Ihre
Suche

    08.05.2023

    „Verbrauch” des Selbsthilferechts eines GmbH-Gesellschafters nach erfolgter, aber nichtiger Beschlussfassung


    Die GmbH-Gesellschafterversammlung wird gem. § 49 I GmbHG grundsätzlich durch die Geschäftsführer einberufen. Gesellschafter haben demgegenüber keine (gesetzliche) Einberufungskompetenz. Sie können, sofern deren Geschäftsanteile zusammen mindestens 10% des Stammkapitals entsprechen, gem. § 50 I GmbHG jedoch unter Angabe des Zwecks und der Gründe von den Geschäftsführern die Einberufung verlangen. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, können Gesellschafter gem. § 50 III GmbHG die Versammlung selbst einberufen (sog. Selbsthilferecht). Ist ein in einer nach § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasster Beschluss wegen Verfahrensfehlern (möglicherweise) nichtig, stellt sich die Frage, ob der einberufende Gesellschafter – unter Berufung auf § 50 III GmbHG – erneut zu einer Versammlung einberufen kann. Das Kammergericht Berlin (KG) hat dies nunmehr verneint.

     

    Sachverhalt

     

    Die Mehrheitsgesellschafterin einer GmbH beabsichtigte, die Geschäftsführer abzuberufen. Zu diesem Zweck forderte sie die Geschäftsführer auf, eine Gesellschafterversammlung einzuberufen. Nachdem die Geschäftsführer dieser Aufforderung nicht nachkamen, berief die Gesellschafterin selbst eine außerordentliche Gesellschafterversammlung ein. Der in dieser Gesellschafterversammlung gefasste Abberufungsbeschluss litt an einem Ladungsfehler und war nichtig. Aus diesem Grund leitete die Gesellschafterin ein schriftliches Beschlussverfahren unter Berufung auf das erste, gescheiterte Einberufungsverlangen ein, um den Abberufungsbeschluss zu bestätigen bzw. vorsorglich zu wiederholen.

     

    Da die Geschäftsführer weiterhin für die GmbH handelten, beantragte die Gesellschafterin eine einstweilige Verfügung, um den Geschäftsführern weiteres Handeln für die GmbH zu untersagen. Die einstweilige Verfügung wurde erstinstanzlich bestätigt. Im streitgegenständlichen Berufungsverfahren war vom KG zu entscheiden, ob der Geschäftsführer im schriftlichen Beschlussverfahren wirksam abberufen wurde.

     

    Entscheidung des KG

     

    Das Kammergericht urteilte gegen eine wirksame Abberufung. Der in der gem. § 50 III GmbHG einberufenen Versammlung gefasste Beschluss sei wegen fehlerhafter Ladung nichtig. In analoger Anwendung der §§ 241 Nr. 1, 121 II AktG sei jedoch auch der in der Folgezeit im schriftlichen Beschlussverfahren gefällte (zweite) Abberufungsbeschluss nichtig, da die Beschlussfassung von einem Gesellschafter initiiert worden sei, der dazu nicht befugt war. Das Selbsthilferecht sei erledigt gewesen, da in der von der Gesellschafterin (in einem ersten Schritt) einberufenen Versammlung bereits über die begehrten Tagesordnungspunkte abgestimmt worden war. Die Gesellschafterin habe folglich nicht das Recht, eine erneute Versammlung einzuberufen bzw. ein Umlaufverfahren zu initiieren.

     

    Die auf dem Ladungsfehler beruhende Nichtigkeit des (ersten) Beschlusses führe zu keinem anderen Ergebnis. Die klare Kompetenzregelung der §§ 49, 50 GmbHG würde verwässert, wenn die Einberufungskompetenz davon abhinge, ob eine Beschlussfassung (möglicherweise) nichtig ist. §50 III GmbHG habe auch nicht den Zweck, eine wirksame Entscheidung im Sinne des Gesellschafters zu erzwingen. Sie solle lediglich sicherstellen, dass eine Gesellschafterversammlung zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt durchgeführt werde. Es sei daher grundsätzlich von einem „Verbrauch“ des Selbsthilferechts auszugehen, wenn eine Beschlussfassung tatsächlich erfolgt ist. Abweichendes gelte nur dann, wenn eine Umgehung des § 50 GmbHG zu besorgen sei.

     

    Anmerkung

     

    Das Urteil des KG überzeugt. Ein Abweichen vom Grundsatz der Einberufung durch die Geschäftsführung gebietet eine restriktive Anwendung des Selbsthilferechts. Ob ein Selbsthilferecht von Gesellschaftern nach § 50 III GmbHG (fort-)besteht, kann konsequenterweise ausschließlich davon abhängen, ob über den betreffenden Tagesordnungspunkt bereits tatsächlich Beschluss gefasst wurde, nicht aber davon, ob die Beschlussfassung auch wirksam war. Anderenfalls bestünde – worauf das KG zutreffend hinweist – bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung dieser Frage Ungewissheit, ob das Selbsthilferecht bereits „verbraucht“ ist oder der Gesellschafter selbst (erneut) eine Gesellschafterversammlung einberufen kann. Es ist Minderheitsgesellschaftern vielmehr zuzumuten, nach einer möglicherweise unwirksamen Beschlussfassung und vor einer (erneuten) Einberufung nach § 50 III GmbHG zunächst (erneut) die Voraussetzungen hierfür zu schaffen und ein Einberufungsverlangen an die Geschäftsführung nach § 50 I GmbHG zu richten.

     

    Dr. Moritz Jenne

    Christian Burmeister

     

    Dieser Blogbeitrag erscheint ebenso im Haufe Wirtschaftsrechtsnewsletter.

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

    Prozessfinanzierung im Fokus – Einfluss auf die Verfahrensdynamik, Kostenrisiko
    Angesichts wirtschaftlicher Unsicherheiten, steigender Prozesskosten und eines…
    Weiterlesen
    OLG Brandenburg zum Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zu Unternehmensverträgen
    Das OLG Brandenburg hatte sich in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2026 mit den…
    Weiterlesen
    Zivilgerichtliches Tätigkeitsverbot als Grund für die Löschung der Geschäftsführereintragung im Handelsregister
    Das OLG Dresden hat in seiner Entscheidung vom 12. März 2026 Aussagen zu den…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Christian Noll beim Management-Buy-out von baden.fm
    Freiburg, 20. August 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten und ADVANT Nctm beraten JLL Partners beim Erwerb von Life Couriers
    Berlin/Mailand, 19. August 2026 - Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten berät Gesellschafter von FOGTEC beim Verkauf einer Mehrheitsbeteiligung an DPE
    München, 19. August 2026 – Die internationale Wirtschaftskanzlei ADVANT Beiten…
    Weiterlesen
    ADVANT Beiten stärkt Konfliktlösungspraxis und deutsch-türkisches Beratungsgeschäft mit Dr. Gökçe Uzar Schüller als Equity Partnerin
    Frankfurt, 18. August 2026 – ADVANT Beiten baut ihre internationale…
    Weiterlesen
    Erleichterungen für die Gesellschaft bei Einladung zur GmbH-Gesellschafterversammlung
    Das OLG Celle stellte für die GmbH klar: Verlangt der Gesellschaftsvertrag für…
    Weiterlesen
    Übertragung von unverbrieften Aktien in der Familien-AG
    In den meisten nicht börsennotierten Aktiengesellschaften sind die Aktien…
    Weiterlesen