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    06.03.2022

    Germany twelve Euro, Allemagne douce Euro, Deutschland zwölf Euro


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    die Ampelkoalition hat einen ihrer zentralen arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorhaben auf den Weg gebracht. Das Bundeskabinett verabschiedete Ende Februar 2022 einen Gesetzesentwurf von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) für einen höheren Mindestlohn. Der gesetzliche Mindestlohn soll zum 1. Oktober 2022 auf zwölf Euro pro Stunde steigen.

     

    Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021

     

    Auszug aus dem Koalitionsvertrag 2021, S. 69 f.:

    „Wir werden den gesetzlichen Mindestlohn in einer einmaligen Anpassung auf zwölf Euro pro Stunde erhöhen. Im Anschluss daran wird die unabhängige Mindestlohnkommission über die etwaigen weiteren Erhöhungsschritte befinden. Wir unterstützen den Vorschlag der EU-Kommission für eine Richtlinie über angemessene armutsfeste Mindestlöhne zur Stärkung des Tarifsystems. Dabei setzen wir uns – unter Achtung der europäischen Kompetenzordnung sowie unterschiedlicher Systeme und Traditionen von Arbeitsbeziehungen in den Mitgliedstaaten – bei den Verhandlungen für verbindliche Mindeststandards ein, wie sie in Deutschland mit dem neuen Mindestlohngesetz nach Beschluss gelten werden.“

     

    Das Mindestlohngesetz

     

    Der Mindestlohn wird durch die Mindestlohnkommission beschlossen. Das Mindestlohngesetz ist 2015 in Kraft getreten. Seitdem gab es folgende Mindestlöhne:

     

    • 2015 8,50 EUR
    • 2017 8,84 EUR
    • 2019 9,19 EUR
    • 2020 9,35 EUR
    • Jan. 2021 9,50 EUR
    • Jul. 2021 9,60 EUR
    • Jan. 2022 9,82 EUR
    • Jul. 2022 10,45 EUR
    • Okt. 2022 12,00 EUR

     

    Klagen gegen den Mindestlohn von 12 Euro/Stunde?

     

    Verstößt der Gesetzesentwurf zur Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf EUR 12,00 gegen das Mindestlohngesetz? Der dynamische gesetzliche Mindestlohn wird nach § 1 Abs. 2 S. 2 MiLoG von einer ständigen Kommission der Tarifpartner (sog. Mindestlohnkommission) angepasst. Die Zusammensetzung der Mindestlohnkommission, das Verfahren und die Beschlussfassung sind gesetzlich ausführlich geregelt (§§ 4-12 MiLoG).

     

    Die Mindestlohnkommission hatte gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 MiLoG über eine Anpassung der Höhe des Mindestlohns erstmals bis zum 30.6.2016 mit Wirkung zum 01.01.2017 zu beschließen. Danach muss die Mindestlohnkommission alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns beschließen.

     

    Die Mindestlohnkommission hat für 2022 die Höhe des Mindestlohns beschlossen. Ab dem 01.01.2022 beträgt der gesetzliche Mindestlohn EUR 9,82 und ab dem 01.07.2022 EUR 10,45. Jetzt kommt durch den Gesetzesentwurf zur Erhöhung des Schutzes durch den Mindestlohn zusätzlich ab Oktober 2022 eine Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission auf EUR 12.00.

     

    Juristisch ist umstritten, ob dieser Gesetzesentwurf zulässig ist. Zum Teil wird befürchtet, dass die Erhöhung des Mindestlohns auf EUR 12,00 so unverhältnismäßig wäre, dass der Arbeitsmarkt „kippen“ könnte und Massenentlassungen drohen. Unabhängig davon ist die Erhöhung außerhalb der Mindestlohnkommission ein intensiver Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Tarifautonomie. Ein solcher Eingriff wäre nur gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist. An der Verhältnismäßigkeit gibt es Zweifel, weil 2022 der Mindestlohn in zwei Schritten von EUR 9,60 auf EUR 10,45 erhöht wurde. Darauf haben sich die Arbeitgeber eingestellt und durften nach den Regelungen des Mindestlohngesetzes auch darauf vertrauen. Eine weitere Erhöhung auf zwölf Euro treffe sie unvermittelt, sei zu hoch und damit nicht verhältnismäßig. Dagegen wird zum Teil argumentiert, dass der Gesetzgeber eine Schutzpflicht gegenüber Arbeitnehmern habe, dazu zähle auch der Schutz vor unangemessen niedrigen Löhnen. Damit lasse sich ein Eingriff in die Tarifautonomie rechtfertigen.

     

    Es kommt jetzt maßgeblich darauf an ob es Gründe für die Erhöhung auf 12 Euro gibt, die einen solchen Eingriff rechtfertigen. Argumentiert wird u.a. mit der Altersarmut. Die derzeitige heftige Preisentwicklung u.a. als Folgen der Corona-Pandemie und des Kriegs in der Ukraine wird weitere Argumente liefern.

    Germany twelve points hieß es so schön beim ESC 1982: „Ein bisschen Frieden“ von Nicole.

     

    Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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