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    10.03.2025

    Sanktionsrisiken für deutsche Unternehmen trotz Aussetzung des FCPA


    Am 10. Februar 2025 hat Präsident Donald Trump eine Executive Order unterzeichnet, mit der das US-Justizministerium (Department of Justice - DOJ) angewiesen wird, neue Ermittlungsverfahren und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) vorerst auszusetzen. 

    Der FCPA regelt im Wesentlichen die Strafbarkeit der Bestechung ausländischer Amtsträger und Bilanzierungsdelikte. DOJ und SEC gehen von einer weiten extraterritorialen Anwendbarkeit aus (siehe 1). Die Executive Order setzt den Vollzug des FCPA aus, allerdings sind Ausnahmen möglich (siehe 2). Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken (siehe 3).

    1. Inhalt und Anwendung des FCPA

    Der FCPA wurde im Jahr 1977 zum Zwecke der Korruptionsbekämpfung erlassen und ist im „Code of Laws of the United States of America‘‘ (15 U.S.C.) kodifiziert. Zuständig für Strafverfolgungsmaßnahmen sind das DOJ und die Börsenaufsichtsbehörde (Securities Exchange Commission - SEC), die von einer weiten, extraterritorialen Anwendung des FCPA ausgehen.

    Der FCPA umfasst Straftatbestände der aktiven Bestechung ausländischer Amtsträger, Buchführungs- und Bilanzierungsdelikte sowie einen Tatbestand, der Mängel des internen Kontrollsystems und damit Compliance-Verstöße sanktioniert. Taugliche Täter im Sinne des FCPA sind Emittenten (sogenannte ,,issuer‘‘) oder für diese handelnde Personen sowie Inlandspersonen (sogenannte ,,domestic concerns‘‘) und ausländische natürliche Personen oder Unternehmen sowie die für das Unternehmen Handelnden. Vorteilsempfänger im Sinne der Vorschriften sind ausländische Amtsträger. 

    2. Aussetzung des Vollzugs des FCPA

    Die Executive soll die amerikanische Wettbewerbsfähigkeit und Sicherheit wiederherstellen. Zu diese Zwecke sollen die Anwendungsrichtlinien überarbeitet werden. Präsident Donald Trump ist der Ansicht, die bisherige Durchsetzung des FCPA schränke die Wettbewerbsfähigkeit massiv ein. Die nationale Sicherheit und Wettbewerbsfähigkeit Amerikas hänge maßgeblich von den strategischen Handelsvorteilen der amerikanischen Unternehmen ab. US-Unternehmen würden durch die übermäßige Durchsetzung des FCPA geschädigt, weil ihnen Praktiken untersagt würden, die bei internationalen Wettbewerbern üblich seien. Hierdurch entstünden ungleiche Wettbewerbsbedingungen. Insbesondere seien strategische Vorteile bei kritischen Mineralien, Tiefseehäfen und anderen wichtigen Infrastrukturen oder Vermögenswerten auf der ganzen Welt entscheidend für die nationale Sicherheit der USA. Die übermäßige und unvorhersehbare Durchsetzung des FCPA mache die amerikanischen Unternehmen vor diesem Hintergrund weniger wettbewerbsfähig. 

    Die Executive Order sieht vor, dass der Attorney General während eines Zeitraums von 180 Tagen nach dem Erlass der Anordnung die Richtlinien und Grundsätze, welche die Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen im Rahmen des FCPA regeln, überprüft. Während dieses Überprüfungszeitraums wird der Generalstaatsanwalt grundsätzlich keine neuen Strafverfolgungsmaßnahmen unter dem FCPA mehr einleiten. Allerdings kann der Generalstaatsanwalt über Ausnahmen im Einzelfall entscheiden. Der Generalstaatsanwalt kann den Überprüfungszeitraum um weitere 180 Tage verlängern, sofern er dies für angemessen erachtet.

    3. Auswirkungen auf deutsche Unternehmen und Führungskräfte

    Für deutsche Unternehmen bestehen unverändert Sanktionsrisiken. Diese Risiken bestehen nicht nur, weil die Executive Order nicht ausnahmslos Ermittlungen und Verfolgungsmaßnahmen aussetzt und so das Risiko birgt, dass die USA den FCPA als wirtschaftspolitisches Instrument gegen ausländische Unternehmen einsetzt. Die Executive Order bietet keinen Anlass für Unternehmen, Compliance-Maßnahmen einzustellen oder zu reduzieren.

    Vielmehr ergeben sich unmittelbar Sanktionsrisiken nach deutschem Recht. Deutsches Strafrecht ist insbesondere anwendbar, wenn Geschäftsleiter (oder andere Unternehmensmitarbeiter) in Deutschland Beihilfe zu Straftaten im Ausland leisten. Dies schließt Bestechung im Geschäftsverkehr und Amtsträgerkorruption ein und gilt selbst dann, wenn die Tat nach dem Recht des Tatorts nicht mit Strafe bedroht ist (§ 9 Abs. 2 S. 2 StGB).

    Selbst wenn Führungskräfte von den Straftaten nichts wissen, können gegen sie Geldbußen von bis zu EUR 1 Mio. (§ 130 OWiG) verhängt werden, wenn sie erforderliche Compliance-Maßnahmen nicht ergriffen haben und auf die im Ausland begangene Tat das deutsche Straf- oder Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist. In solchen Fällen drohen außerdem Unternehmensgeldbußen von bis zu EUR 10 Mio. (§ 30 OWiG) oder höher (§ 17 Abs. 4 OWiG).

    Dr. Oliver Ofosu-Ayeh
    Dr. Jochen Pörtge
    Jana-Marie Uhlending

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