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    11.02.2020

    Augen auf bei aufeinander folgenden Erkrankungen!


    Auch bei einer neuen Erkrankung während bestehender Arbeitsunfähigkeit muss nur für insgesamt sechs Wochen Entgeltfortzahlung geleistet werden.

     

    Bundesarbeitsgericht vom 11. Dezember 2019 – 5 AZR 505/18

     

    Sachverhalt

     

    Die Arbeitnehmerin war seit 7. Februar 2017 infolge eines psychischen Leidens arbeitsunfähig. Die Hausärzte attestierten eine bis einschließlich 18. Mai 2017 fortbestehende Arbeitsunfähigkeit. Die Mitarbeiterin erhielt Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Kalenderwochen und bezog anschließend Krankengeld. Am 19. Mai 2017 unterzog sie sich einer seit längerem geplanten Operation wegen eines gynäkologischen Leidens. Ihre Frauenärztin bescheinigte ihr am 18. Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 16. Juni 2017 im Rahmen einer "Erstbescheinigung" und durch Folgebescheinigungen eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit bis 30. Juni 2017. Für den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit vom 19. Mai bis 29. Juni 2017 erhielt die Arbeitnehmerin weder Entgeltfortzahlung noch Krankengeld und klagte nun auf Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum. Sie sei seit 19. Mai 2017 wegen eines neuen Leidens arbeitsunfähig gewesen, die Arbeitsunfähigkeit habe wegen ihrer psychischen Erkrankung am 18. Mai 2017 geendet.

     

    Die Entscheidung

     

    Die Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Ausweislich der bislang vorliegenden Pressemitteilung hat der Arbeitnehmer nach Auffassung des Gerichts im Streitfall darzulegen und zu beweisen, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts einer weiteren Arbeitsverhinderung bereits geendet hatte, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist und sich daran in engem zeitlichem Zusammenhang eine im Wege der "Erstbescheinigung" attestierte weitere Arbeitsunfähigkeit anschließt. Trotz umfassender Beweiserhebung mittels Vernehmung der behandelnden Ärzte sei dies der Arbeitnehmerin nicht gelungen.

     

    Konsequenzen für die Praxis

     

    Das BAG hat mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung zum Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls bestätigt. Der Arbeitnehmer ist nicht nur für den Beginn der Arbeitsunfähigkeit beweispflichtig, ihn trifft auch die Beweislast für deren Ende. Er kann sich hierfür zunächst auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stützen. Trägt der Arbeitgeber jedoch Indizien dafür vor, dass eine vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht vor Eintritt einer erneuten Arbeitsverhinderung aufgrund eines neuen Leidens geendet hat, muss der Arbeitnehmer das Ende beweisen. Hierfür reicht die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dann nicht mehr aus. Gelingt es dem Arbeitnehmer nicht zu beweisen, dass seine "erste Arbeitsunfähigkeit" beendet war, als die weitere Arbeitsverhinderung wegen eines neuen Leidens aufgetreten ist, so geht das zu Lasten seines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Denn nur dann, wenn der Arbeitnehmer zwischen zwei verschiedenen Erkrankungen arbeitsfähig geworden ist oder tatsächlich gearbeitet hat, entsteht ein "neuer" sechswöchiger Entgeltfortzahlungszeitraum.

     

    Praxistipp

     

    Dieser vom BAG in ständiger Rechtsprechung anerkannte Grundsatz bietet dem Arbeitgeber ein probates Mittel für den Fall, dass Arbeitnehmer nach Ausschöpfen des sechswöchigen Entgeltfortzahlungszeitraums in zeitlich engem Zusammenhang eine neue "Erstbescheinigung" vorlegen. Denn beruft sich der Arbeitgeber auf den Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls und trägt Indizien dafür vor, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit nicht zuvor geendet habe, muss der Arbeitnehmer den Beweis dafür erbringen, dass die vorangegangene Erkrankung ausgeheilt und die Arbeitsunfähigkeit vor der neuen Erkrankung wiederhergestellt war.

     

    Fragen hierzu beantwortet Sonja Müller gerne.

     

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