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    13.08.2020

    Pflicht der Erfassung von Arbeitszeit schon jetzt?


    Arbeitsgericht Emden vom 20. Februar 2020 – 2 Ca 94/19

     

    Das Arbeitsgericht Emden sieht schon jetzt Arbeitgeber in der Pflicht, die tägliche Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen und beruft sich dabei auf eine unmittelbare Anwendung von unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Arbeitszeiterfassung vom 14. Mai 2019 (C 55/18), vgl. BEITEN BURKHARDT Newsletter Arbeitsrecht, Ausgabe August 2019, Seite 1 ff.

     

    Sachverhalt

     

    Der Arbeitnehmer war als Bauhelfer beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte er vom Arbeitgeber Vergütung von Mehrarbeit. Letzterer verweigerte dies, da aus seiner Sicht die tatsächlich geleistete Arbeit vergütet worden sei. Dies bestätige ein Bautagebuch, in dem die tägliche Arbeitszeit gemeinsam mit dem Arbeitnehmer festgehalten worden sei.

     

    Entscheidung

     

    Das Arbeitsgericht Emden gab dem Arbeitnehmer Recht. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Mitarbeiter nicht die von ihm behauptete Mehrarbeit geleistet habe. Den Arbeitgeber träfe die Verpflichtung, zur Erfassung der Arbeitszeit ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten. Diesen Anforderungen genüge das vorgelegte Bautagebuch nicht. Die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung leitete das Gericht unmittelbar aus unionsrechtlichen Vorschriften ab, insbesondere aus Art. 31 Abs.2 der EU-Grundrechte-Charta (GRCh). Hiernach hat jeder Arbeitnehmer das Recht auf Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf Jahresurlaub. Dieses Recht werde nach der Rechtsprechung des EuGH durch die Regelungen der europäischen Arbeitszeitrichtlinie konkretisiert.

     

    Die vollständige Erfassung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit sei – so das Arbeitsgericht Emden – unabdingbar, um die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten. Dabei bedürfe es weder einer richtlinienkonformen Auslegung des deutschen Arbeitszeitrechts noch einer konkreten Umsetzung des Urteils des EuGH vom 5. Mai 2019 durch den deutschen Gesetzgeber. Das Arbeitsgericht zieht dabei einen Vergleich zu einem Urteil des EuGH, in dem die europäischen Richter zur Auffassung kamen, dass sich ein Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub direkt aus Art. 31 Abs. 2 GRCh ergebe (C-569/16 und C-570/16).

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Ob und welche Konsequenzen das Urteil des Arbeitsgerichts Emden haben wird, ist derzeit nicht eindeutig zu beurteilen. Die Botschaft aus Emden ist klar: Arbeitgeber müssen schon jetzt objektive, verlässliche und zugängliche Zeiterfassungssysteme in ihren Unternehmen einrichten. Unklar ist dabei, wie so ein den Anforderungen des Urteils genügendes System genau auszusehen hat. Vergleichbare Urteile von anderen Gerichten gibt es bisher nicht.

     

    Jetzt ein System zur Erfassung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer einzuführen, könnte jedoch vorschnell sein. Der EuGH hielt in seinem Urteil fest, dass er die Umsetzungspflicht bei den Mitgliedsstaaten sehe. Der deutsche Gesetzgeber kündigte an, hierauf zu reagieren und das Arbeitszeitgesetz anzupassen. Wie diese Regelung genau aussehen wird, ist offen. Führt der Arbeitgeber schon jetzt ein System bei sich ein, besteht die Gefahr, dass dieses dann nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht und anzupassen wäre. Da bei Systemen zur Erfassung von Arbeitszeit gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte von Arbeitnehmervertretungen zu berücksichtigen sind, könnte dies einen umständlichen und langwierigen Prozess mit sich bringen.

     

    Praxistipps

     

    Letztendlich gilt es abzuwägen und die Lage im eigenen Betrieb zu betrachten: Besteht die Gefahr, dass Arbeitnehmer die Vergütung von Mehrarbeit gerichtlich geltend machen? Das Urteil des Arbeitsgerichts Emden hat keine allgemeingültige Wirkung, sondern gilt zwischen den Parteien des Rechtsstreits. Wollen Arbeitnehmer nun für sich aus diesem Urteil Rechte ableiten, müssten sie diese selbst bei dem für sie zuständigen Arbeitsgericht geltend machen. Ob das Arbeitsgericht die Auffassung des Emdener Gerichts teilen wird, ist fraglich. Das Emdener Urteil ist aus begründeten rechtlichen Erwägungen umstritten. Es könnte daher ratsam sein, auch aus Kostengründen die Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber abzuwarten und dann zu prüfen, welche Vorgaben er macht.

     

    Ines Neumann

     

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