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    22.12.2019

    Kurzzeitiges Aushelfen an der Kasse als mitbestimmungspflichtige Versetzung


    Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 29. April 2019 – 12 TaBV 51/18

     

    Weist der Arbeitgeber Beschäftigten nur für wenige Stunden einen anderen Arbeitsbereich zu, kann dies eine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellen, wenn sich hierdurch die Arbeitsumstände erheblich ändern.

     

    Sachverhalt

     

    Die Arbeitgeberin betreibt eines von bundesweit über 40 Möbelhäusern. An Tagen mit hoher Kundenfrequenz kommt es zeitweise zu personellen Engpässen in den Bereichen Kasse und Logistik. In diesem Fall werden Beschäftigte aus anderen Abteilungen zur Unterstützung in den überlasteten Bereichen herangezogen. Die Einsatzdauer beträgt oft nur ein bis zwei Stunden. Die Tätigkeit an der Kasse zeichnet sich durch hohe Lärmbelastung aus und ist zudem fremdbestimmt, weil schematisch Kunde für Kunde abkassiert werden muss. Im Logistikbereich sind die Beschäftigten Temperaturschwankungen ausgesetzt. Es besteht auch hier kein Spielraum für eine eigenständige Gestaltung des Arbeitsablaufs, weil die Mitarbeiter entsprechend der Kundenanforderung arbeiten müssen. Der Betriebsrat war daher der Auffassung, es handle sich bei der kurzzeitigen Heranziehung in den Bereichen Kasse und Logistik um der Mitbestimmung unterliegende Versetzungen.

     

    Die Entscheidung

     

    Anders als die Vorinstanz, stellte sich LAG Niedersachsen auf die Seite des Betriebsrats. es bejahte das Vorliegen einer mitbestimmungspflichtigen Versetzung. Versetzung sei nach der maßgeblichen Definition des § 95 Abs. 3 S. 1 BetrVG die „Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.“ Arbeitgeber und Betriebsrat waren sich einig, dass die Bereiche Kasse und Logistik einen „anderen Arbeitsbereich“ darstellten. Das Gericht führte aus, dass die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs für sich allein den Versetzungsbegriff jedoch nur erfülle, wenn sie für längere Zeit als einen Monat geplant sei. Ansonsten liege selbst bei Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs eine Versetzung nur vor, wenn hiermit zugleich eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Einzelne Umstände müssen sich also nicht nur überhaupt geändert haben, sondern ihre Änderung müsse erheblich sein. Arbeitsumstände seien die äußeren Umstände, unter denen der Arbeitnehmer seine - ohnehin andere - Tätigkeit zu verrichten habe. Hierzu zählen die vom BAG entwickelten Kriterien, wie z.B. die zeitliche Lage der Arbeit, Faktoren wie Lärm, Schmutz, Hitze, Kälte oder Nässe.

     

    Das LAG nahm an, dass mit dem kurzen Einsatz in den Bereichen Kasse und Logistik eine erhebliche Änderung der Arbeitsumstände verbunden sei. Dies ergebe eine wertende Gesamtschau aller konkreten Arbeitsumstände. Eine atomisierende Betrachtungsweise dürfe nicht vorgenommen werden. Der Umstand, ob die Arbeit z.B. überwiegend mit oder ohne Kundenkontakt zu leisten sei, wirke sich – neben den vom BAG bestimmten Kriterien - auf die Arbeitsumstände erheblich aus, da die Bedürfnisse und Anforderungen des Kunden weder gänzlich zurückgewiesen, noch für längere Zeit zurückgestellt werden könnten. Dies stünde einer freien Disposition der zu erledigenden Aufgaben diametral entgegen. Ob eine freie Disposition der übertragenen Tätigkeit stattfände, oder ob quasi mechanisch einzelne Schritte abgearbeitet werden müssen, sei ebenfalls ein „Umstand“ unter dem die Arbeit zu leisten sei.

     

    Der zeitlichen Komponente maß das Gericht dagegen keine entscheidende Bedeutung zu. Sofern einem Beschäftigen für die Dauer von weniger als einem Monat ein anderer Arbeitsbereich zugewiesen werde, ginge es bei der Versetzung immer um kurzzeitig zugewiesene Arbeitsbereiche.

     

    Praxistipp

     

    Gegen die Entscheidung wurde unter dem Aktenzeichen 1 ABR 21/19 Rechtsbeschwerde zum BAG eingereicht. Es bleibt also abzuwarten, wie das höchste deutsche Arbeitsgericht entscheiden wird. Da es in vielen Betrieben nicht unüblich sein dürfte, dass Mitarbeiter einander kurzzeitig aushelfen, sollten Arbeitgeber die Entscheidung kennen. Insbesondere ist damit zu rechnen, dass Betriebsräte verstärkt ihre Mitbestimmungsrechte einfordern und z.B. auch auf ihr Vorschlagsrecht im Rahmen der Personalplanung beharren, um Personalengpässen generell vorzubeugen.

     

    Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Dr. Sarah Reinhardt und Jasmin Onderscheka.

     

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