr getrennt denken.
Und schließlich: Die Bargeldobergrenze und der erweiterte Kreis der Verpflichteten tragen Geldwäscheprävention noch stärker in den Handel, den Sport und die Plattformökonomie. Viele dieser Unternehmen haben bislang kein ausgebautes Anti-Financial-Crime-Management. Für sie beginnt der Aufbau jetzt, nicht im Juli 2027.
Handlungsbedarf und Ausblick
Der Entwurf kann sich im weiteren Verfahren noch ändern. Die Grundarchitektur steht jedoch, und die Stichtage der AMLR verschieben sich nicht. Verpflichtete sollten deshalb jetzt:
- Betroffenheit prüfen: Fällt das eigene Geschäftsmodell künftig unter die AMLR oder unter die Bargeldobergrenze?
- Regelwerk neu verorten: Richtlinien und Prozesse von GwG-Paragrafen auf AMLR und GwBG umstellen.
- FIU-Anordnungen vorbereiten: Eskalationswege für Überwachungsanordnungen und Kontosperrungen festlegen.
- AMLR-Readiness ganzheitlich angehen: Geldwäsche, Betrug, Sanktionen und Korruption nicht in getrennten Silos, sondern in einem integrierten Anti-Financial-Crime-Framework steuern.
Die Zeit bis Juli 2027 ist knapp bemessen, sie ist aber auch ein strategisches Zeitfenster für alle, die es jetzt nutzen.
Sie möchten wissen, was das GwBG und die AMLR konkret für Ihr Haus bedeuten? Sprechen Sie uns gern an, wir unterstützen Sie bei der Gap-Analyse, der Anpassung Ihrer Prozesse und der integrierten Weiterentwicklung Ihres Compliance-Systems.
Prof. Dr. Christoph Wronka
Guido Storck