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    14.11.2021

    3G


    Liebe Leserin, lieber Leser,

     

    3G gilt derzeit in Bayern am Arbeitsplatz. 3G am Arbeitsplatz soll dabei helfen, die neue Pandemie-Welle zu brechen. Aber 3G am Arbeitsplatz haben in den letzten Tagen in meiner täglichen Praxis viele Fragen aufgeworfen, eine Auswahl:

     

    • Gilt die 3G-Regelung für alle Arbeitgeber? Die Krankenhausampel steht z.B. für ganz Bayern auf „rot“, so dass die Regelungen grundsätzlich für alle Arbeitgeber in Bayern gelten. Es gibt eine Ausnahme für Kleinbetriebe: 3G am Arbeitsplatz gilt in allen Betrieben mit mehr als 10 Beschäftigten einschließlich des Inhabers, die im Rahmen ihrer Tätigkeit Kontakt zu anderen Personen haben können, z.B. zu anderen Arbeitnehmern, Kunden etc.
    • Wie muss der Arbeitgeber 3G kontrollieren? Bei Geimpften und Genesenen muss sich der Arbeitgeber einen Nachweis zeigen lassen, z.B. den Impfausweis, ein Zertifikat oder eine ärztliche Bestätigung. Wer nicht geimpft oder genesen ist, muss derzeit zweimal wöchentlich (bei Vollzeit) einen Test machen.
    • Welche Test-Möglichkeiten gibt es? Arbeitnehmer können dem Arbeitgeber ein negatives Test-Ergebnis eines offiziellen einfachen Schnelltests oder eines PCR-Tests vorlegen. Der Testnachweis darf nicht älter als 24 Stunden sein. Alternativ kann der Arbeitnehmer im Betrieb einen Test machen, allerdings muss der Test unter Aufsicht erfolgen. Ein Schnelltest des Arbeitnehmers ohne Aufsicht reicht damit nicht aus.
    • Wer bezahlt die Tests? Nach den derzeit – voraussichtlich bis zum 24.11.2021 – geltenden Regelungen haben Arbeitgeber zwei Tests pro Woche kostenfrei den Arbeitnehmern zur Verfügung zu stellen. Arbeitgeber müssen Kosten für den Arbeitnehmer für Tests in einem Testzentrum nicht übernehmen. Es ist derzeit noch nicht geklärt, ob der Arbeitgeber auch danach den Test kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Nach meiner Einschätzung müssen Arbeitnehmer arbeitsfähig pünktlich zur Arbeitstätigkeit erscheinen. Das bedeutet z.B. mit erforderlicher Arbeitskleidung, nüchtern oder getestet. Wenn keine gesetzliche Regelung oder eine Regelung mit dem Arbeitgeber getroffen wird, trifft die Kostenpflicht an sich den Arbeitnehmer.
    • Ist das Testen vergütungspflichtige Arbeitszeit? Aus meiner Sicht gehört das Testen nicht zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit. Das wäre schon eine Ungleichbehandlung gegenüber den Geimpften. Freiwillig kann der Arbeitgeber die Tests während der Arbeitszeit durchführen lassen.
    • Folgen der Weigerung einen 3G-Nachweis vorzulegen? Wenn sich Arbeitnehmer weigern, einen 3G-Nachweis vorzulegen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Arbeitnehmer zu beschäftigen. „Kein Lohn ohne Arbeit“, der Arbeitnehmer verliert seinen Entgeltfortzahlungsanspruch. Da es keinen Grund gibt, den Nachweis zu verweigern, liegt eine Arbeitsverweigerung des Arbeitnehmers vor, die arbeitsrechtlich mit einer Abmahnung oder eine Kündigung sanktioniert werden.
    • Wenn der Arbeitnehmer früher im Betrieb behauptet hat er wäre geimpft, es aber tatsächlich nicht ist? Bisher gab es keine Pflicht, den Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber mitzuteilen. Wer bisher unter Kollegen behauptet hat, dass er geimpft wäre, aber tatsächlich nicht geimpft ist, hat jedenfalls keine arbeitsrechtliche Pflichtverletzung begangen. Eine Pflichtverletzung liegt jedoch vor, wer gegenüber seinem Arbeitgeber die Unwahrheit gesagt hat, auch wenn keine Pflicht zu Auskunft über den Impfstatus bestand. Dies kann ebenfalls arbeitsrechtlich sanktioniert werden.

     

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    Ihr Dr. Erik Schmid

     

    Dieser Blog-Beitrag ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

     

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