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    03.12.2019

    Karneval – der Betriebsrat im Kostüm des Arbeitgebers?


    Die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmern ist ein Teil der unternehmerischen Entscheidung und Freiheit des Arbeitgebers. Der Betriebsrat ist beispielsweise bei der Einstellung und Eingruppierung (§ 99 BetrVG), bei der Kündigung (§ 102 BetrVG) oder bei der Personalplanung (§ 92 BetrVG) zu beteiligen bzw. zu unterrichten. Es ist erfreulich, findet Dr. Erik Schmid, dass es (wohl) bei der Rollenverteilung bleibt und der Betriebsrat eine Mindestbesetzung im Rahmen des Gesundheitsschutzes nicht erzwingen kann.

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    das BAG hat mit Beschluss vom 19.11.2019 (1 ABR 22/18) nicht über die Zulässigkeit von Mindestbesetzungen im Pflegedienst als Maßnahme des Gesundheitsschutzes entschieden. Darauf wurde in der– ganz kurzen – Pressemitteilung (Nr. 38/19) ausdrücklich hingewiesen. Das BAG gibt der Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über die Mindestbesetzung im Pflegedienst dennoch statt.

     

    Es bleibt dennoch (vorerst) dabei, kein Karneval im Betriebsverfassungsgesetz. Der Betriebsrat darf sich nicht als Arbeitgeber verkleiden.

     

    Das LAG Schleswig-Holstein (Beschluss vom 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17) hat in der Vorinstanz entschieden, dass der Betriebsrat nicht kraft betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung eine Mindestbesetzung im Schichtplan erzwingen kann. Nach dem LAG ist die Vorgabe einer Mindestbesetzung ein Eingriff in die Personalplanung und damit die unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers. Dieser Eingriff sei nicht durch das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG gerechtfertigt, das Maßnahmen des Arbeitgebers zur Verhütung von Gesundheitsschäden betrifft. Der Arbeitgeber kann auch durch den Betriebsrat nicht zu einer Mindestbesetzung von Personal gemäß Schichtplan gezwungen werden.

     

    „Schuster bleib bei Deinen Leisten“

     

    Die Arbeitgeberin betreibt eine Klinik mit ca. 300 Arbeitnehmern. In der Klinik besteht ein Betriebsrat. Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gab es Streitigkeiten über Dienstpläne. Die Besetzung des Pflegepersonals auf den Stationen hielt der Betriebsrat nicht für ausreichend. Anfang 2013 wurde eine Einigungsstelle zum Arbeits- und Gesundheitsschutz (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) eingesetzt.

     

    Im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens wurden mehrere Gutachten zur gesundheitlichen Belastungs- und Gefährdungssituation des Pflegepersonals eingeholt und verschiedene Zwischenvereinbarungen abgeschlossen. Ein Gutachten zeigte aufgrund organisatorischer Mängel Belastungsschwerpunkte auf. Nach Ansicht des Klinikbetreibers wurden diese Mängel behoben, nach Ansicht des Betriebsrats hingegen nicht.

     

    Anfang 2016 konnte in einem weiteren Einigungsstellentermin keine Einigung erzielt werden. Gegen die Zustimmung des Arbeitgebers kam es zu einem Einigungsstellenspruch und damit zu einer Betriebsvereinbarung allgemeiner Pflegedienst zur Dienstplanung der Pflegekräfte in Abhängigkeit der Belegung der Stationen. In dieser Betriebsvereinbarung war u.a. zum Thema Arbeits- und Gesundheitsschutz die Mindestbesetzung des Pflegepersonals auf den einzelnen Stationen in den einzelnen Schichten geregelt. Die Arbeitgeberin hat diesen Spruch angefochten.

     

    Kurioser Effekt des Spruchs der Einigungsstelle

     

    Der Spruch der Einigungsstelle über die Betriebsvereinbarung ist auf den ersten Blick nicht unüblich. Auch wenn darin die Mindestbesetzung des Pflegepersonals geregelt wird. Der Spruch und die Betriebsvereinbarung haben aber einen kuriosen Nebeneffekt. Es bestand die Gefahr, dass der Betriebsrat eine personelle Mindestbesetzung gegen den Willen des Arbeitgebers erzwingt.

     

    Gegenstand der Einigungsstelle war das Mitbestimmungsrecht zum Arbeits- und Gesundheitsschutz. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats über Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften. Ohne Frage besteht ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeits- und Gesundheitsschutz.

     

    Dieses Mitbestimmungsrecht hat jedoch Grenzen, die im Spruch der Einigungsstelle bzw. in der Betriebsvereinbarung nicht eingehalten wurden. Der Betriebsrat hätte auf Basis der Betriebsvereinbarung unter dem Deckmantel des Gesundheitsschutzes die Mindestbesetzung der Stationen für Pflegepersonal und damit mittelbar die Personalplanung durchsetzen können.

     

    LAG lässt Arbeitgeber besser schlafen – BAG weckt sie jedenfalls nicht auf

     

    Das LAG Schleswig-Holstein ist jedoch – in erfreulicher Weise – der Auffassung, dass das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zum Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht uferlos jede Maßnahme rechtfertigt. Der Grundsatz ist, dass sich eine Handlungspflicht aus einer festgestellten konkreten Gefahr oder konkreten Gefährdung ergibt.

     

    Beispielsweise rechtfertigt ein schlecht beleuchteter Arbeitsplatz nicht das Aufstellen von Flutlichtmasten, sondern es reicht aus, wenn eine stärkere Glühbirne verwendet wird. Eine schlecht einsehbare Kurve auf dem Betriebsgelände rechtfertigt nicht den Abbruch einer Werkshalle, es reicht beispielsweise das Aufstellen eines Spiegels aus.

     

    So ist es in diesem Fall auch. In einem der Gutachten der Einigungsstelle wurden organisatorische Mängel festgestellt. Diese Mängel führen zu allgemeinen Belastungsschwerpunkten. Es wurde jedoch nicht festgestellt, welche konkreten Mängel zu welchen gesundheitlichen Folgen für das Pflegepersonal führen. Damit war auch nicht klar, ob mehr Personal oder die Einhaltung der Mindestbesetzung des Pflegepersonals gemäß der Betriebsvereinbarung die Mängel beseitigt. Möglicherweise gibt es mildere Mittel.

     

    Die Betriebsvereinbarung und die darin enthaltenen Regelungen zur Mindestbesetzung der Stationen durch Pflegepersonal ist deshalb keine Maßnahme des Arbeitsschutzes und es besteht keine Handlungspflicht des Arbeitgebers. Die Einigungsstelle hat mit ihrem Spruch die Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats überschritten.

     

    Der Betriebsrat darf sich nicht verkleiden und das Kostüm des Arbeitgebers überstreifen. Ein gutes Zeichen, auch wenn das BAG die Karnevalsparty ein wenig getrübt hat.

     

    Herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße und eine spannende und lustige Karnevalssaison

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     


    Hinweis: Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Dr. Erik Schmid im HJR-Verlag erschienen.

     

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