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    07.11.2021

    Hohe BaFin-Bußgelder - was tun?


    Das sog. „naming and shaming“ im Kapitalmarktrecht (bspw. § 124 WpHG) hat dazu geführt, dass Bußgeldverfahren der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) seit einiger Zeit öffentlich bekannt werden, einschließlich der Identität des Beschuldigten, der Höhe des Bußgeldes sowie der sanktionierten Rechtsverstöße.

     

    In letzter Zeit häufen sich insbesondere Meldungen über Bußgeldverfahren wegen verspäteten oder unvollständigen Stimmrechts- und verspäteten oder unterlassenen Ad hoc-Mitteilungen. Die Bußgelder erreichen aufgrund einiger Gesetzesverschärfungen in der jüngeren Vergangenheit mittlerweile mindestens sechsstellige, zunehmend aber auch siebenstellige Beträge. Ebenso regelmäßig fällt in den Bekanntmachungen der zusätzliche Hinweis auf, dass der Bußgeldbescheid rechtskräftig geworden sei.

     

    Dies überrascht, da sich Rechtsmittel gegen Bußgeldbescheide der BaFin zumindest im Hinblick auf die Höhe des Bußgelds erfahrungsgemäß oft „lohnen“.

     

    Zwar bietet die BaFin im Rahmen einer Art Vergleichsverfahren bei hinreichender Mitwirkung des Beschuldigten an der Sachverhaltsaufklärung, des Gelobens von Besserung und insbesondere eines Verzichts des Beschuldigten auf Rechtsmittel einen begrenzten Nachlass auf das angedrohte Bußgeld an, was die betroffenen Unternehmen oft von Einsprüchen gegen den Bußgeldbescheid abhält. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob ein solcher Rechtsmittelverzicht immer im Interesse des betreffenden Unternehmens und seiner Anteilseigner ist.

     

    Zunächst ist festzustellen, dass das sog. „naming and shaming“ nach derzeitiger Verwaltungspraxis der BaFin in der Regel nicht verhandelbar ist. Der Rechtsmittelverzicht kann das Unternehmen somit nicht vor der damit verbundenen negativen Öffentlichkeitswirkung schützen. Ferner fällt auf, dass der von der BaFin bei Rechtsmittelverzicht angebotene Nachlass auf das angedrohte Bußgeld eher gering ausfällt. Im Vergleich dazu sind die Bußgeldherabsetzungen, die sich in einem Einspruchsverfahren vor Gericht erzielen lassen, weitaus umfangreicher.

     

    Einspruchsverfahren gegen Bußgeldbescheide der BaFin fallen in die ausschließe Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main. Unsere Erfahrung aus einer Vielzahl von Verfahren zeigt, dass sich zumindest die Bußgeldhöhe vor Gericht sehr deutlich reduzieren lässt. In Anbetracht der mittlerweile sehr hohen Bußgelder bedeutet das für die betroffenen Unternehmen oft Einsparungen in Höhe von mehreren hunderttausend Euro bei vergleichsweise niedrigem Aufwand und Risiko.

     

    Erfahrungsgemäß zielt das Gericht bereits aus verfahrensökonomischen Gründen auf eine rasche Lösung ab. Bereits das führt regelmäßig dazu, dass dem betroffenen Unternehmen eine deutliche Herabsetzung des Bußgelds in Aussicht gestellt wird.

     

    Hinzu kommt, dass sich bei vielen vermeintlichen Rechtsverstößen komplexe Sachverhalts- und Rechtsfragen stellen. Beispielsweise sind die von der BaFin behaupteten Verstöße gegen Ad hoc-Mitteilungspflichten keineswegs immer eindeutig. Oft ist bereits fraglich, ob die angeblich veröffentlichungspflichtige Information überhaupt erhebliche Kursrelevanz gehabt hätte und somit überhaupt als Insiderinformation zu werten war. Auch die Art und Weise, wie die BaFin Bußgelder bemisst, trifft bei Gericht nicht immer auf Verständnis. Beispielsweise fragt sich regelmäßig, ob die Börsenkapitalisierung des betreffenden Unternehmens wirklich derart ausschlaggebend für die Höhe des Bußgeldes sein soll, wie von der BaFin angenommen. Auch die Tatsache, dass die Bußgeldverfahren bei der BaFin oft lange dauern und die BaFin den Beschuldigten das ihnen zustehende rechtliche Gehör (Anhörung) trotzdem oft erst kurz vor Ende der Verjährungsfrist gewährt, erleichtert dem Gericht die Bußgeldherabsetzung.

     

    Selbst im Falle einer nachteiligen Entscheidung durch das Amtsgericht Frankfurt ist der Rechtsweg für Betroffene keinesfalls ausgeschöpft. Die Erfahrung zeigt, dass auch eine Rechtsbeschwerde zum hierfür zuständigen Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in bestimmten Fällen aussichtsreicht sein kann.

     

    Dr. Christoph Schmitt

    Rainer Süßmann

     

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