YOUR
Search

    14.04.2024

    Die Form des Arbeitsvertrags


    Ja was denn nun? Schriftlich, mündlich, qualifiziert elektronisch, konkludent, Textform oder einfach elektronisch? Welche Form muss für den Abschluss eines Arbeitsvertrags eingehalten werden. Die Regelungen und Änderungen des Nachweisgesetzes haben für weitere Verwirrung gesorgt.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    für die Bestimmung der zutreffenden Form eines Arbeitsvertrags muss zwischen den Regelungen unterschieden werden, einerseits für den Abschluss des Arbeitsvertrags selbst, andererseits für den Nachweis der Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz. Mein Blog und damit in blog-form soll Klarheit in die Form des Arbeitsvertrags gebracht werden.

     

    Form des Arbeitsvertrags selbst

     

    Es gibt Arbeitnehmer, die seit viele Jahren für einen Arbeitgeber gegen Vergütung Arbeitsleistung erbringen und behaupten, sie hätten keinen Arbeitsvertrag. Damit meinen die Arbeitnehmer, dass sie keinen „schriftlichen“ Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.

     

    Arbeitsverträge konnten und können in jeder Form wirksam abgeschlossen werden, also auch mündlich oder konkludent. Um der Darlegungs- und Beweislast – bei Meinungsverschiedenheiten oder bei Streitigkeiten – nachkommen zu können, wird häufig eine dauerhaft wiedergabefähige Form gewählt, z.B. schriftlich oder elektronisch.

     

    Die Schriftform ist hingegen gesetzlich in bestimmten Fällen als Wirksamkeitsvoraussetzung vorgesehen. Beispielsweise bei einer Befristungsabrede oder bei der Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots.

     

    Formerfordernis nach dem Nachweisgesetz

     

    • Die Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungen-Richtlinie führte zu Änderungen des Nachweisgesetzes 2022. Unter anderem sind nach § 2 Abs. 1 NachwG die Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Verstöße sind bußgeldbewehrt. Damit wurde an sich die Schriftform für Arbeitsverträge in der Praxis durch die Hintertür im Nachweisgesetz eingeführt.
    • Aufgrund erheblicher Proteste gegen die insbesondere hinsichtlich der Digitalisierung nicht nachvollziehbaren Schriftform wurde im März 2024 ein Regierungsentwurf im Vierten Bürokratieentlastungsgesetz („BEG IV“) beschlossen. Danach soll auch ein in elektronischer Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) geschlossener Arbeitsvertrag nach dem Nachweisgesetz ausreichend sein.
    • Bereits Ende März 2021 wurde dann der Ersatz der Schriftform durch die Textform als geplante Änderung des Nachweisgesetzes wie folgt veröffentlicht: „im Nachweisgesetz [soll] künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält“. Dadurch wird klargestellt, dass durch die Übermittlung des Nachweises in Textform den Anforderungen des Nachweisgesetzes vollumfänglich Genüge getan wird.

     

    Ich wahre die Form und beende den Blog mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen aus München

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

     

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    Impact of AI in the Workplace
    AI is already affecting employment levels across Europe – and labour law is…
    Read more
    Internal Investigations
    Internal investigations have become an essential tool for companies operating in…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on the Acquisition of tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1 July 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    Pay Transparency Directive
    The EU Pay Transparency Directive introduces new requirements for companies and…
    Read more
    ADVANT Advises Pidigi S.p.A. on the Acquisition of Key Assets of Sympatex Technologies GmbH from Insolvency Proceedings
    Munich, 5 May 2026 – ADVANT Beiten has assisted the Italian firm Pidigi S.p.A.…
    Read more
    China Labor Law: Better Protection for Employees Working During Retirement Years – Employers Must Review Labor Agreements With Older Staff
    As part of China’s broader response to an aging population and shrinking…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Splitting of Klinikum Westbrandenburg GmbH into Two Sites
    Berlin, 13 April 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    [Translate to English:]
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of Gini
    Berlin/Freiburg, 16 February 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises ProMach on the Acquisition of DFT Technology GmbH
    Dusseldorf, 8 December 2025 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more