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    17.03.2019

    Keine Steuerentstehung im Zeitpunkt der Vermittlung eines Profifußballspielers bei zeitlich gestreckter Zahlung des Vermittlungsentgelts


    EuGH, Urteil vom 29. November 2018, C-548/17, baumgarten sports & more GmbH

     

    Vorabentscheidungsersuchen des BFH, Vorabentscheidungsersuchen vom 21. Juni 2017, V R 51/16

     

    Hintergrund

     

    Bereits im Jahr 2015 entschied der EuGH im Zusammenhang mit Abonnementverträgen für Beratungsleistungen, dass die Umsatzsteuer erst mit Ablauf des Zeitraums entsteht, für den die im Rahmen der Dienstleistung gezahlten Entgelte vereinbart wurden (EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-463/14, Asparuhovo Lake Investment Company).

     

    Der nach deutschem Recht geltende Grundsatz der Sollbesteuerung führt indes regelmäßig zu einer Vorfinanzierung der Umsatzsteuer durch den Unternehmer, wenn die betreffende Leistung bereits erbracht, die Gegenleistung aber noch nicht vereinnahmt wurde. Der als Steuereintreiber auftretende Unternehmer wird somit zusätzlich verpflichtet, die Umsatzsteuer im Voraus aus eigenen Mitteln zu finanzieren.

     

    Diesen Umstand hat nunmehr der BFH im Rahmen seines Vorabentscheidungsersuchens vom 21. Juni 2017 auf den Prüfstand gestellt.

     

    Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

     

    der baumgarten sports & more GmbH (im Folgenden „die Gesellschaft“) führte zu dem Vorabersuchen des BFH wegen der Mehrwertbesteuerung von Ratenzahlungen.

     

    Die Gesellschaft erbringt als Spielervermittlerin Dienstleistungen im Bereich des Profifußballs und erhält für die erfolgreiche Vermittlung eines Spielers an einen Verein von diesem Verein nach

    Unterzeichnung des Arbeitsvertrags eine Provision. Die jeweils halbjährliche Auszahlung der Provision erfolgt, solange der Spieler bei dem jeweiligen Verein unter Vertrag steht.

     

    Die Umsätze versteuerte die Gesellschaft nach den (jeweils halbjährlich) vereinbarten Entgelten (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) UStG). Das FA vertrat hingegen die Auffassung, die Provisionen seien für die

    betreffenden befristeten, auslaufenden Spielerverträge unabhängig von der späteren Vereinnahmung bereits zum Zeitpunkt der Vermittlung vollumfänglich der Umsatzbesteuerung zu unterwerfen. Nach erfolglosem Rechtsbehelfsverfahren gab das FG der Klage der Gesellschaft statt. Gegen diese Entscheidung legte das FA Revision beim BFH ein.

     

    Der BFH hatte (in erster Linie) Zweifel an der unionsrechtskonformen Auslegung von Art. 63 MwStSystRL. In seinem Vorabentscheidungsersuchen legte er dem EuGH unter anderem die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Art. 63 MwStSystRL unter Berücksichtigung der dem Steuerpflichtigen zukommenden Aufgabe als Steuereinnehmer für den Fiskus dahin gehend einschränkend auszulegen ist, dass der für die Leistung zu vereinnahmende Betrag fällig ist oder zumindest unbedingt geschuldet wird.

     

    Entscheidung des EuGH

     

    Der EuGH erweiterte zunächst die Fragestellung des BFH zum Zweck einer sachdienlichen Beantwortung auf den Anwendungsbereich von Art. 64 MwStSystRL.

     

    Nach Art. 63 MwStSystRL treten Steuertatbestand und Steueranspruch zunächst zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Dienstleistung erbracht wird (Grundsatz der Sollbesteuerung). Nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL gelten Dienstleistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben (Ratenzahlungen), indes als mit Ablauf des Zeitraums als erbracht, auf den sich eben diese Zahlungen beziehen.

     

    Die Anwendung von Art 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL bedingt, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen.

     

    Bei einer Vermittlungsleistung, die für die Vermittlung eines Spielers an einen Verein für eine bestimmte Anzahl von Spielzeiten mit bedingten Ratenzahlungen über mehrere Jahre nach der Vermittlung vergütet wird, folgt der Steuertatbestand und die Steuerentstehung mit Ablauf des jeweiligen Ratenzeitraums.

     

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung steht Art. 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL aus Sicht des EuGH mithin der Steuerentstehung im Zeitpunkt der ursprünglichen Vermittlungsleistung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende entgegen.

     

    Fazit und Folgen für die Praxis

     

    Eine derartige Steuerstreckung sieht das nationale Recht nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) S. 3 UStG grundsätzlich nur bei Teilleistungen vor.

     

    Durch die unionsrechtskonforme Auslegung von Art. 63 i.V.m Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL wird eine solche Verschiebung der Umsatzsteuerlast für den Unternehmer auch bei wirtschaftlich nach deutschem Verständnis nicht teilbaren Leistung – wie eben der Vermittlungsleistung – erreicht. Teilleistungen sind keine Voraussetzungen für die partielle Steuerentstehung nach Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL.

     

    Umsätze aus Dienstleistungsverträgen, deren Zahlungen vertraglich zeitlich gestreckt werden, führen für den ausführenden Unternehmer erst mit Ablauf des Zeitraums, auf den sich die jeweilige Zahlung bezieht, zu einer Entstehung der Umsatzsteuer und mithin zu einer Liquiditätsbelastung. Insbesondere mit Blick auf die ansonsten vorzufinanzierende Umsatzsteuer ist diese Entscheidung sehr zu begrüßen, da hier die jeweilige Zahlung die Steuerentstehung bewirkt.

     

    Weitere Fragen zu diesem Thema beantworten Daniel Hermes und Jakob Tietmann gerne.

     

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