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    13.03.2026

    Der Widerrufs-Button kommt – Neue Pflicht für den Online-Handel ab 19. Juni 2026


    Auch im Jahr 2026 erwarten Online-Händler neue rechtliche Vorgaben. Im B2C-Bereich müssen die meisten einen sogenannten Widerrufs-Button implementieren, der einen Widerruf direkt über den Online-Shop ermöglicht. Dies ergibt sich aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 und zukünftig auch aus § 356a BGB n.F. Damit soll der bisher ohnehin schon formlos mögliche Widerruf für Verbraucher noch einfacher werden. Das hat nichts mit dem bereits bekannten Kündigungsbutton zu tun, der Widerrufsbutton ist für viel mehr Unternehmen verpflichtend.

    Für wen gilt die Pflicht?

    Die Pflicht zum Vorhalten des Widerrufsbuttons gilt für Fernabsatzverträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern, die über eine Online-Benutzeroberfläche abgeschlossen werden. Damit sind sowohl Online-Shops betroffen, die über eine Website angeboten werden, als auch solche, die über Apps angeboten werden. Die Pflicht gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob der Verbraucher Waren, digitale Inhalte oder Dienstleistungen (einschließlich Finanzdienstleistungen) in Anspruch nehmen möchte. Ausnahmen bestehen nur in Bereichen, in denen kein Widerrufsrecht besteht. Es bestehen keine Erleichterungen zugunsten kleinerer Unternehmen.

    Welche Anforderungen gelten für den Widerrufsbutton?

    Die gesetzlichen Vorgaben an den Widerrufsbutton (oder in der Sprache des Gesetzgebers: die Widerrufsfunktion) sind ziemlich konkret:

    Die Widerrufsfunktion sieht ein zweistufiges Verfahren vor. In einem ersten Schritt muss der Verbraucher eine gut lesbare Schaltfläche mit der Aufschrift "Vertrag widerrufen" (oder gleichbedeutend) auffinden können. Die europarechtlichen Grundlagen sind noch etwas strenger: Nach der entsprechenden Richtlinie soll noch das Wörtchen „hier“ enthalten sein. Der deutsche Gesetzgeber ist beim Umsetzungsgesetz hinter dieser Anforderung zurückgeblieben. Diese Schaltfläche muss für den Verbraucher leicht zugänglich, hervorgehoben platziert und während des Laufs der Widerrufsfrist ständig verfügbar sein.

    Sodann muss der Verbraucher in die Lage versetzt werden, wesentliche Informationen zur Identifizierung des zu widerrufenden Vertrags bereitzustellen oder zu bestätigen, konkret:

    1. den Namen des Verbrauchers,
    2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
    3. Angaben zum Erhalt der Eingangsbestätigung.

    Nach Eingabe der Informationen ist im zweiten Schritt eine Bestätigungsfunktion vorzusehen, mittels welcher der Verbraucher die Übermittlung des Widerrufs in die Wege leitet. Auch diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit "Widerruf bestätigen" oder einer gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

    Zudem sind Unternehmer dazu verpflichtet, dem Verbraucher unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise per E-Mail, zu übermitteln.

    Widerrufsbutton nicht gleich Kündigungsbutton

    Unternehmen, die mit Verbrauchern Dauerschuldverhältnisse (z.B. Abonnements) über das Internet eingehen, ist die Konzeption des Widerrufsbuttons möglicherweise bereits vertraut: Sie ähnelt stark dem Kündigungsbutton aus § 312k BGB, der in Deutschland seit dem 1. Juli 2022 vorgehalten werden muss. Anders als beim Widerrufsbutton handelt es sich beim Kündigungsbutton jedoch nicht um eine unionsrechtliche Vorgabe, sondern um deutsches Recht. Die Pflicht zum Vorhalten eines Widerrufsbuttons besteht auch dann, wenn bereits ein Kündigungsbutton implementiert ist. Auch die Rechtsfolgen sind andere: Eine Kündigung (beispielsweise durch den Kündigungsbutton) beendet den Vertrag für die Zukunft, beim Widerruf sind die bereits ausgetauschten Leistungen (jedenfalls grundsätzlich) rückabzuwickeln.

    Praktische Hinweise

    Bis zum 19. Juni 2026 verbleiben noch knapp drei Monate. Unternehmen sollten daher die Umsetzung des Widerrufsbuttons zeitnah angehen, sofern noch nicht geschehen. Neben den technischen Anforderungen sind Anpassungen an der Widerrufserklärung sowie gegebenenfalls an der Datenschutzerklärung erforderlich. Bei Untätigkeit drohen ziemlich sicher direkt nach Inkrafttreten Abmahnungen durch Wettbewerber oder Verbraucherschutzverbände. Die Erfahrungen mit dem Kündigungsbutton zeigen, dass Verbraucherschutzverbände zeitnah nach Geltungsbeginn abmahnen und Verbrauchern entsprechende Meldeformulare bereitstellen; diverse „Abmahnspezialisten“ sind oft noch deutlich schneller am Start. Wenn der Abmahnung nicht innerhalb weniger Tage Folge geleistet wird, droht beispielsweise ein einstweiliges Verfügungsverfahren. Zusätzlich besteht das Risiko, dass bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen beginnt und erst nach 12 Monaten und 14 Tagen erlischt. Unter bestimmten Voraussetzungen drohen auch Bußgelder; erfahrungsgemäß ist das Risiko direkt nach Inkrafttreten noch überschaubar.

    Auch darüber hinaus unterliegt das E-Commerce-Recht einem kontinuierlichen Wandel. Händler sollten neben dem Widerrufsbutton weitere regulatorische Entwicklungen im Blick behalten: zusätzliche Informationspflichten (etwa zu Haltbarkeitsgarantien) und gesetzlich vorgeschriebene Kennzeichnungen (Labels) zu Gewährleistungsrechten. Mit dem Digital Fairness Act steht zudem eine weitere Verschärfung des Verbraucherschutzes bevor.

    Daniel Trunk

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