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    20.03.2026

    Ertragsteuerliche Organschaft: Der BFH konkretisiert die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags


    I. Einleitung

    Mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) hat der Bundesfinanzhof (BFH) eine für die Praxis zentrale Frage zur ertragsteuerlichen Organschaft entschieden. Er konkretisiert die zeitlichen Anforderungen an die "tatsächliche Durchführung" eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG. Demnach müssen die aus dem Vertrag resultierenden Ansprüche zeitnah erfüllt werden, wofür der Senat eine Frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend erachtet.

    Einordnung: Hinsichtlich der Frage innerhalb welchen Zeitraums und auf welche Weise ein GAV-Anspruch als durchgeführt gilt, wurden in der Literatur bislang sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Konkretisierung der Anforderungen durch den BFH ist daher grundsätzlich zu begrüßen.

    II. Sachverhalt des Urteils

    Dem Urteil lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem eine GmbH (Klägerin und Revisionsklägerin) als Organgesellschaft mit dem Einzelunternehmen ihres Alleingesellschafters als Organträger einen GAV geschlossen hatte. In den Streitjahren 2009 bis 2011 erzielte die GmbH Gewinne, die sie korrekt als "Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter" passivierte, jedoch über mehrere Jahre nicht ausglich. Erst im Jahr 2017 vereinbarten die GmbH und das Einzelunternehmen die Aufrechnung des Verbindlichkeitskontos der GmbH mit dem Forderungskonto des Einzelunternehmens.

    Sowohl die Finanzverwaltung im Rahmen einer Außenprüfung als auch das Finanzgericht (FG Köln, Urteil vom 21.06.2022 - 10 K 1406/18) versagten die Anerkennung der Organschaft, da der GAV nicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Die bloße Verbuchung auf dem Verrechnungskonto genüge nicht, da es dadurch noch nicht zu einem Ausgleich gekommen wäre. Die Aufrechnung im Jahr 2017 sei weiterhin zu spät.

    III. Die Kerngedanken der Entscheidung

    Der BFH wies die Revision zurück und bestätigte, dass die tatsächliche Durchführung sowohl die bilanzielle Abbildung als auch die tatsächliche Erfüllung der Ansprüche erfordert. Der GAV müsse auch tatsächlich "gelebt" werden. Die zentrale Aussage des Urteils ist die Konkretisierung der zeitlichen Anforderungen: Die Erfüllung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen.

    IV. Implikationen für die Praxis

    Aus der Entscheidung ergeben sich unmittelbare Konsequenzen:

    1. Einhaltung der 12-Monats-Frist:
    Die Frist von zwölf Monaten beginnt mit der Fälligkeit des Anspruchs, die üblicherweise mit der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft eintritt. Diese Frist muss aktiv überwacht und eingehalten werden.

    2. Methoden der Durchführung:
    Das Urteil stellt klar, dass die bloße Buchung auf einem einseitigen Verbindlichkeitskonto keine Erfüllung darstellt. Neben der direkten Zahlung bestätigt der BFH weitere Erfüllungsmethoden, die innerhalb der 12-Monats-Frist angewendet werden können:

    • "Echte" Verrechnung: Der Ausgleich der Ansprüche durch Verrechnung mit gegenläufigen Buchungen auf einem echten Verrechnungskonto.
    • Rechnungsabschluss: Die Überführung der auf einem Verrechnungskonto kumulierten Ansprüche in ein abstraktes Schuldanerkenntnis durch einen Rechnungsabschluss im Sinne des § 355 HGB.
    • Novation in ein Darlehen: Die Umwandlung der Gewinnabführungsforderung in ein Darlehen.

    Die Praxis, Ansprüche lediglich auf einem Verrechnungskonto zu kumulieren, ohne eine dieser Erfüllungshandlungen vorzunehmen, führt demnach nicht zu einer Durchführung des GAV im Sinne des Gesetzes.

    Der BFH erwähnt jedoch, dass nicht abschließend beurteilt wird, ob und inwieweit aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung unschädlich sein können, da im vorliegenden Sachverhalt solche nicht vorlägen. Implizit schließt der BFH damit die Unschädlichkeit bei geringfügigen Unregelmäßigkeiten nicht aus.

    V. Fazit und Ausblick

    Das BFH-Urteil vom 5. November 2025 schafft wesentliche Klarstellungen zu den materiellen Anforderungen an die Durchführung einer ertragsteuerlichen Organschaft. Die Etablierung einer faktischen 12-Monats-Frist und die klare Abgrenzung zulässiger Erfüllungsmethoden erhöhen die Rechtssicherheit, erfordern aber auch eine sorgfältige Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung bestehender Prozesse. Es ist zu erwarten, dass die Finanzverwaltung die Einhaltung dieser Vorgaben zukünftig verstärkt prüfen wird.

    Ferdinand Hackl
    Jens Ledermann

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