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Sozialplan … ene mene muh und raus bist Du

Ene mene miste, es rappelt in der Kiste. Ene mene muh und raus bist Du! Raus bist Du noch lange nicht, sag mir erst, wie alt Du bist!

Liebe Leserin, lieber Leser,

Ihr Alter müssen Sie mir für diesen Blog nicht verraten. Das Alter spielt jedoch häufig für den Sozialplan und insbesondere für die Berechnung einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Rolle. Der Arbeitnehmer hat bei einer Betriebsänderung trotz des Verlusts des Arbeitsplatzes nur dann Anspruch auf eine Abfindung, wenn er unter den Geltungsbereich fällt. Wenn er nicht unter den Geltungsbereich fällt… ene mene muh und raus bist Du.

Der Sozialplan

Ein Sozialplan ist gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten Betriebsänderungen entstehen. Der Sozialplan hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Der Sozialplan dient dem Ausgleich bzw. der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die dem Arbeitnehmer infolge einer Betriebsänderung entstehen können. Sinn und Zweck des Sozialplans ist nach der Rechtsprechung des BAG die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, d.h. eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Eintritt in die Rente.

Geltungsbereich des Sozialplans

Die wirtschaftlichen Nachteile eines Sozialplans werden nur für diejenigen Arbeitnehmer ausgeglichen bzw. abgemildert, die vom Geltungsbereich des Sozialplans erfasst sind. Der Geltungsbereich erfasst grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die von der Betriebsänderung betroffen sind. Vom Geltungsbereich eines Sozialplans werden häufig Arbeitnehmer herausgenommen, bei denen der Zweck des Sozialplans, die Überleitungs- und Vorsorgefunktion, nicht mehr erreicht werden kann, weil das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Betriebsänderung endet oder weil der Arbeitnehmer unmittelbar anderweitig beschäftigt wird. Z.B. bei befristet beschäftigten Arbeitnehmern, bei Arbeitnehmern, die in Rente gehen oder bei Arbeitnehmern, die eine angemessene andere Beschäftigung ablehnen.

LAG Sachsen vom 24.03.2023 – 4 Sa 75/22

In der Entscheidung des LAG Sachsen streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Berufungsinstanz über Sozialplanansprüche. Der Arbeitgeber legte zum 30.04.2022 einen Betrieb still. Am 25.06.2020 wurde die Belegschaft hierüber informiert. Es wurde mitgeteilt, dass ein Interessenausgleich und ein Sozialplan wegen der Betriebsschließung verhandelt werden. Der Abschluss der Verhandlungen zog sich bis in das Jahr 2021 hin. Durch Eigenkündigung vom 27.11.2020 hat der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis zum 31.03.20201 beendet. Er ist bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Am 22.03.2021 haben Arbeitgeber und der Betriebsrat einen Sozialplan abgeschlossen. Der Sozialplan sieht einen Ausschluss für Arbeitnehmer vor, die vor dem Stichtag, am 22.03.2021 eine Eigenkündigung ausgesprochen haben.

Das LAG Sachsen hat entschieden, dass Arbeitnehmer, die vorzeitig selbst gekündigt haben, aus dem Geltungsbereich eines Sozialplans herausgenommen werden dürfen. Das LAG Sachsen hat ausgeführt, dass der Ausschluss von Arbeitnehmern, die am 22.03.2021 in einem gekündigten Arbeitsverhältnis standen, sachgerecht ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Sozialplanleistung als zukunftsbezogene Überbrückungsleistung angelegt. Dieser Überbrückungsfunktion bedarf es im Falle eines Arbeitnehmers nicht, der vor dem Stichtag selbst gekündigt hat. Die wirtschaftlichen Nachteile, die im Zusammenhang mit der Betriebsänderung eintreten, betreffen ihn nicht. Damit bestehen sachliche Gründe, den Arbeitnehmer mit Eigenkündigung von der Sozialplangeltung auszuschließen.

Ene mene muh und gegrüßt seist Du: Mit herzlichen (arbeitsrechtlichen) Grüßen

Ihr Dr. Erik Schmid

Dieser Blog ist bereits im arbeitsrechtlichen Blog von Erik Schmid im Rehm-Verlag (www.rehm-verlag.de) erschienen.

Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

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Sozialplan Eigenkündigung Sozialplanabfindung

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