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    02.01.2020

    Das Geschlecht als zulässige Anforderung bei der Stellenausschreibung


    Bundesarbeitsgericht vom 19. Dezember 2019 - 8 AZR 2/19

     

    Sachverhalt

     

    Der Betreiber einer Privatschule in Bayern suchte für den Sportunterricht der Schülerinnen explizit nach einer „Fachlehrerin Sport (w)“ und hatte die Stelle mit eben dieser Bezeichnung ausgeschrieben. Der Kläger bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle, wurde von der Privatschule jedoch unter dem Hinweis abgelehnt, es werde eine weibliche Sportlehrkraft gesucht. Der Bewerber berief sich auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und verlangte eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Er war der Ansicht, die Tätigkeit einer Fachkraft für den Bereich Sport sei geschlechtsneutral. Die Privatschule wiederum erklärte, die Benachteiligung sei gem. § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Gerade im Sportunterricht könne das Schamgefühl der Schülerinnen beeinträchtigt werden, wenn es bei einem nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht bei erforderlichen Hilfestellungen zu Berührungen zwischen den Schülerinnen und der Lehrkraft komme, oder eine männliche Lehrkraft die Umkleideräume betreten müsse, um für Ordnung zu sorgen. Das Arbeitsgericht Nürnberg hatte die Entschädigungsklage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Nürnberg die Berufung zurückgewiesen.

     

    Entscheidung

     

    Das BAG hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Der Bewerber habe einen Anspruch auf Entschädigung. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, dass das Geschlecht der Sportlehrkraft für die ausgeschriebene Stelle eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung nach § 8 Abs. 1 AGG sei. Hierbei seien auch die unionsrechtlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Das LAG habe über die Höhe zu entscheiden und hierfür noch weitere Feststellungen zu treffen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Eine unmittelbare Benachteiligung des Geschlechts ist gemäß § 8 Abs. 1 AGG nur zulässig, wenn es sich bei dem Geschlecht aufgrund der Art der Tätigkeit oder der Bedingung ihrer Ausübung um eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung handelt. Mit diesem Urteil hat das BAG verdeutlicht, dass das Geschlecht nur im Ausnahmefall eine solche berufliche Anforderung darstellen kann. Geschlechterspezifische Stellenausschreibungen sind daher nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Bei fehlerhaften Stellenausschreibungen drohen Entschädigungsansprüche. Die Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehälter umfassen.

     

    Praxistipp

     

    Arbeitgeber sollten daher – soweit möglich – auf eine geschlechterspezifische Stellenausschreibung verzichten. Da das Personenstandsgesetz seit Ende 2018 eine Geschlechtseintragung als „divers“ ermöglicht, bietet sich bei Stellenausschreibungen grundsätzlich der Zusatz (m/w/d) an, der männliche, weibliche und Bewerber diversen Geschlechts umfasst.

     

    Hinweis: Eine abschließende Stellungnahme zur Argumentation des Betreibers der Privatschule ist aus der bislang lediglich vorliegenden Pressemitteilung nicht ersichtlich. Es bleibt bis zum Erscheinen des Volltextes der Entscheidung abzuwarten, welche Position das BAG hier eingenommen hat.

     

     

    Fragen zu diesem Thema beantwortet Ihnen Dr. Thomas Lambrich gerne.

     

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