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    22.03.2020

    Versicherung gegen Corona - Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?


    Die Corona-Krise hat mit der Zwangsschließung vieler Betriebe ein neues Ausmaß erreicht. Vor diesem Hintergrund kommt die Frage auf, ob eine Versicherung für die Kosten der Corona-Krise einsteht. In erster Linie kommt dafür eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung in Betracht. Wir erklären, wofür eine solche Versicherung Deckungsschutz bietet.

     

    1. Betriebsschließungsversicherungen

     

    Betriebsschließungsversicherungen gehören zu den sogenannten Ertragsausfallversicherungen, die Schutz bei Betriebsunterbrechungen bieten. Steht der Betrieb still, entstehen laufend weiter Kosten, weil u.a. Mieten, Lieferanten und das Personal bezahlt werden müssen, ohne dass Erträge erwirtschaftet werden können. Diese Kosten und der entgangene Gewinn werden von anderen Versicherungen nur teilweise abgedeckt, sodass für diesen Zweck Ertragsausfallversicherungen abgeschlossen werden können. Eine solche Versicherung deckt die finanziellen Folgen eines stillgelegten oder gestörten Betriebes, etwa nach einem Wasserschaden oder einem Brand (Feuerbetriebsunterbrechungsversicherung). In der Corona-Krise erhält die Betriebsschließungsversicherung besondere Aufmerksamkeit. Sie sichert Unternehmen unter anderem dann ab, wenn der Betrieb aus Gründen des Infektionsschutzes unterbrochen wird. Ein typischer Anwendungsfall für eine solche Betriebsschließung ist etwa der Salmonellenfund bei einem Lebensmittelhersteller oder etwa die Schließung einer Pflegeeinrichtung wegen eines multiresistenten Krankheitserregers.

     

    2. Wann zahlt eine Betriebsschließungsversicherung?

     

    Unternehmen, die von den Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen sind, fragen sich nun, ob eine Betriebsschließungsversicherung auch den momentan bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie entstehenden Schaden abdeckt.

     

    Grundsätzlich zahlt eine Betriebsschließungsversicherung bei behördlichen Maßnahmen auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes. Im Fall von Betriebsschließungen müssen drei Voraussetzungen vorliegen:

     

    1. Schließung des versicherten Betriebes,
    2. auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes,
    3. wegen des Auftretens eines meldepflichtigen Krankheitserregers.

     

    3. Versicherungsschutz in der Corona-Krise?

     

    Ob Betriebsschließungsversicherungen in der aktuellen Corona-Krise einstandspflichtig sind, muss individuell je nach Versicherungsvertrag geprüft werden. Zwar scheinen die drei genannten Voraussetzungen alle vorzuliegen: Die derzeit geltenden Rechtsverordnungen zwingen viele Betriebe (etwa Kultureinrichtungen, Gastronomiebetriebe und Einzelhandel) zur Schließung (1). Es handelt sich auch um eine Maßnahme auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (2), denn nach dem Infektionsschutzgesetz sind die Landesregierungen ermächtigt, Rechtsverordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen (§ 32 Infektionsschutzgesetz). Ferner ist das Coronavirus auch ein meldepflichtiger Krankheitserreger (3). Aber der Teufel steckt im Detail: Oft scheidet ein Versicherungsschutz aus, weil die Versicherungspolice nicht für jeden meldepflichtigen Krankheitserreger gilt.

     

    Die Versicherungsbedingungen enthalten in der Regel eine Liste namentlich genannter Krankheiten und Krankheitserreger. Darin ist das neue Coronavirus (SARS-CoV-2) aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu finden, da es erst seit kurzer Zeit bekannt ist. Ob der Versicherungsschutz nur für die in der Liste genannten oder auch für neue Krankheiten und Erreger gilt, muss je individuell analysiert werden. Hierfür muss man die oftmals unterschiedlichen Formulierungen der Versicherungsbedingungen genau unter die Lupe nehmen. Zum Teil gilt die Versicherung nur für die in den Versicherungsbedingungen aufgelisteten Krankheiten und Krankheitserreger. In anderen Fällen liegt jedoch eine Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz nahe, wenn die Liste der Versicherungsbedingungen auf das Infektionsschutzgesetz Bezug nimmt. Oft entspricht sie dann derjenigen Fassung des Infektionsschutzgesetzes (§ 6 und § 7), die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses galt. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Versicherungsverträge eine dynamische Verweisung auf das Infektionsschutzgesetz enthalten. Nur dann erstreckt sich der Versicherungsschutz auf sämtliche jeweils meldepflichtigen Krankheiten und Erreger. Diese Entscheidung muss für jede Police individuell getroffen werden.

     

    Besteht grundsätzlich ein Versicherungsschutz, muss die Versicherung jedoch nur eintreten, wenn die Versicherungsnehmer ihren Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten nachgekommen sind. Der Versicherungsschutz kann wieder entfallen, wenn sich die Versicherungsnehmer nach dem Eintritt eines Versicherungsfalls nicht richtig verhalten und den Versicherer etwa zu spät informieren.

     

    Wir empfehlen daher einen Blick in Ihre Versicherungsbedingungen zu werfen. Sprechen Sie uns gerne an.

     

    Dr. Philipp Sahm

    (Rechtsanwalt)

     

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