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    10.02.2022

    Make Praktikum not Mindestlohn


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    für ein Praktikum gibt es keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das ist in § 22 MiLoG gesetzlich geregelt. Über diese Regelung muss damit nicht mehr gestritten werden. Streitig ist häufig die Frage, ob ein Praktikum im Sinne des den Mindestlohn ausschließenden § 22 MiLoG vorliegt. Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 19.01.2022 (5 AZR 217/21) Stellung genommen.

     

    Ausgangssituation Mindestlohn

     

    Seit dem 01.01.2015 gibt es einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn, als unterste Lohngrenze für Arbeitnehmer. Der gesetzliche Mindestlohn entwickelte sich wie folgt:

     

    • Seit 01.01.2015: EUR 8,50 brutto/Stunde
    • Seit 01.01.2017: EUR 8,84 brutto/Stunde
    • Seit 01.01.2019: EUR 9,19 brutto/Stunde
    • Seit 01.01.2020: EUR 9,35 brutto/Stunde
    • Seit 01.01.2021: EUR 9,50 brutto/Stunde
    • Seit 01.07.2021: EUR 9,60 brutto/Stunde
    • Seit 01.01.2022: EUR 9,82 brutto/Stunde
    • Ab 01.07.2022: EUR 10,45 brutto/Stunde

     

    Seit dem Abschluss des Koalitionsvertrags 2021 gibt es erhebliche rechtliche Diskussionen. Im Koalitionsvertrag ist vorgesehen, dass der Mindestlohn gesetzlich auf EUR 12,00 angehoben wird. Hiergeben bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, da die Festsetzung nicht von einer unabhängigen Mindestlohn-Kommission festgesetzt wird, sondern von der Bundesregierung.

     

    Ausnahme Praktikanten

     

    Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, Langzeitarbeitslose und Praktikanten. In § 22 MiLoG wird klargestellt, dass Praktikanten als Arbeitnehmer gelten, es sei denn, dass sie

     

    • ein Praktikum verpflichtend aufgrund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie leisten,
    • ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums leisten,
    • ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat, oder
    • an einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen.

     

    BAG, Urteil vom 19.01.2022 – 5 AZR 217/21

     

    Das Bundesarbeitsgericht hat über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Frau wollte sich um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin an einer Universität bewerben. Die Ableistung eines 6-monatigen Krankenpflegedienstes ist nach der Studienordnung eine Zugangsvoraussetzung für den Studiengang. Die Frau absolvierte in einem Krankenhaus von Mai 2019 bis November 2019 ein Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Die Zahlung einer Vergütung wurde nicht vereinbart und nicht geleistet. Die Frau habe in einer 5-Tage-Woche täglich 7,45 Stunden gearbeitet. Sie ist der Auffassung, dass ein Vorpraktikum kein Pflichtpraktikum im Sinne des Mindestlohngesetzes ist, die gesetzliche Ausnahme nicht greife und sie Anspruch auf eine Vergütung von insgesamt EUR 10.269,85 habe.

     

    Das Bundesarbeitsgericht hat der Frau die Vergütung nicht zugesprochen. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass das Mindestlohngesetz nicht auf das Praktikum anwendbar ist. Die Ausnahmeregelungen für Praktikanten nach § 22 MiLoG umfasse nicht nur obligatorische Praktika während des Studiums, sondern auch solche, die in Studienordnungen als Voraussetzungen zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben seien. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich um eine Studienordnung einer privaten oder einer öffentlichen Universität handelt. Es liegt damit auch ein Pflichtpraktika vor und Pflichtpraktika sind bewusst von der Mindestlohnpflicht ausgenommen.

     

    Fazit

     

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass die Praktika als Ausnahme vom Geltungsbereich des Mindestlohngesetzes gemäß § 22 MiLoG weit auszulegen sind. Im Einzelfall ist aber immer ganz genau zu prüfen, ob es sich tatsächlich von Inhalt und zeitlicher Dauer um ein solches Praktikum handelt.

     

    Make love not war.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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