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    20.09.2020

    An den Verfall von Urlaub auch bei Langzeitkranken gedacht?


    In einem meiner letzten blogs („Psssst! Friendly Reminder – An den Verfall von Urlaub denken“) habe ich Arbeitgeber daran erinnert, an den Verfall von Urlaub bei den Arbeitnehmern zu denken. Das BAG hatte 2019 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer vorher vom Arbeitgeber aufgefordert wurde, den Urlaub zu nehmen und über den sonstigen Verfall belehrt wurde. Gilt das auch für Langzeitkranke?

     

    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    ist es sinnvoll, Langzeitkranke beispielsweise im September aufzufordern, den verbleibenden Urlaub zu nehmen, da er andernfalls Ende Dezember verfällt. An sich wäre das Unsinn, jedenfalls wenn davon ausgegangen wird, dass der Arbeitnehmer tatsächlich dauerhaft krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Er könnte keinen Urlaub nehmen, da die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Urlaub vorgeht. Das BAG hat diese Frage jedoch mit Beschluss vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19) dem EuGH vorgelegt.

     

    Grundsatz: Urlaub im Kalenderjahr nehmen – Ausnahme: Übertragung

     

    Der Urlaub entsteht jeweils für ein Kalenderjahr. Er soll im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden und erlischt – soweit noch nicht genommen - grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres. Urlaub wird ausnahmsweise bis zum 31.03. des Folgejahres aus dringenden betrieblichen Gründen oder aus Gründen in der Person des Arbeitnehmers übertragen.

     

    BAG 2019 Hohe Anforderungen an den Verfall von Urlaub

     

    Nach dem Urteil des BAG vom 19.02.2019 obliegt dem Arbeitgeber „konkret und in völliger Transparenz dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls förmlich – auffordert, dies zu tun“. Ferner habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer „klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt“.

     

    Verfall von Urlaub bei Langzeiterkrankten

     

    Wenn der Urlaub im Kalenderjahr aufgrund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden kann, wird er übertragen und muss bis zum 31.03. des Folgejahres genommen werden. Nach der Rechtsprechung des EuGH und des BAG erlöschen die gesetzlichen Urlaubsansprüche nicht, wenn der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, den Urlaub im Urlaubsjahr und im Übertragungszeitraum zu nehmen. Gesetzlicher Urlaub bedeutet 4 Wochen Urlaub (z.B. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche). Übergesetzliche Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche können von den Arbeitsvertragsparteien frei geregelt werden.

     

    Damit verfällt jedenfalls der gesetzliche Urlaubsanspruch bei Langzeitkraken nicht nach dem gesetzlichen Übertragungszeitraum, am 31.03. des Folgejahres. Wann dann? Nach der Rechtsprechung des BAG erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch von langzeiterkranken Arbeitnehmern nach 15 Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres. Der Urlaubsanspruch 2019 erlischt bei dauerhafter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit damit mit Ablauf des 31.03.2021.

     

    Hinweispflicht und Langzeiterkrankung – BAG vom 07.07.2020 (9 AZR 401/19)

     

    Höchstrichterlich bisher nicht geklärt ist die Frage, ob die Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers für den Verfall von gesetzlichen Urlaubsansprüchen auch gegenüber langandauernd erkrankten Arbeitnehmern bestehen. Zwei Landesarbeitsgerichte (LAG Hamm und LAG Rheinland Pfalz) haben diese Frage - meiner Meinung nach in völlig zutreffender Weise - verneint.

     

    Das BAG legt dem EuGH diese Frage zur Vorabentscheidung vor. Kann der Urlaubsanspruchs nach Ablauf einer 15-Monats-Frist oder ggfs. einer längeren Frist auch dann erlöschen, wenn der Arbeitgeber im Urlaubsjahr seine Mitwirkungsobliegenheit nicht erfüllt hat, obwohl der Arbeitnehmer den Urlaub bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zumindest teilweise hätte nehmen können. Jetzt hat der EuGH das Wort.

     

    Die Vorlagefrage betrifft wohl nur den vor der langandauernden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers entstandenen und nicht genommenen Urlaub. Arbeitgebern muss dennoch aus größtmöglicher Vorsicht geraten werden, bei den Aufforderungen und Hinweisen zum Verfall des Urlaubs ggf. auch Ihre Langzeitkranken einzubeziehen.

     

    Make holiday not sickness - herzliche (arbeitsrechtliche) Grüße

     

    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Hinweis: Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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