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    09.03.2021

    Transparenzregister – Neuer Gesetzesentwurf bringt wesentliche Änderungen und neue Pflichten


    Am 10. Februar 2021 hat die deutsche Bundesregierung einen Entwurf zum Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG; „Gesetzesentwurf“) veröffentlicht. Seit dem 12. Februar 2021 befindet sich der Gesetzesentwurf im Gesetzgebungsverfahren. Durch das TraFinG sollen die Transparenzregisterpflichten, die Teil des deutschen Geldwäschegesetzes (GwG) sind, in wesentlichen Punkten geändert werden. Nach derzeitiger Planung soll das TraFinG zum 1. August 2021 Inkrafttreten.

     

    Was ist Ziel des TraFinG?

     

    Mit dem TraFinG soll insbesondere die Vernetzung der europäischen Transparenzregister ermöglicht und dadurch die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung intensiviert werden.

     

    Wie soll dieses Ziel erreicht werden?

     

    Da Mitteilungen zum deutschen Transparenzregister bislang nur erforderlich waren, wenn sich die Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten nicht bereits aus anderen deutschen Registern (z. B. aus dem Handelsregister) ergeben haben, sind beim deutschen Transparenzregister nicht alle Informationen zu den wirtschaftlich Berechtigten, insbesondere von Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, vorhanden (sog. Auffangregister).

     

    Für eine Vernetzung der europäischen Transparenzregister ist es somit erforderlich, dass das deutsche Transparenzregister zum Vollregister umgewandelt wird. Nur so ist gewährleistet, dass bei den Transparenzregistern der EU-Mitgliedstaaten alle Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten in einem einheitlichen Datenformat vorliegen und europaweit abgefragt werden können.

     

    Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus dem Gesetzesentwurf?

     

    Um das Ziel zu erreichen, sieht der Gesetzesentwurf vor, dass die sog. Mitteilungsfiktion, aufgrund der insbesondere bei vielen Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften bislang eine Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister unterblieben ist, wegfällt. Künftig werden somit nahezu alle Gesellschaften mit Sitz in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden müssen.

     

    Auch für die bislang von der Meldepflicht befreiten börsennotierten Aktiengesellschaften (und deren Tochtergesellschaften) besteht nach dem Gesetzesentwurf künftig eine Meldepflicht zum deutschen Transparenzregister.

     

    Welche Fristen sind zu beachten?

     

    Nach dem Gesetzesentwurf bestehen für die einzelnen Gesellschaften, die bisher noch nicht verpflichtet gewesen sind, ihre wirtschaftlichen Berechtigten zum deutschen Transparenzregister zu melden, gestaffelte Übergangsfristen mit deren Ablauf diese Nachmeldung erfolgt sein muss.

     

    • Aktiengesellschaften (AG), Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) und Societas Europaea (SE) bis zum 31. März 2022;
    • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften, Europäische Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften bis zum 30. Juni 2022;
    • alle anderen transparenzpflichtigen Gesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) bis zum 31. Dezember 2022.

     

    Welche Pflichten ergeben sich für ausländische Gesellschaften?

     

    Die bereits ab dem 1. Januar 2020 für ausländische Gesellschaften bestehende Meldepflicht an das deutsche Transparenzregister im Fall des Erwerbs einer in Deutschland gelegenen Immobilie (Asset Deal) wird nunmehr auch auf den Share Deal ausgeweitet.

     

    Nach dem Gesetzesentwurf müssen demnach auch ausländische Gesellschaften ihre wirtschaftlich Berechtigten zum deutschen Transparenzregister anmelden, wenn sie Anteile an einer deutschen Gesellschaft mit inländischem Grundeigentum erwerben wollen. Diese Meldepflicht besteht, sofern durch den geplanten Share Deal der Grunderwerbsteuertatbestand des § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst wird. Dies ist nach derzeitiger Gesetzeslage beim Erwerb von mindestens 95 Prozent der Anteile der grundstückshaltenden Gesellschaft der Fall.

     

    Eine Ausnahme von dieser Meldepflicht besteht für ausländische Gesellschaften nur, wenn die Daten zum wirtschaftlich Berechtigten bereits in einem Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten erfasst sind.

     

    Sofern die ausländische Gesellschaft vor der Beurkundung des Kaufvertrages (Asset oder Share Deal) ihrer Meldepflicht nicht nachgekommen ist, besteht für den deutschen Notar ein Beurkundungsverbot.

     

    Was sind die Folgen der Verletzung von Transparenzregisterpflichten?

     

    Die Nichterfüllung der Meldepflicht sowie die nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Meldung zum Transparenzregister stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Bei einfachen Verstößen droht den Gesellschaften bzw. deren Geschäftsführern dabei ein Bußgeld von bis zu EUR 150.000 und bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen von bis zu EUR 1 Mio. oder von bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils.

     

    Neben den drohenden Bußgeldern werden seit dem 1. Januar 2020 bestandskräftige Bußgeldbescheide die wegen Verstoßes einer Transparenzregisterpflicht ergangen sind, zudem für jedermann einsehbar für die Dauer von fünf Jahren auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes veröffentlicht (sog. naming and shaming). Neben dem Namen der Gesellschaft ist dort die Art des Verstoßes angegeben.

     

    Handlungsbedarf und Fazit

     

    Durch den Wegfall der Mitteilungsfiktion kommt auf eine Vielzahl der deutschen Gesellschaften ein erheblicher Mehraufwand zu. Denn diese müssen nicht nur erstmalig ihre wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister melden, sondern diese Meldungen auch regelmäßig überprüfen und ggf. aktualisieren. Für die Gesellschaften ergibt sich daraus die Notwendigkeit, ein entsprechendes Compliance-System (effektives internes Überwachungs- und Meldewesen) einzurichten.

     

    Ausländische Gesellschaften müssen künftig beim Erwerb von Anteilen an einer deutschen Gesellschaft mit Immobilienvermögen in Deutschland ihre Meldepflichten gegenüber dem Transparenzregister beachten. Fehlt die Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche oder ausländische Transparenzregister, darf der deutsche Notar keine Beurkundung vornehmen. Es ist daher ratsam, sich über die Meldepflichten zum deutschen Transparenzregister vor einer Beurkundung zu erkundigen.

     

    Wir werden Sie rechtzeitig vor dem Inkrafttreten des TraFinG über den finalen Gesetzestext und die Auswirkungen auf die Praxis informieren.

     

    Stand: 08. März 2021

     

    Petra Bolle

     

    Volker Szpak

     

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