YOUR
Search

    21.08.2025

    Der Vertrag ist nicht alles!


    Vertretungsweise Übernahme im ärztlichen Notfalldienst umsatzsteuerfrei

    BFH, Urteil vom 14. Mai 2025, XI R 25/23, DStR 2025, 1694

    Endlich, will man meinen, hat der der XI. Senat des BFH – quasi im Rahmen einer letzten Amtshandlung (er wurde nämlich mit Wirkung zum 1. August 2025 aufgelöst) – der Diskussion über Umsatzsteuerpflicht von im Rahmen der Vertretung im ärztlichen Notfalldienst gezahlten Entgelte ein Ende gemacht. 

    Urteil

    In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um Zahlungen eines von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) für den Notdienst eingeteilten Arztes an einen Vertretungsarzt, der seinen Dienst übernommen hat. Im Vertrag zwischen den beiden Ärzten war geregelt, dass eine stundenweise Vergütung ausschließlich für die Vertretung und zusätzlich zur durch den Vertretungsarzt möglichen Liquidation der ärztlichen Notfalldienstleistungen gezahlt wird. Es bestanden also zwei Leistungen: zum einen eine Vertretungsleistung mit Verpflichtungsübernahme seitens des Vertretungsarztes gegenüber dem von der KV für den Notdienst eingeteilten Arzt und zum anderen eine ärztliche Leistung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. 

    Das Finanzgericht Münster hat in der ersten Leistung des Vertretungsarztes eine sonstige, umsatzsteuerpflichtige Leistung gesehen. Denn die vertraglich vereinbarte Leistung bestünde allein in der Vertretung und Übernahmen der Notfalldienstverpflichtungen und nicht in einer Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG, da es den vertretenen Ärzten nur um die Freistellung von der Notdienstverpflichtung ging. 

    Dem widerspricht der XI. Senat des BFH sehr deutlich. Das Finanzgericht Münster habe in diesem Fall verkannt, dass eine Freistellung vom Notdienst durch den Vertretungsarzt nur möglich war, indem dieser die ärztlichen Notfalldienstleistungen tatsächlich erbrachte. Die Bereitschaft zur Erbringung privat- oder kassenärztlicher Notfalldienstleistungen dient infolge der Behandlung von Patienten im Rahmen einer gesundheitlichen Gefahrensituation einem therapeutischen Zweck. Infolge dieser Notfallbehandlung wird nämlich sichergestellt, dass die nachfolgende Behandlung in der Klink oder bei einem Haus- oder Facharzt den größtmöglichen Erfolg zeitigt. Damit unterscheidet sich dieser Leistungsinhalt auch wesentlich von Konstellationen, in denen die Leistungen allein dem Vorhalten medizinischer Ressourcen dienen. 

    Diese Leistung ist auch nicht deshalb umsatzsteuerpflichtig, weil sie gegenüber dem vertretenen Arzt erbracht wird. Die Umsatzsteuerbefreiung des § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG setzt keine Leistung gegenüber dem Patienten voraus. Der Leistungsempfänger ist nicht bestimmt, so dass Heilbehandlungsleistungen auch gegenüber Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen oder an im Notdienst vertretenen Ärzten erbracht werden können. 

    Fazit

    Damit wird wieder eine Rechtsprechungslücke in der Struktur der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in Deutschland geschlossen. 

    Das Urteil ist zu begrüßen, da es etwaige Strukturunterschiede bei der Erbringung ärztlicher Heilbehandlungsleistungen in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der 17 KVen in Deutschland obsolet macht. Es kommt nach dem Urteil für die Frage der Umsatzbesteuerung von ärztlichen Leistungen im Rahmen des Notfalldienstes nur darauf an, dass die Leistungen unabhängig vom Leistungsempfänger auf einen therapeutischen Zweck gerichtet sind. Vertragliche Vereinbarungen, die einen abweichenden Leistungsinhalt festlegen, können die Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchstabe a) UStG nicht gefährden. 

    Marcus Mische

    Protecting Yourself Tax-wise Instead of Paying Extra: What the New Federal Fiscal Court Ruling Means for Corporate Financing
    In its judgment of 1.4.2026 (I R 11/24), the Federal Fiscal Court ruled on the…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Ningbo Cixing on the acquisition of selected STOLL assets from KARL MAYER
    Berlin, 25 June 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has provided…
    Read more
    ADVANT Beiten partnered with Island Green Capital on Stake in Isar Aerospace
    Berlin, 12 June 2026 - The international law firm ADVANT Beiten has provided…
    Read more
    DTA Netherlands: Changes from 01.01.2026 for employees and dividends
    Since 1 January 2026, the new double taxation agreement between Germany and the…
    Read more
    Start of first biologics rebate agreements: ADVANT Beiten advises spectrumK
    Berlin, 4 June 2026 - Effective 1 June 2026, spectrumK's first exclusive…
    Read more
    Federal Fiscal Court: Variable components of the purchase price – capital gain or wages?
    When selling a company, the purchase price often depends partly on certain…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Splitting of Klinikum Westbrandenburg GmbH into Two Sites
    Berlin, 13 April 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    ADVANT Beiten Advises Klinikum Ernst von Bergmann on the Sale of its Majority Stake in Lausitz Klinik Forst GmbH
    Berlin, 26 March 2026 – The international commercial law firm ADVANT Beiten has…
    Read more
    EU Commission Presents Proposal for ‘EU Inc.’
    When European Commission President Ursula von der Leyen introduced the concept…
    Read more