Auch in der kommenden Hauptversammlungssaison 2021 werden die meisten Hauptversammlungen der Aktiengesellschaften wieder virtuell stattfinden. In Art. 11 des COVID-19-Insolvenzfolgen-Abmilderungsgesetzes sind, relativ unbemerkt in letzter Minute speziellen Regelungen zur Online-Hauptversammlung geändert worden. Aus der „Fragemöglichkeit" der Aktionäre wurde das „Fragerecht" mit der Verpflichtung des Vorstands, die Fragen der Aktionäre zu beantworten. Der Vorstand kann allerdings entscheiden, wie er die Fragen beantwortet. So kann er zukünftig die Fragen schriftlich beantworten und die Aktionäre auf die Internetseite verweisen oder die Antworten in der Hauptversammlung verlesen. Der Verweis auf die Internetseite wird die Zeitdauer der virtuellen Hauptversammlung deutlich verkürzen. Hier bleibt abzuwarten, ob die Aktiengesellschaften hiervon Gebrauch machen.
Außerdem wurde die Frist zur Einreichung der Fragen von zwei auf einen Tag vor der Hauptversammlung verkürzt.
Mit der Gesetzesänderung wurde zudem geklärt, ob über die rechtzeitig 14 Tage vor der Hauptversammlung zugegangenen Gegenanträge oder Wahlvorschläge abzustimmen ist. Über diese Anträge ist in der virtuellen Hauptversammlung nunmehr abzustimmen, wenn der Aktionär sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet hat.
Die Änderungen werden ab dem 1. März 2021 gelten.