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    25.08.2025

    Das Adhäsionsverfahren aus Unternehmenssicht


    1. Einführung

    Das Adhäsionsverfahren ermöglicht Verletzten einer Straftat, ihre vermögensrechtlichen Ansprüche im Strafverfahren gegen den Täter geltend zu machen. Ein separater Zivilprozess ist nicht erforderlich, wenn das Gericht dem Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens stattgibt. Das Adhäsionsverfahren kann den Verletzten Zeit und Kosten sparen und gleichzeitig die Gerichte entlasten. Auch von einer Straftat geschädigte Unternehmen können vermögensrechtliche Ansprüche im Adhäsionsverfahren geltend machen und sollten diese Möglichkeit prüfen.

    2. Voraussetzungen und Ablauf

    Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Der Antragsteller muss Verletzter einer Straftat sein. Der geltend gemachte Anspruch muss vermögensrechtlich, also auf eine Geldzahlung gerichtet, sein. 

    2.1 Vermögensrechtlicher Anspruch 

    Der vermögensrechtliche Anspruch muss aus der angeklagten Straftat erwachsen, die Straftat also zugleich den zivilrechtlichen Anspruchstatbestand verwirklichen. Die wohl häufigste Verknüpfung des Zivilrechts mit dem Strafrecht ist § 823 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gemäß § 823 Abs. 2 BGB ist derjenige, der gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt, dem Verletzten zum Ersatz des aus dem Verstoß gegen das Schutzgesetz entstandenen Schadens verpflichtet. Vermögensstraftatbestände wie Untreue und Betrug stellen klassische Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB dar.

    2.2 Hauptverhandlung

    Das Adhäsionsverfahren ist nur im Rahmen einer Hauptverhandlung in Strafsachen möglich. Entscheidet das Gericht im Wege eines Strafbefehls (Entscheidung nach Aktenlage bei einfach gelagerten Sachverhalten ohne Hauptverhandlung) und wird der Strafbefehl rechtskräftig, bleibt den Verletzten der Straftat nur der Zivilrechtsweg. 

    Findet die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht (Einzelstrafrichter oder Schöffengericht) statt, entscheidet das Amtsgericht unabhängig von dem Wert des Streitgegenstandes über die Adhäsionsklage. Die Streitwertgrenze gemäß §§ 23 Satz 1 Nr. 1, 71 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG), nach der sich im Zivilverfahren die sachliche Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts bestimmt, findet keine Anwendung.

    2.3 Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens

    Den Antrag auf Durchführung eines Adhäsionsverfahrens können Verletzte einer Straftat bereits während des laufenden Ermittlungsverfahrens, aber auch im Rahmen der Hauptverhandlung stellen. Der Antrag kann schriftlich gestellt oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Entscheidend ist, dass der Antrag den Streitgegenstand und den Grund des Anspruchs, also die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen, bezeichnet. Die Bezeichnung der Beweismittel ist nicht erforderlich, aber ratsam.

    2.4 Weitere Voraussetzungen 

    Das Adhäsionsverfahren kann nur durchgeführt werden, wenn der Anspruch noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht wurde. Das Gericht sieht von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren ab, wenn der Antrag unzulässig ist oder soweit er unbegründet erscheint. 

    Im Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung das Verfahren erheblich verzögern würde. 

    Für zur Erledigung im Strafverfahren nicht geeignet haben deutsche Gerichte insbesondere Anträge einer Vielzahl von Geschädigten mit unterschiedlichen Ansprüchen und Fälle mit Bezug zu ausländischen Rechtsordnungen oder zum internationalen Privatrecht befunden. Befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, kann schon eine relativ geringe, mit der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens verbundene Verfahrensverzögerung für den Inhaftierten unzumutbar sein.

    2.5 Teilnahmerecht des Adhäsionsklägers an der Hauptverhandlung

    Der Adhäsionskläger wird über Ort und Zeit der Hauptverhandlung informiert und hat ein Teilnahmerecht. Dieses Teilnahmerecht umfasst die Möglichkeit, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Ein Anwaltszwang besteht nicht. Das durchgehende Anwesenheitsrecht ab Stellung des Adhäsionsantrags gilt auch dann, wenn der Adhäsionskläger später als Zeuge vernommen werden soll. Für Unternehmen bedeutet das, dass ein Vertreter des Unternehmens durchgehend an der Hauptverhandlung teilnehmen kann, auch wenn Unternehmensangehörige im Laufe der Hauptverhandlung als Zeugen vernommen werden sollen. Als Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs muss der Adhäsionskläger zu seinem Antrag angehört werden.

    2.6 Entscheidung des Gerichts

    Der Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs über den zivilrechtlichen Vermögensanspruch ist auf Antrag des Adhäsionsklägers und des Angeklagten auch im Adhäsionsverfahren möglich. Ansonsten entscheidet das Gericht über den vermögensrechtlichen Anspruch im Urteil, mit dem der Angeklagte wegen einer Straftat schuldig gesprochen oder gegen ihn eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet wird. 

    Der Adhäsionskläger erhält einen vollstreckbaren Titel gegen den Angeklagten. Wie im Zivilverfahren darf das Strafgericht dem Kläger nicht mehr zusprechen, als er beantragt hat. 

    3. Verhältnis zur Nebenklage

    Die Möglichkeit der Nebenklage ist in §§ 395 ff. StPO geregelt. Anders als das Adhäsionsverfahren zielt die Nebenklage nicht auf die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, sondern auf eine Einflussnahme auf die Verurteilung der Angeklagten ab. Der Nebenkläger hat wie der Adhäsionskläger ein durchgehendes Anwesenheitsrecht. Darüber hinaus kann er die Hauptverhandlung aktiv mitgestalten, beispielsweise Erklärungen während der Hauptverhandlung abgeben, den Angeklagten, Zeugen und Sachverständigen Fragen stellen, Beweisanträge stellen, Anordnungen des Gerichts beanstanden und einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen.

    Unternehmen, die Verletzte von vermögensrechtlichen Delikten wie Betrug oder Untreue sind, können sich dem Strafverfahren in der Regel nicht als Nebenkläger anschließen. Die Möglichkeit des Anschlusses im Wege der Nebenklage ist grundsätzlich auf bestimmte Delikte beschränkt, die überwiegend eine Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der sexuellen Selbstbestimmung oder der körperlichen Unversehrtheit ahnden. Für Unternehmen relevante Ausnahmen stellen strafbare Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums zum Anschluss im Wege der Nebenklage berechtigende Delikte dar. Darunter fallen unter anderem die Verletzung von Geschäftsgeheimnissen nach § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) und eine nach § 106 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) strafbare unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke.

    Unternehmen können allerdings einen Antrag auf Zulassung als Nebenkläger stellen, wenn die erhobene Anklage kein anschlussfähiges Delikt betrifft. Voraussetzung einer Zulassung ist, dass die Nebenklage zur Wahrnehmung der Interessen des Geschädigten geboten erscheint. Insbesondere schwere Folgen der Tat können einen Anschluss begründen. Zugleich reicht auch bei hoher Schadenssumme allein das wirtschaftliche Interesse des geschädigten Unternehmens, zivilrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten effektiv durchzusetzen, nicht aus. Hinzukommen muss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) eine besondere Schutzbedürftigkeit. Die besondere Schutzbedürftigkeit kann ausnahmsweise bei gravierender Beweisnot, die eine nur von den Strafgerichten herbeizuführende Rechtshilfe erforderlich macht, bestehen. Dass eine hohe Schadenssumme nach Angaben des Unternehmens zu einem „wirtschaftlichen Engpass“ herbeigeführt hat, reicht laut BGH nicht aus, um eine besondere Schutzbedürftigkeit zu begründen.

    Das Adhäsionsverfahren ist unabhängig von einem Anschluss als Nebenkläger möglich. Ebenso können die Nebenklage und das Adhäsionsverfahren kombiniert werden. 

    4. Verhältnis zum Zivilverfahren

    Mit Eingang des Antrags auf Durchführung des Adhäsionsverfahrens wird die Verjährungsfrist des Vermögensanspruches analog § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt, weil die Antragstellung dieselben Wirkungen wie die Erhebung der Klage im bürgerlichen Rechtsstreit hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rechtshängigkeit bereits mit Eingang des Adhäsionsantrages bei Gericht eintritt und nicht erst mit Zustellung des Antrages beim Angeklagten. 

    Erkennt das Strafgericht den Anspruch oder einen Teil des im Wege der Adhäsionsklage geltend gemachten Anspruchs nicht zu, kann der Kläger vor den Zivilgerichten den gesamten Anspruch geltend machen. Eine entgegenstehende Rechtskraft, die gemäß § 322 ZPO zur Unzulässigkeit der Klage im Zivilverfahren führen würde, wird durch eine absehende Entscheidung im Adhäsionsverfahren nicht erzeugt. Mithin hat der Adhäsionskläger durch das Adhäsionsverfahren nichts zu verlieren, weil ihm im ungünstigen Fall der Weg über die Zivilgerichtsbarkeit weiter offensteht.  

    Ferner hat der Adhäsionsantrag gegenüber einer Zivilklage Kostenvorteile. Bei einer Zivilklage wird ein Gerichtskostenvorschuss in Höhe einer 3,0-fachen Gebühr, die sich am eingeklagten Streitwert orientiert, mit Einreichung der Klage fällig. Beim Adhäsionsverfahren entstehen Gerichtskosten gemäß KV 3700 Gerichtskostengesetz (GKG) nur, wenn ein Urteil gefällt wird, durch das dem Antrag wegen eines aus der Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Anspruchs stattgegeben wird. Die Gebühr bemisst sich dabei in Höhe einer 1,0 Gebühr nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs. Die Anwaltsgebühren nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) betragen für ein Adhäsionsverfahren gemäß VV 4143 RVG eine zweifache Verfahrensgebühr (2,0). Eine gesonderte Terminsgebühr, wie im Zivilverfahren, entsteht nicht. 

    Wenn der Antrag erfolgreich ist, hat der Adhäsionskläger einen Erstattungsanspruch gegen den Angeklagten über die gerichtlichen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die notwendigen Auslagen. Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. 

    5. Handlungsempfehlung für Unternehmen

    Unternehmen, die Verletzte einer Vermögensstraftat sind, ist zu raten, sich über die Möglichkeiten der Durchführung eines ressourcenschonenden Adhäsionsverfahrens zu informieren und die Erfolgsaussichten anwaltlich einschätzen zu lassen. Die Einschätzung der Erfolgsaussichten erfolgt insbesondere anhand der Inhalte der Ermittlungsakte, deren Einsicht Verletzte einer Straftat nach § 406e StPO unter Darlegung eines berechtigten Interesses beantragen können. Die beabsichtigte Prüfung und Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche begründet ein berechtigtes Interesse.

    Ein durch Vermögensstraftaten geschädigtes Unternehmen sollte zudem immer prüfen, ob wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ein Antrag auf Anschluss im Wege der Nebenklage mit weitgehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Hauptverhandlung Aussichten auf Erfolg hat.

    Kristin Trittermann, LL.M.
    Dr. Philipp Hohmann

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