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    19.02.2019

    Zu den Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung


    BGH, Urteil vom 6. November 2018 - II ZR 11/17

     

    Mit Urteil vom 6. November 2018 hat der BGH erneut die Anforderungen an eine wirksame Ressortaufteilung bzw. Geschäftsverteilung auf Ebene der Geschäftsführung konkretisiert. Hiernach setzt eine wirksame Geschäftsverteilung oder Ressortaufteilung auf der Ebene der Geschäftsführung eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben auf Grund einer von allen Mitgliedern des Organs mitgetragenen Aufgabenzuweisung voraus, die die vollständige Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.

     

    Nach Auffassung des BGH bedarf eine diesen Anforderungen genügende Aufgabenzuweisung nicht zwingend einer schriftlichen Dokumentation. Mit dieser Auffassung weicht der BGH nunmehr von der im Schrifttum vertretenen Auffassung ab, wonach es für eine ordnungsgemäße und sorgfältige Unternehmensleitung stets einer schriftlichen Fixierung der Aufgabenteilung bedürfen soll.

     

    Innerhalb seiner Entscheidungsgründe betonte der BGH zudem erneut, dass die Erfüllung der sich aus § 64 GmbHG a.F. ergebenden Pflichten allen Geschäftsführern einer GmbH persönlich obliegt und nicht im Wege der Geschäftsverteilung auf einen einzelnen Geschäftsführer übertragen werden kann (Fortführung BGH, Urteil vom 1. März 1993 = WM 1994, 1030 = ZIP 1994, 891, 892). Der Geschäftsführer, der die Vermutung schuldhaften Verhaltens widerlegen will, muss daher die Gründe vortragen und erläutern, die ihn gehindert haben, eine tatsächlich bestehende Insolvenzreife der Gesellschaft zu erkennen. Bei der Bewertung dieses Vorbringens ist zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für eine Organisation sorgen muss, die ihm die zur Wahrnehmung seiner Pflichten erforderliche Übersicht über die wirtschaftliche und finanzielle Situation der Gesellschaft jederzeit ermöglicht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1995 = WM 1995, 709 = ZIP 1995, 560, 561).

     

    Wie der BGH in seinen Entscheidungsgründen weiter ausführt, schließt die Verantwortung des Geschäftsführers für die Erfüllung der Insolvenzantragspflicht ein arbeitsteiliges Handeln bzw. eine Ressortverteilung auf der Ebene der Geschäftsführung nicht aus, wenn mehrere Personen als Geschäftsführer bestellt wurden. Allerdings entbindet nach dem BGH auch eine für sich genommen zulässige Verteilung der Geschäftsführungsaufgaben denjenigen, dem hiernach nur bestimmte Aufgaben zur Erledigung zugewiesen sind, nicht von seiner eigenen Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung der Geschäfte der Gesellschaft. Der BGH konkretisiert die Pflichten des Geschäftsführers in diesem Zusammenhang dahingehend, dass ihn, soweit es um die Wahrnehmung nicht übertragbarer Aufgaben geht, besonders weitgehende Kontroll- und Überwachungspflichten gegenüber seinen Mitgeschäftsführern treffen.

     

    Weitere Fragen rund um dieses Thema beantwortet Dr. Florian Weichselgärtner gerne.

     

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