Das Bundeskabinett hat am 6. August 2025 den Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen. Der Regierungsentwurf sieht vor, die Kompetenzen der Ermittlungsbehörde Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) zu erweitern, die Datenanalyse zu verbessern und Prüfungen zu vereinfachen.
Insbesondere ist vorgesehen, dass
- die FKS zukünftig am polizeilichen Informationsverbund teilnimmt und erweiterte Befugnisse erhält, damit diese wie andere Ermittlungsbehörden, Polizei, Zoll- und Steuerfahndung agieren und stärker gegen schwere Wirtschaftskriminalität und Organisierte Kriminalität vorgehen kann;
- eine automatisierte Datenanalyse eingesetzt wird, um große Datenmengen effizient auswerten zu können und Schwarzarbeit leichter zu entdecken. Die FKS soll risikoorientierter und qualitativ hochwertiger prüfen und Daten der Landesfinanzbehörden und der Deutschen Rentenversicherung mit den Daten der FKS abgleichen können;
- die Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsprozesse der FKS vereinfacht und effizienter ausgestaltet werden. Die FKS soll künftig auf elektronische Unterlagen bei den Unternehmen verstärkt zugreifen und selbst ahnden können. Die FKS soll in ihrer Rolle als „kleine Staatsanwaltschaft“ gestärkt werden und vermehrt Verfahren selbständig zum Abschluss bringen können.
Was fällt unter den Begriff "Schwarzarbeit"?
Nach § 1 Abs. 2 SchwarzArbG leistet zum Beispiel Schwarzarbeit, wer:
- die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
- den aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Steuerpflichten nicht nachkommt oder
- als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt.
Bei Verstößen gegen das SchwarzArbG drohen massive Strafen. Die strafrechtlichen und steuerlichen Konsequenzen reichen von Geldbußen bis zu EUR 50.000 (oder höher, um wirtschaftliche Vorteile abzuschöpfen) bei leichteren Vergehen bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren – in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Außerdem können hohe Steuernachforderungen oder Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen drohen.
Die geplante Gesetzesverschärfung führt zu einer höheren Entdeckungs- und Aufgriffswahrscheinlichkeit. Unternehmen sollten ihre Risiken prüfen und angemessene Maßnahmen ergreifen, um etwaige Risiken zu reduzieren, insbesondere kann der Status von Fremdpersonal überprüft werden. Ggf. sollte die Option geprüft werden, insbesondere Steuererklärungen zu korrigieren und Sachverhalte gegenüber den Sozialversicherungsträgern zu offenbaren.
Dr. Jochen Pörtge
Volker Küpper