Die NIS-2-Richtlinie, die bis Oktober 2024 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, verschärft die Cybersicherheitspflichten für Unternehmen, auch für diejenigen, deren Geschäftsmodelle weder digital noch datenintensiv sind. IT-Sicherheit wird damit zum Compliance-Thema.
Mit Blick auf die durch die NIS-2-Richtlinie neu eingeführte nicht delegierbare Verantwortung des Vorstands bzw. der Geschäftsführung für die Gewährleistung der IT-Sicherheit im Unternehmen wird aktuell diskutiert, ob ein eigenes Ressort für IT-Sicherheit erforderlich ist. Brauchen Unternehmen künftig einen Cyber-Vorstand?
Eine Reihe neuer EU-Rechtsakte, die Bestandteil der Digitalstrategie der Europäischen Kommission sind, sowie deren deutsche Umsetzungsgesetze bilden einen neuen Rechtsrahmen zur Stärkung der Cybersicherheit in der EU. Dazu gehört die NIS-2-Richtlinie (NIS = Network Information Security), die am 10. November 2022 vom Europäischen Parlament verabschiedet worden ist und bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umgesetzt werden muss. Sie verpflichtet Unternehmen dazu, geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die IT-Sicherheit im Unternehmen zu gewährleisten. In Deutschland soll die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie durch das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz erfolgen, das aktuell in einem Referentenentwurf (Stand: Mai 2023) vorliegt.
Damit wird ein Kernelement der Cyber-Sicherheitsstrategie der EU von 2013, die NIS-Richtlinie (Richtlinie über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union) vom August 2016 aktualisiert. Die Cybersicherheitspflichten werden verschärft. Die bisherige NIS-Richtlinie und ihre Umsetzung hatten, so eine Evaluation der Europäischen Kommission, nicht zu einem hinreichenden Niveau an Cybersicherheit in der EU geführt. Die Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten divergierte teilweise erheblich.
Die NIS-2-Richtlinie differenziert zwischen sog. wesentlichen und wichtigen Einrichtungen (in der Terminologie der NIS-Richtlinie früher: Betreiber wesentlicher und Anbieter digitaler Dienste). Die Anhänge I und II zur Richtlinie definieren, wann ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt. Dabei sind folgende Kriterien maßgeblich: (1.) die Einstufung als KRITIS-Betreiber, (2.) die Zugehörigkeit zu einem Sektor und (3.) die Größe des Unternehmens.
KRITIS-Betreiber sind jedoch nicht nur Unternehmen der kritischen Infrastruktur, sondern gerade auch produzierende Industrieunternehmen, mit mehr als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. Euro. Der Anwendungsbereich wurde damit gegenüber der bisherigen NIS-Richtlinie von 2015 deutlich erweitert.
Von besonderer Bedeutung ist die NIS-2-Richtlinie für den Sektor Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (Manufacturing), der erstmals von den neuen Cybersicherheitspflichten erfasst wird. Viele Unternehmen, deren Geschäftsmodelle weder digital sind noch einen besonderen Bezug zu Daten haben, werden sich erstmals vertiefter mit Cybersicherheits-Compliance auseinandersetzen müssen.
Das Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) normiert bereits jetzt Cybersicherheitspflichten. Allerdings gelten diese nur für einen eingeschränkten Kreis von Unternehmen, der sich durch die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie deutlich erweitern wird. Aktuell differenziert das BSIG für seinen Anwendungsbereich zwischen drei Kategorien von Unternehmen: (1.) Betreiber Kritischer Infrastrukturen (§ 8a BSIG), (2.) Anbieter digitaler Dienste (§ 8c BSIG) und (3.) Unternehmen im besonderen öffentlichen Interesse (sog. „UBI“, § 8f BSIG).
Auch nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten Cybersicherheitspflichten. Art. 32 DSGVO sieht vor, dass geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen sind mit dem Ziel der Gewährleistung eines angemessene Schutzniveaus. IT-Sicherheit im Sinne der DSGVO bedeutet in erster Linie Datensicherheit. Dabei steht die Gewährleistung der Sicherheit, Integrität, Authentizität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit informationstechnischer Systeme einerseits immer in einem Spannungsverhältnis zu ihrer Bedienbarkeit und Funktionalität andererseits.
Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) normiert ebenfalls Cybersicherheitspflichten. Nach § 19 Abs. 1 TTDSG haben Anbieter von Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass der Nutzer von Telemedien die Nutzung des Dienstes jederzeit beenden kann und er Telemedien gegen Kenntnisnahme Dritter geschützt in Anspruch nehmen kann. Diese Pflichten treffen zahlreiche Unternehmen, da bereits eine Website oder ein Webshop ein sog. Telemedium darstellt. Jedoch bleibt das Schutzniveau hinter der NIS-2-Richtlinie zurück Die Vorkehrungen nach § 19 Abs. 4 S. 1 TTDSG müssen den Stand der Technik lediglich „berücksichtigen“. Ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren reicht schon aus, z.B. die HTTPS- und SSL-Verschlüsselung oder Firewalls.
Die NIS-2-Richlinie erweitert den Anwendungsbereich der Cybersicherheitspflichten, d.h. die betroffenen Unternehmen, wesentlich. Im Vergleich zur NIS-Richtlinie enthält die NIS-2-Richtlinie außerdem einen deutlich umfassenderen Katalog von Cybersicherheitspflichten. Verstöße gegen Cybersicherheitspflichten sollen streng sanktioniert werden. Der Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes sieht Geldbußen in einem Rahmen von 100.000 EUR über 500.000 EUR bis zu 20 Mio. EUR vor, die über die Vorgaben der NIS-2-Richtlinie (bis zu 10 Mio. EUR) sogar noch deutlich hinausgehen.
Nach Art. 21 Abs. 1 der NIS-2-Richtlinie sind wesentliche und wichtige Einrichtungen dazu verpflichtet, „geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen [zu] ergreifen, um die Risiken für die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme, die diese Einrichtungen für ihren Betrieb oder für die Erbringung ihrer Dienste nutzen, zu beherrschen und die Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen auf die Empfänger ihrer Dienste und auf andere Dienste zu verhindern oder möglichst gering zu halten.“
Dabei sind der Stand der Technik, EU- und internationale Normen sowie die Umsetzungskosten zu berücksichtigen, wobei die Maßnahmen dem Risiko angemessen sein müssen, vgl. Art. 21 Abs. 1 S. 2, 3.
Die Pflichten zum Risikomanagement umfassen u.a. folgende Maßnahmen, die Art. 21 Abs. 2 beispielhaft nennt:
Verschärft werden auch die Pflichten zur Meldung von erheblichen Sicherheitsvorfällen.
Neu ist insbesondere die Überwachungspflicht der Geschäftsleitung nach § 38 Abs. 1 des Entwurfs des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes. Vorstand bzw. Geschäftsführung müssen sicherstellen, dass im Unternehmen geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen zur Minimierung von Cyberrisiken getroffen werden. Außerdem besteht eine Pflicht, Schulungen zur IT-Sicherheit für Leitungspersonen und andere Mitarbeiter anzubieten.
Diese Pflichten können nicht vollständig delegiert werden. Es verbleibt stets eine Letztverantwortung auf Leitungsebene. Verletzt die Geschäftsleitung diese Compliance Pflichten, macht sie sich gegenüber dem Unternehmen schadensersatzpflichtig. Ein Verzicht auf oder Vergleich über diese Schadensersatzansprüche ist nach dem Gesetzesentwurf ausdrücklich ausgeschlossen.
Sollte dieser Vorschlag tatsächlich gesetzlich so normiert werden, wie im Gesetzesentwurf vorgesehen, müssten bestehende Versicherungslösungen überprüft werden. Die Verletzung von Cybersicherheitspflichten würde ein nicht unerhebliches Risiko für die Geschäftsleitung darstellen, das ggf. durch eine D&O-Versicherung abgesichert werden könnte. Außerdem sollten Unternehmen evaluieren, ob sich der Abschluss einer Cyberversicherung lohnt.
Nach § 91 Abs. 3 AktG ist die Einrichtung eines Risikomanagementsystems bereits Bestandteil der Pflichten des Vorstands einer Aktiengesellschaft und damit Teil allgemeiner Compliance-Pflichten der Geschäftsleitung von Unternehmen. Neu ist die konkrete Erweiterung auf Cybersicherheitspflichten. Aktuell wird daher diskutiert, ob ein eigenes Ressort für Cybersicherheit, d.h. ein Cyber-Vorstand benötigt wird.
Auch wenn das NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz noch nicht in einer finalen Entwurfsversion vorliegt und bis zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie noch Zeit bis Oktober 2024 bleibt, sind bereits jetzt konkrete Tendenzen erkennbar, welche Pflichten auf die betroffenen Unternehmen zukommen werden. Es ist daher zu empfehlen, die Zeit bis dahin zu nutzen, bereits existente Cybersicherheitskonzepte zu überprüfen, Risiken zu evaluieren und damit zu beginnen, die erforderliche Dokumentation wie Cybersicherheitskonzepte, Notfallpläne, etc. bereits jetzt gemeinsam mit technischen und rechtlichen Experten auszuarbeiten und Cybersicherheits-Expertise im Unternehmen zu bündeln. Investitionen in Cybersicherheit zahlen sich vor allem auch aus, da sie ein wichtiger Beitrag zum Schutz des Know-how von Unternehmen vor Industriespionage und zur Minimierung des Risikos von hohen Betriebsausfallschäden in Fall eines Cyberangriffs sind. Prävention und rechtzeitige Vorbereitung können hier den entscheidenden Unterschied machen.
Bisher war man eher zurückhaltend, EDV und IT-Sicherheit als Leitungsaufgabe in einem Unternehmen zu bezeichnen. Im Zeitalter der Industrie 4.0 jedoch, liegt es insbesondere mit Blick auf die gesetzlichen Neuerungen nahe, dass IT-Sicherheit zur „Chefsache“ werden muss. Zwar bedeutet das nicht, dass Geschäftsführer und Vorstände IT-Experten sein müssen. Vielmehr sollten sie technische Expertise von entsprechenden Fachkräften beiziehen. Eine vollständige Delegation wird jedoch nicht mehr möglich sein, denn die Letztverantwortung trägt der Vorstand bzw. Geschäftsführer. Ob es einen „Cyber-Vorstand“ braucht, kann pauschal nicht beurteilt werden. Es sollte im Einzelfall für das jeweilige Unternehmen unter Berücksichtigung seiner vorhandenen Strukturen evaluiert werden, wie die neuen Cybersicherheitspflichten und die Leitungsverantwortung für IT-Sicherheit am besten umgesetzt werden können. Das Thema IT-Sicherheit wird viele Unternehmen in jedem Fall zunehmend weiter beschäftigen, dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund der stetig steigenden Zahl von Cyberangriffen.
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