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Anforderungen an innerbetriebliche Stellenausschreibungen

Bundesarbeitsgericht vom 7. Juni 2016 – 1 ABR 33/14

Sachverhalt

Zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat war streitig, welchen Anforderungen eine innerbetriebliche Ausschreibung von Arbeitsplätzen genügen muss. Nach § 93 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) kann der Betriebsrat verlangen, dass zu besetzende Arbeitsplätze intern auszuschreiben sind. Der Arbeitgeber schrieb zwar den betreffenden Arbeitsplatz intern aus, machte dabei aber auch deutlich, dass dieser durch einen Leiharbeitnehmer besetzt werden sollte und Ansprechpartner für Interessenten daher nicht das Unternehmen selbst sei, sondern der vorgesehene Personaldienstleister. Der Betriebsrat war der Auffassung, dass die Pflicht zur Stellenausschreibung zwangsläufig beinhalte, dass der Arbeitgeber diese selbst anbieten und nicht lediglich auf einen anderen Arbeitgeber verweisen dürfe und leitete ein Beschlussverfahren ein.

Entscheidung

Das BAG erklärte das Vorgehen des Arbeitgebers für ordnungsgemäß. Die Pflicht zur innerbetrieblichen Stellenausschreibung bedeutet nicht, dass eine Bewerbung direkt bei ihm selbst möglich sein muss. Es genügt, wenn aus der Ausschreibung ersichtlich ist, um welchen Arbeitsplatz es geht und welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Nach dem Gesetz ist nur ein „Arbeitsplatz“ auszuschreiben, kein „Arbeitsverhältnis“. Es reicht aus, über einen zu besetzenden Arbeitsplatz zu informieren, selbst wenn kein Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitgeber zustande kommen würde. Auch externe Stellen können für interne Bewerber z. B. interessant sein, wenn deren Befristung ausläuft.

Konsequenzen für die Praxis

In der Praxis versuchen Betriebsräte häufig, einen Einsatz von Leiharbeitnehmern zu verhindern und widersprechen den Einstellungen. Eines der Argumente kann ein vermeintliches Defizit bei der innerbetrieblichen Stellenausschreibung sein. Durch die höchstrichterliche Entscheidung bestehen nun keine Zweifel daran, dass eine innerbetriebliche Ausschreibung (nur) eines bei einem Personaldienstleister bestehenden Arbeitsplatzes zulässig ist. Die Zustimmungsverweigerung bei einer Einstellung von Leiharbeitnehmern kann daher nicht auf entsprechende Defizite gestützt werden.

Praxistipp

Auch bei einer geplanten Stellenbesetzung mit Leiharbeitnehmern kann der Betriebsrat eine interne Ausschreibung verlangen (BAG vom 15. Oktober 2013, 1 ABR 25/12). Anders als mitunter angenommen, gibt es aber keine generelle interne Ausschreibungspflicht. Der Betriebsrat kann seine Zustimmung zu einer Einstellung wegen fehlender Ausschreibung daher nur verweigern, wenn er bereits vor Eingang eines Zustimmungsantrags die Ausschreibung verlangt hat oder eine diesbezügliche Vereinbarung mit dem Arbeitgeber getroffen wurde (BAG vom 14. Dezember 2004, 1 ABR 54/03).

Wenn Sie Fragen zu dem Thema haben, wenden Sie sich bitte an Frau Dr. Franziska von Kummer.

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