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    25.06.2019

    Nachzahlung von Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger


    Der Bundesgerichtshof hat sich mit zwei Entscheidungen (vom 17. Mai 2018 – VII ZR 157/17 und vom 10. Januar 2019 –‚ VII ZR 6/18) mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit ein Bauträger Umsatzsteuer an einen Bauunternehmer zu zahlen hat, wenn dies vertraglich nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

     

    Den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs lag im Wesentlichen folgende Sachverhaltskonstellation zugrunde: Eine Bauunternehmerin erbrachte für den Bauträger Bauleistungen. Im Vertrag wurde nicht vereinbart, dass zusätzlich zu den Bauleistungen die Umsatzsteuer zu zahlen sei, da die Parteien davon ausgingen, dass gem. § 13b UstG die Umsatzsteuer von dem Bauträger direkt an das Finanzamt abgeführt werde. Dies entsprach auch der damaligen bundesweiten Praxis der Finanzämter. Der Bauträger zahlte den Rechnungsbetrag. Die Umsatzsteuer führte er jedoch nicht an das Finanzamt ab.

     

    Am 22. August 2013 wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass § 13b Abs. 2 S. 2 UstG nicht für Bauträger gelte. Daraufhin korrigierte die Bauunternehmerin die Rechnung und wies nunmehr zusätzlich die Umsatzsteuer aus und klagte diese gegenüber dem Bauträger ein.

     

    Der BGH entschied hierzu, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung die Umsatzsteuer durch den Bauträger geschuldet sei. Hätten die Parteien bei Vertragsschluss gewusst, dass sich die Praxis hinsichtlich der steuerlichen Behandlung ändern werde, hätten die Parteien vereinbart, dass der Bauträger die Umsatzsteuer an den Bauunternehmer zu leisten habe. Denn wirtschaftlich sollte der Bauträger die Umsatzsteuer zu tragen haben. Unter angemessener Abwägung ihrer Interessen hätten die Parteien daher als redliche Vertragspartner eine um den Umsatzsteuerbetrag erhöhte Vergütung vereinbart.

     

    Letztlich hatte der BGH sich noch mit der Frage der Verjährung zu befassen. Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat. Dies sei frühestens mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. August 2013 der Fall gewesen.

     

    Fragen dazu beantwortet Ihnen Thomas Herten gerne.

     

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