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    25.09.2025

    Gewerbesteueroasen: Legale Steuergestaltung oder Steuerhinterziehung?


    In NRW hat die schwarz-grüne Koalition angekündigt, vermehrt gegen Gewerbesteueroasen vorzugehen, da das „Gewerbesteuerdumping“ Nachbarkommunen benachteilige und Steuereinnahmen in Milliardenhöhe koste. 

    Die Staatsanwaltschaft Köln hat bereits mehrere Verfahren eingeleitet und ließ Geschäftsräume durchsuchen. Den Unternehmen wird vorgeworfen nur zum Schein ihren Sitz in Gewerbesteueroasen wie Monheim angemeldet zu haben.

    Auch andere Bundesländer kontrollieren vermehrt bekannte Steueroasen. In Bayern wurde im sog. Maskendeal eine Hinterziehung von Gewerbesteuer durch eine vermeintliche Verlagerung des Geschäftsbetriebs nach Grünwald von über EUR 8 Mio. angeklagt. 

    Aber was wirft die Finanzverwaltung den Angeklagten überhaupt vor? Der Gewerbesteuersatz wird von den Gemeinden bestimmt. Gesetzlich vorgegeben ist ein Mindesthebesatz von 200 Prozent. Darüber hinaus dürfen die Gemeinden frei über die Höhe des Gewerbesteuersatzes entscheiden. Dies hat zu einem starken Wettbewerb zwischen den Gemeinden geführt, die teilweise versuchen, mit niedrigen Gewerbesteuersätzen Unternehmen anzuziehen. So liegt der durchschnittliche Hebesatz in den NRW-Kommunen bei rund 450 Prozent, der Höchstsatz bei 650 Prozent. Allerdings beträgt der Hebesatz in Monheim und im benachbarten Leverkusen gerade einmal 250 Prozent.

    Unternehmen haben somit einen Anreiz, ihr Unternehmen bzw. Unternehmensteile in diese sog. Gewerbesteueroasen zu verlagern, um Gewerbesteuer zu sparen. So führt zum Beispiel ein Unterschied von 300 Prozent im Hebesatz bei einer Kapitalgesellschaft mit einem zu versteuernden Gewinn von EUR 100.000 zu einer Gewerbesteuerersparnis von EUR 10.500

    Die Gewerbesteuer knüpft –wie die Körperschaftsteuer – die Steuerpflicht an den Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO. Da nicht genau definiert ist, was die Geschäftsleitung überhaupt ist, wird vornehmlich auf den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung abgestellt. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH dort, wo der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Solange sich die Geschäftsleitung tatsächlich in der Gewerbesteueroase befindet, kann diese Gestaltung nicht beanstandet werden. 

    Gibt es hingegen in der Gemeinde mit dem niedrigen Hebesatz nur einen Briefkasten oder gibt es Geschäftsräume, aber führt der Unternehmer die Geschäfte in einer Gemeinde mit hohem Gewerbesteuersatz, etwa im Homeoffice, hinterzieht der Unternehmer Gewerbesteuer. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung soll bei Steuerhinterziehung ab einem Hinterziehungsbetrag von über EUR 1 Mio. grundsätzlich eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung verhängt.

    Solange die Finanzämter ein Fall noch nicht entdeckt haben, besteht noch die Möglichkeit, eine strafbefreiende Selbstanzeige einzureichen. Falls der Fall bereits entdeckt ist, wirkt eine solche Selbstanzeige zumindest strafmildernd. 

    Dr. Jochen Pörtge
    Volker Küpper

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