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ADVANT Beiten gewinnt vor BAG: Kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeit

München, 21. Juni 2023 – Dr. Erik Schmid hat mit Unterstützung von Laura Hagen am 20.06.2023 das Revisionsverfahren beim Bundesarbeitsgericht (20.06.2023 - 3 AZR 221/22) über die Höhe einer Betriebsrente gewonnen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Das BAG ist der Argumentation von ADVANT Beiten gefolgt und hat, wie das Arbeitsgericht Regensburg und das Landesarbeitsgericht München, keine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer festgestellt.

Geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die seit 1984 bei der Beklagten zunächst in Vollzeit beschäftigt war. Ab April 2005 reduzierte die Klägerin ihre regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Mit dem 30. September 2020 endete das Arbeitsverhältnis.

Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersversorgung. Die dafür maßgebliche Richtlinie sieht eine Berechnung der monatlichen Betriebsrente nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“ vor. Für die Berechnung des Festrentenbetrags maßgeblicher Faktor ist das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen. Für Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre vor dem Eintritt des Versorgungsfalles bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, wird der der Betrachtungszeitraum auf 10 Jahre erweitert. Die Beklagte teilte der Klägerin zur Berechnung ihrer voraussichtlichen Altersversorgungsleistungen mit, dass entsprechend der Richtlinie bei Teilzeitbeschäftigung nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre berücksichtigt werde.

Die Klägerin wollte festgestellt haben, dass die Beklagte verpflichtet ist, nicht nur das Durchschnittsgehalt der letzten 10 Jahre, sondern der gesamten Betriebszugehörigkeit von ca. 35 Jahren zu ermitteln. Auf dieser Grundlage hat die Klägerin eine Betriebsrentenanwartschaft i.H.v. 155,19 Euro monatlich errechnet. Sie hat die Ansicht vertreten, in der Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades allein der letzten zehn Jahre bei der Berechnung des Festrentenbetrags liege eine überproportionale Leistungskürzung für Teilzeitbeschäftigte. Bei dieser Berechnungsweise ergebe sich nur eine Anwartschaft auf eine monatliche Betriebsrente von 99,77 Euro. Sie werde durch die Anwendung der Zehn-Jahres-Regel so gestellt, als habe sie durchgehend in Teilzeit gearbeitet. Dies sei eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber den Vollzeitbeschäftigten. Weil nach wie vor überwiegend Frauen in Teilzeit beschäftigt seien, liege auch eine Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts vor.

ADVANT Beiten hat argumentiert, dass eine Diskriminierung hingegen nicht vorliege, weil die betriebliche Altersversorgung nur im Verhältnis der anteiligen Arbeitszeit gekürzt werde. Es ist dabei zulässig, hinsichtlich des Beschäftigungsgrades auf die letzten zehn Jahre abzustellen.

Pressekontakt
Frauke Reuther
Manager Kommunikation
ADVANT Beiten
+49 (69) 75 60 95 - 570
frauke.reuther@advant-beiten.com

Dr. Erik Schmid
Rechtsanwalt
ADVANT Beiten
+49 (89) 35065 – 1127
Erik.Schmid@advant-beiten.com

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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