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Bundesnetzagentur äußert sich über Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See

Die Bundesnetzagentur hat am 10. August 2016 einen Hinweis zur Antragstellung auf Zuweisung von Anschlusskapazität für Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 118 Abs. 19 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erlassen (Hinweis). Der erst spät im Gesetzgebungsverfahren hinzugefügte § 118 Abs. 19 EnWG eröffnet der Bundesnetzagentur die Möglichkeit, im Benehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) noch vor der Umstellung auf Ausschreibungen bis zu 50 MW ungenutzte Offshore-Anbindungskapazität für die Nutzung durch sog. Pilotwindenergieanlagen auf See zuzuweisen. Um diese „Vorab-Zuweisung“ zu ermöglichen, tritt § 118 Abs. 19 EnWG bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderung des Rechts der erneuerbaren Energien in Kraft und nicht erst am 1. Januar 2017.

§ 118 Abs. 19 EnWG sieht vor, dass über die Anträge in der Reihenfolge ihres vollständigen Eingangs entschieden wird. Nur wenn sowohl freie Kapazität zur Verfügung steht als auch die Grenze von 50 MW noch nicht erreicht ist, ist eine Zuweisung für weitere Pilotwindenergieanlagen zulässig. Daher ergibt sich für die potentiellen Betreiber von Pilotwindenergieanlagen die Notwendigkeit, schnell zu handeln und einen entsprechenden Antrag zu stellen. Da § 118 Abs. 19 EnWG die Voraussetzungen des Antrags nur sehr rudimentär vorgibt, hat die Bundesnetzagentur den entsprechenden Hinweis erlassen.

1. Antragsvoraussetzungen

Aus § 118 Abs. 19 EnWG und dem Hinweis ergeben sich folgende Voraussetzungen für einen Antrag:

a) Pilotwindenergieanlage auf See Um überhaupt in den Genuss einer Zuweisung nach § 118 Abs. 19 EnWG kommen zu können, muss es sich bei den Windenergieanlagen auf See, welche die zugewiesene Kapazität nutzen wollen, um sog. Pilotwindenergieanlagen handeln. Der Begriff der Pilotwindenergieanlagen auf See ist in § 3 Nr. 6 Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) gesetzlich definiert als „die jeweils ersten drei Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird“. Die Innovation kann insbesondere die Generatorenleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtyp oder die Gründungsstruktur betreffen. Nach der Gesetzesbegründung reicht dabei die bloße Neudimensionierung eines bestehenden Anlagentyps nicht aus. Sie stellt keine technische Weiterentwicklung oder Neuerung im Sinne einer Innovation dar. Keine Prototypen sind daher Anlagen, die lediglich größer, höher oder leistungsstärker sind als bereits bestehende Anlagen, ohne dass damit auch eine weitergehende technische Veränderung verbunden ist. Die technische Weiterentwicklung oder Neuerung muss zudem wesentlich sein. Maßstab für die Wesentlichkeit ist in Anlehnung an das Patentrecht, dass sich die technische Weiterentwicklung oder Neuerung vom Stand der Technik deutlich abheben muss.

b) Antrag Der Betreiber einer solchen Pilotwindenergieanlage muss einen Antrag auf Zuweisung der Anschlusskapazität bei der Bundesnetzagentur einreichen. Dieser Antrag muss enthalten:

  • Ein Konzept zur Anbindung der Pilotwindenergieanlagen an ein entsprechendes Umspannwerk auf See des Betreibers eines Offshore-Windparks und
  • geeignete Unterlagen nach § 68 Satz 2 WindSeeG, d. h. Unterlagen welche die Eigenschaft als Pilotwindenergieanlage belegen. Diese Unterlagen müssen nach dem Hinweis insbesondere eine technische Dokumentation derjenigen Komponenten beinhalten, die eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende Innovation darstellen, und sollen für einen fachkundigen Dritten hinreichend verständlich sein.



Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass die Anträge vollständig bis spätestens zum 31. Oktober 2016 zu stellen sind. Die Bundesnetzagentur verlangt zusätzlich zu dem gesetzlich geforderten Inhalt, dass der Antrag die vollständigen Angaben zum Antragsteller enthält sowie die Anzahl und die Standorte der Windenergieanlagen auf See. Darüber hinaus muss der Verlauf der Trasse von den Windenergieanlagen aus See zum Umspannwerk angegeben werden. Außerdem werden noch formale Anforderungen an den Antrag gestellt.

Der Hinweis ist nicht als Verwaltungsakt erlassen und hat daher keine rechtliche Bindungswirkung. Allerdings erscheinen die genannten Anforderungen notwendig, um der Bundesnetzagentur eine Zuweisung zu ermöglichen, und sollten daher von den potentiellen Betreibern der Windenergieanlagen auf See eingehalten werden.

2. Zuweisung von Anschlusskapazität

Die Bundesnetzagentur kann nur Anschlusskapazität bis zu höchstens 50 MW auf einer bestehenden oder beauftragten Offshore-Anbindungsleitung zuweisen, soweit entsprechende freie Kapazitäten auf Offshore-Anbindungsleitungen überhaupt zur Verfügung stehen. Es ist daher an den potentiellen Betreibern solcher Pilotwindenergieanlagen, freie Kapazitäten zu identifizieren. Zudem gilt, wie bereits ausgeführt, das Prinzip des first come first serve, bis die 50 MW an Kapazität ausgeschöpft sind. Die Zuweisung erfolgt unter zwei Bedingungen: Zum einen muss die Bundesnetzagentur im Benehmen mit dem BSH spätestens bis zum 30. Juni 2017 festgestellt haben, dass es sich bei den Windenergieanlagen auf See, auf die sich der Antrag bezieht, tatsächlich um Pilotwindenergieanlagen handelt. Zum anderen muss der Betreiber der Pilotwindenergieanlage der Bundesnetzagentur spätestens bis zum Ablauf von 18 Monaten nach der Kapazitätszuweisung eine Zulassung zur Errichtung dieser Anlagen vorlegen.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Herrn Dr. Sebastian Rohrer.

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