YOUR
Search

    03.04.2022

    Matrix-Struktur und KSchG – Dinge ändern sich


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    Dinge ändern sich immer schneller. Dies sieht man insbesondere am technischen Fortschritt der letzten Jahre und Jahrzehnte. Erstaunlicherweise haben viele abstrakte gesetzliche Regelungen nach wie vor Gültigkeit und es funktioniert. Die Reglungen über den Kaufvertrag im BGB beispielsweise passten sowohl vor 50 Jahren auf ein Möbelstück als auch heute auf ein Mobiltelefon. Das KSchG „denkt“ aber immer noch in der klassischen Betriebs- und Unternehmensstruktur. Es gibt Betriebe, Unternehmen und Konzerne. Auch in die Unternehmensstruktur gibt es Fortschritte. Insbesondere internationale Unternehmen denken nicht mehr klassisch in Betrieben und Unternehmen, sondern in Marken, Divisionen oder Produktsträngen und dies über Betriebe und Unternehmen hinweg. Das KSchG hat diesen „Fortschritt“ aber (noch) nicht mitgemacht.

     

    Matrix-Struktur

     

    Es gibt keine gesetzliche Definition für Matrix-Strukturen. Üblicherweise werden damit Organisationsformen in einer Unternehmensgruppe oder einem Konzern bezeichnet, in denen fachliche Führungsstrukturen über Betriebs- und Unternehmensgrenzen hinweg vereinheitlicht werden. Die Leitungsstrukturen orientieren sich an Produkten. Die rechtlichen Strukturen und die organisatorische Struktur fallen in gesellschafts- und arbeitsrechtlicher Hinsicht damit auseinander. Auch Arbeitsverhältnisse werden in einer Matrix-Struktur häufig aufgespalten werden und die fachliche und disziplinarische Führung gegenüber den AN von unterschiedlichen Personen aus unterschiedliche Unternehmen ausgeübt.

     

    KSchG ist grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen

     

    Das KSchG stellt auf den Betrieb bzw. das Unternehmen ab und ist damit grundsätzlich betriebs- bzw. unternehmensbezogen. Das KSchG ist nicht konzernbezogen. In eng begrenzten Ausnahmen sind Fälle denkbar, in denen eine konzernbezogene Betrachtung geboten ist. Eine solche Ausnahme liegt jedenfalls vor, wenn sich ein anderes Konzernunternehmen ausdrücklich zur Übernahme des Arbeitnehmers bereit erklärt hat und dieser Umstand im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist oder wenn sich eine solche Verpflichtung unmittelbar aus dem Arbeitsvertrag oder einer sonstigen vertraglichen Absprache ergibt. Beispielsweise kann ein Arbeitnehmer für den Unternehmens- und den Konzernbereich eingestellt und beschäftigt worden sein.

     

    ArbG Bonn vom 03.02.2022 – 3 Ca 1698/21

     

    Das Arbeitsgericht Bonn hatte Anfang Februar 2022 über eine betriebsbedingte Kündigung in einer Matrix-Struktur zu entscheiden:

     

    • „1. Für die Frage der sozialen Rechtfertigung der Kündigung eines Arbeitnehmers, der innerhalb einer Matrixstruktur eines Konzerns beschäftigt ist, muss bei Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls der behauptete Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses nicht nur beim konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen vorliegen, sondern auch bei der Konzernübergesellschaft, die die Leitung der Matrixstruktur inne hat.
    • 2. Stand der Arbeitnehmer zunächst im Arbeitsverhältnis mit der Konzernobergesellschaft, wechselt dann mit unveränderten Aufgaben zu dem konzernzugehörigen Beschäftigungsunternehmen und wird dort gekündigt, weil die Konzernobergesellschaft die Aufgaben wieder an sich gezogen hat, entsteht zugunsten des Arbeitnehmers ein Vertrauenstatbestand. Dieser Vertrauenstatbestand führt im Rahmen eines konzerndimensionalen Kündigungsschutzes dazu, dass ein Einfluss des Beschäftigungsunternehmens auf eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Konzernobergesellschaft nicht erforderlich ist.“

     

    Es gibt Dinge, die ändern sich nicht. Auch nach der Entscheidung des ArbG Bonn bleibt es bei der grundsätzlichen Betriebsbezogenheit ggf. Unternehmensbezogenheit des KSchG.

     

    Und weitere Dinge ändern sich auch nicht: mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

    Impact of AI in the Workplace
    AI is already affecting employment levels across Europe – and labour law is…
    Read more
    Internal Investigations
    Internal investigations have become an essential tool for companies operating in…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on the Acquisition of tec4U-Solutions GmbH
    Berlin/Freiburg, 1 July 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    Pay Transparency Directive
    The EU Pay Transparency Directive introduces new requirements for companies and…
    Read more
    ADVANT Advises Pidigi S.p.A. on the Acquisition of Key Assets of Sympatex Technologies GmbH from Insolvency Proceedings
    Munich, 5 May 2026 – ADVANT Beiten has assisted the Italian firm Pidigi S.p.A.…
    Read more
    China Labor Law: Better Protection for Employees Working During Retirement Years – Employers Must Review Labor Agreements With Older Staff
    As part of China’s broader response to an aging population and shrinking…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Splitting of Klinikum Westbrandenburg GmbH into Two Sites
    Berlin, 13 April 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    [Translate to English:]
    ADVANT Beiten Advises Banyan Software on Acquisition of Gini
    Berlin/Freiburg, 16 February 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises ProMach on the Acquisition of DFT Technology GmbH
    Dusseldorf, 8 December 2025 – The international law firm ADVANT Beiten has…
    Read more