Im Zuge der COVID-19-Pandemie haben mittlerweile alle 16 Bundesländer eine Maskenpflicht eingeführt. In den meisten Bundesländern soll diese Maskenpflicht für Geschäfte und den öffentlichen Nahverkehr gelten. Ausreichend ist in allen Bundesländern das Tragen von gewöhnlichen Stoffmasken (nachfolgend „Mund-Nasen-Bedeckung“; vgl. z.B. für Bayern die Verordnung zur Änderung der Zweiten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 21. April 2020). Es besteht daher derzeit ein sehr hoher Bedarf an solchen Mund-Nasen-Bedeckungen, den immer mehr Firmen und Einzelpersonen zu decken versuchen. Die Hersteller solcher Mund-Nasen-Bedeckungen sollten bei deren Bezeichnung und Beschreibung unbedingt auf die korrekten Begrifflichkeiten achten.
Bei Mund-Nasen-Bedeckungen handelt es sich um Masken, die (teils in Eigenherstellung auf Basis von Anleitungen aus dem Internet) aus handelsüblichen Stoffen genäht werden. Solche Mund-Nasen-Bedeckungen sollen insbesondere die Geschwindigkeit des Atemstoßes und des Tröpfchenauswurfes (z. B. beim Husten) des Trägers verlangsamen. Hierdurch soll das Risiko einer Infektion seines unmittelbaren Umfelds verringert werden. Darüber hinaus garantieren solche Masken jedoch keinen Schutz für das Umfeld des Trägers und erst recht keinen Schutz für den Träger selbst.
Im Vergleich zu einem als Medizinprodukt einzustufenden Medizinischen Mund-Nasen-Schutz (z. B. OP-Maske) vermittelt die Mund-Nasen-Bedeckung daher (wenn überhaupt) einen wesentlich geringeren Fremdschutz. Zudem vermittelt eine Mund-Nasen-Bedeckung keinen Eigenschutz und muss daher von der sog. „Persönlichen Schutzausrüstung“ (z. B. Filtrierende Halbmasken) abgegrenzt werden. Auch in rechtlicher Hinsicht bestehen Unterschiede, da einfache Mund-Nasen-Bedeckungen nicht die für Medizinprodukte und Persönliche Schutzausrüstung einschlägigen Vorgaben erfüllen bzw. die dafür vorgesehenen gesetzlichen Nachweisverfahren durchlaufen haben.
Hersteller von Mund-Nasen-Bedeckungen müssen daher bei deren Bezeichnung und Beschreibung darauf achten, dass bei den Verbrauchern nicht der Eindruck entsteht, es handele sich um ein Medizinprodukt oder um Persönliche Schutzausrüstung. Ins-besondere darf die Bezeichnung und Beschreibung nicht auf eine Schutzwirkung der Masken hindeuten. Hierauf weist auch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte („BfArM“) in seiner Empfehlung vom 31. März 2020 hin. Problematisch ist es daher, wenn Mund-Nasen-Bedeckungen z. b. als „Atemschutzmaske“ oder „Mundschutz“ bezeichnet werden. Hierdurch wird den Verbrauchern das Vorhandensein eines (geprüften) Schutzes vermittelt, der bei Mund-Nasen-Bedeckungen gerade nicht besteht.
Werden Mund-Nasen-Bedeckungen unter einer Bezeichnung und/oder Beschreibung in den Verkehr gebracht, die den Verbrauchern eine Schutzwirkung suggeriert, liegt darin ein Verstoß gegen das Irreführungsverbot nach § 4 Abs. 2 MPG. Werden die Mund-Nasen-Bedeckungen auch auf diese Weise beworben, verstößt diese Werbung zudem gegen die Irreführungsverbote des § 3 HWG und des § 5 UWG. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die beiden genannten Verbotstatbestände des MPG und des HWG begründet sogar ein strafrechtrechtliches Vergehen.
Hersteller von Mund-Nasen-Bedeckungen sollten daher bei der Bezeichnung und Beschreibung darauf achten, dass diese nicht auf eine Schutzfunktion hindeuten. Die Begriffe „Atemschutz“ oder „Schutzmaske“ sollten folglich vermieden werden. Neben dem hier verwendeten Begriff „Mund-Nasen-Bedeckungen“, ist z. B. auch eine Bezeichnung als „Mundbedeckung“, „Mund- und Nasenmaske“, „Behelfsmaske“ oder „Community-Maske“ nicht zu beanstanden. Um jegliches Irreführungsrisiko auszuschließen, sollte der Hersteller zudem in der Produktbeschreibung ausdrücklich darauf hinweisen, dass es sich weder um ein Medizinprodukt, noch um Persönliche Schutzausrüstung handelt.