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            <title>ADVANTLAW -&gt; News</title>
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            <copyright>RYZE Digital</copyright>
            
            <pubDate>Sat, 26 Sep 2026 03:07:19 +0200</pubDate>
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                        <pubDate>Mon, 13 Jul 2026 16:39:23 +0200</pubDate>
                        <title>Wichtige Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wichtige-rechtsprechung-zu-den-corona-ueberbrueckungshilfen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag von <strong>Dennis Hillemann</strong> und <strong>Johannes Voß-Lünemann</strong>, der im <strong>BBK Nr. 13</strong> vom <strong>03.07.2026</strong> erschienen ist, analysiert die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen und zeigt zwei zentrale Streitlinien: einerseits Verfahren über abgelehnte Anträge und Rückforderungen nach Schlussabrechnung, andererseits erhebliche offene beihilferechtliche Fragen, insbesondere zum Liquiditätsengpass und zur zeitlichen Reichweite der EU-Genehmigung. Die bisherige Rechtsprechung tendiert dazu, dass keine ausschließliche Coronabedingtheit erforderlich ist und der Vorbehalt begrenzt auszulegen ist, während die beihilferechtliche Front durch eine Vorlage des BVerfG an den EuGH aktuell ungewiss bleibt.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1096686/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 25 Jun 2026 12:04:08 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Überbrückungshilfen: Verwaltungspraxis und Rechtsfragen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-ueberbrueckungshilfen-verwaltungspraxis-und-rechtsfragen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag von <strong>Dennis Hillemann </strong>und <strong>Tanja Ehls</strong>, der im <strong>BBK Nr. 12 vom 19.06.2026</strong> erschienen ist, behandelt die Schlussabrechnungspraxis der Corona-Überbrückungshilfen und ihre zentralen Konfliktfelder: den coronabedingten Umsatzeinbruch, die Verbundbeurteilung bei familiären Strukturen und das EU-Beihilferecht. Die Bewilligungsstellen verstehen den Vorbehalt der endgültigen Festsetzung als Totalvorbehalt und prüfen bereits beschiedene Sachverhalte neu, was zu erheblichen Rückforderungen führt.</p><p>Den gesamten Beitrag finden Sie unter folgendem <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1095625/" target="_blank" rel="noreferrer">Link</a>.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 26 Jan 2026 10:29:24 +0100</pubDate>
                        <title>Corona-Hilfen im Profifußball</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-hilfen-im-profifussball</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Zwei Urteile des VG Köln stellen die rechtliche Grundlage der Corona-Überbrückungshilfen infrage, insbesondere im Hinblick auf EU-Beihilferecht, was auch den deutschen Profifußball betreffen könnte. Unser Experte Dennis Hillemann ordnet die Rechtsprechung ein und warnt vor den Auswirkungen auf Unternehmen und den Profisport.</p><p>Den vollständigen Artikel, der am 26.01.2026 auf www.kicker.de veröffentlicht wurde, kann <a href="https://www.kicker.de/urteile-zu-corona-hilfen-bekommt-auch-der-profifussball-ein-millionen-problem-1187473/artikel" target="_blank" rel="noreferrer">hier </a>eingesehen werden.</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 14:50:48 +0200</pubDate>
                        <title>Die fünf Todsünden bei Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen – und wie man sie vermeidet</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Praxis der Schlussabrechnungen zu den Corona-Überbrückungshilfen zeigt ein erschreckendes Bild: Viele Steuerberater unterschätzen die Komplexität dieser Verfahren massiv. Anders als im gewohnten Steuerrecht gelten hier die Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts. Die Folge sind existenzgefährdende Rückforderungen für Mandanten und erhebliche Haftungsrisiken für Berater.</p><p>Was find die fünf „Todsünden“, und wie vermeidet ein professioneller Steuerberater sie? Dazu gibt dieser Beitrag einen Überblick aus der Arbeit der Autoren, die mit zahlreichen Fällen der Überbrückungshilfen in Widerspruchs- und Klageverfahren befasst sind.&nbsp;</p><h3>Todsünde 1: Fristversäumnisse – Der Weg in die Existenzgefährdung</h3><p>Die bei weitem gravierendste Fehlerquelle sind Fristversäumnisse. Steuerberater müssen sich klarmachen: Sie korrespondieren hier nicht mit der Finanzverwaltung. Fristen führen nicht zu Säumniszuschlägen oder Mahnungen, sondern unmittelbar zur Rückforderung der gesamten Förderung.</p><p>Ein Zugang beim Steuerberater wird dem Antragsteller zu 100 Prozent zugerechnet. Das gilt für Nachfragen genauso wie für Bescheide. Wenn der Steuerberater die Nachfragen der Bewilligungsstelle oder die Bescheide nicht abruft, geht dies vollständig zu Lasten der Unternehmen. Die Rechtsprechung ist hier gnadenlos: Die bayerische Verwaltungsgerichtsbarkeit ist hier beispielsweise der Ansicht, dass es sich bei den Fristen zur Einreichung von Schlussabrechnungen um materielle Ausschlussfristen handelt. Auch die Fristen bei Nachfragen werden einer strengen Mitwirkungspflicht unterworfen, wer sie versäumt, muss mit vollständigen Rückforderungen rechnen.&nbsp;</p><p><strong>Besonders kritisch:</strong> Bei elektronischen Bescheiden beginnt die Frist nach einer umstrittenen Rechtsprechung bereits nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht zu laufen, ohne dass der Steuerberater die Bescheide abruft. Ob das am Ende in der Rechtsprechung so halten wird, bleibt abzuwarten, aber das ist die derzeitige Linie auch der Bewilligungsstellen.</p><p>Die Situation bei der NBank (Niedersachsen) verschärft das Problem zusätzlich. Wird auf die erste Nachfrage nicht reagiert, folgen nun oftmals sofort Rückforderungsbescheide. Daher: Besser eine Fristverlängerung beantragen, wenn eine Nachfrage nicht innerhalb der gesetzten Frist beantwortet werden kann. Aber Vorsicht: Eine zweite Fristverlängerung wird häufig nicht mehr gewährt und erfordert in jedem Fall eine ausführliche Begründung.&nbsp;</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Implementieren Sie eine doppelte Fristenkontrolle in Ihrer Kanzlei. Beantragen Sie Fristverlängerungen vorsorglich. Stellen Sie sicher, dass alle Portale täglich, mindestens aber wöchentlich, auf neue Nachrichten geprüft werden. Dokumentieren Sie jeden Zugang und jede Frist minutiös. Bei auch nur ansatzweise kritischen Fällen oder drohenden Fristabläufen sollten Sie unverzüglich einen spezialisierten Rechtsanwalt einschalten.</p><h3>Todsünde 2: Unzureichende Sachverhaltsdarstellung – Der fatale Kurzschluss</h3><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass die Bewilligungsstellen das Geschäftsmodell des Mandanten kennen oder verstehen. Das ist ein Trugschluss. Die Sachbearbeiter haben oft keine Branchenkenntnisse. Sie können nicht erwarten, dass sich jemand wirklich jede Rechnung ansieht oder aus der vorherigen Bewilligung alles klar ist.</p><p>Der Vorbehalt der Schlussabrechnung wird als Totalvorbehalt interpretiert. Das bedeutet: Es wird alles neu geprüft. Geprüfte und beschiedene Sachverhalte dürfen erneut anders bewertet werden – so zumindest die Bewilligungsstellen, was aber rechtlich umstritten ist. In Schlussabrechnungsbescheiden wird teilweise offen geschrieben, dass bisherige Rechtsansichten nachträglich aufgegeben werden.</p><p>Viele negative Bescheide resultieren daraus, dass zu wenig, zu verkürzt oder nach dem Motto „Das wissen Sie doch!" vorgetragen wird. Die Bewilligungsstellen haben durch Beauftragung von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften personell aufgerüstet. Diese Mitarbeiter haben Zeit für detaillierte Prüfungen. Die Bürokratiemaschine läuft gnadenlos an.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Erstellen Sie umfangreiche Begleitschreiben/Antwortschreiben auf dem Briefkopf Ihrer Kanzlei. Der Sachverhalt ist äußerst ausführlich darzustellen. Erklären Sie das Geschäftsmodell so, als würde der Empfänger die Branche überhaupt nicht kennen. Nutzen Sie Wiederholungen als Stilmittel, um wichtige Sachverhalte hervorzuheben.</p><h3>Todsünde 3: Unvorbereitet in die Coronabedingtheits-Falle</h3><p>Das Thema „coronabedingter Umsatzeinbruch" entwickelt sich zum Minenfeld. Viele Bewilligungsstellen, insbesondere diejenigen in Bayern, Baden-Württemberg, Hamburg und Niedersachsen, prüfen dies nun extrem kritisch. Sie verlangen teilweise einen empirischen Beweis der Coronabedingtheit und fordern, dass der Umsatzeinbruch ausschließlich coronabedingt sein muss.</p><p>Besonders gefährlich: Steuerberater schreiben oft einfach „drauf los", ohne die rechtliche Komplexität zu erfassen. Pauschale Verweise auf Branchendaten reichen nicht aus. Die Bewilligungsstellen wollen den konkreten, individuellen Zusammenhang zwischen Pandemie und Umsatzeinbruch beim jeweiligen Mandanten nachgewiesen bekommen.</p><p>Kritisch sind insbesondere Bezugnahmen auf Auslandsgeschäfte (insbesondere China), krankheitsbedingte Ausfälle von Mitarbeitern (Nachweis erforderlich, dass diese an Corona erkrankt waren) und allgemeine Lieferschwierigkeiten. Die Bewilligungsstellen prüfen anhand der Betriebswirtschaftlichen Auswertungen der Jahre 2019 bis 2022, ob sich saisonbedingte Verschiebungen von Einnahmen ergeben.</p><p>Besonders Landwirtschaftsbetriebe, Softwareunternehmen, Dienstleister, Autohäuser, Immobilienmakler und das verarbeitende Gewerbe sind betroffen. Die NBank behauptet in vielen Fällen, dass keine direkten Schließungsanordnungen vorlagen und mittelbare Betroffenheit nicht ausreiche.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Nehmen Sie Nachfragen zum coronabedingten Umsatzeinbruch nie auf die leichte Schulter. Bei hohen Förderbeträgen sollten Sie unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Der Kausalzusammenhang zur Pandemie muss lückenlos dargestellt werden können.</p><p>Gehen Sie dreigliedrig vor: Erläutern Sie erstens, warum dieser konkrete Antragsteller unter den Folgen der Corona-Pandemie litt. Nutzen Sie zweitens hilfsweise allgemeine Branchendaten zur Untermauerung. Betonen Sie drittens die Plausibilitätsprüfung, die Sie als prüfender Dritter bei der Antragstellung vorgenommen haben.</p><p>Sammeln Sie frühzeitig Nachweise: Korrespondenz mit Kunden bezüglich Auftragsstornierungen, Nachweise über Personalausfälle, Dokumentation der Auswirkungen staatlicher Maßnahmen auf die Kundenbesuche oder den Betriebsablauf, um nur Beispiele zu nennen. Der Kausalzusammenhang sollte so eng wie möglich an staatlichen Corona-Maßnahmen begründet werden.</p><h3>Todsünde 4: Ignoranz beim Unternehmensverbund</h3><p>Das Thema Unternehmensverbund ist ein Schwerpunktbereich der Schlussabrechnungen. Die Bewilligungsstellen nehmen nun nachträglich Unternehmensverbünde an, obwohl sie vorher nicht davon ausgingen. Dies betrifft insbesondere familiäre Konstellationen.</p><p>Viele Steuerberater versäumen es, bei Nachfragen zum Unternehmensverbund umfassend (wahrheitsgemäß) und rechtlich tiefgehend Stellung zu Gunsten ihrer Mandanten zu nehmen. Das rächt sich später bitter, denn die Bewilligungsstellen sind derzeit schnell dabei, einen (weiten) Unternehmensverbund anzunehmen.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Legen Sie bei Nachfragen dar, ob und welche Verbindungen zu anderen Unternehmen bestehen. Erklären Sie ausführlich, warum gegebenenfalls kein Unternehmensverbund vorliegt. Bei hohen Fördersummen oder drohenden hohen Rückforderungen raten Sie dem Mandanten bitte, schnell anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie als Steuerberater müssen nicht selbst jede Verästelung dieser komplexen Rechtsmaterie kennen oder selbst prüfen.</p><h3>Todsünde 5: Mangelnde Mandanteninformation – Der Vertrauensbruch</h3><p>Ein unterschätztes, aber gravierendes Problem ist die unzureichende oder verspätete Information der Mandanten. Steuerberater müssen Mandanten nach Eingang von Nachfragen oder Bescheiden unverzüglich informieren. Anfragen in Kanzleien zeigen: Die Wut auf Steuerberater wächst. Die Bereitschaft, diese wegen verspäteter Mitteilungen in Anspruch zu nehmen, steigt massiv.</p><p>Viele Steuerberater erkennen nicht rechtzeitig, wann ein Fall kritisch wird und anwaltliche Unterstützung erforderlich ist. Sie versuchen, verwaltungsrechtliche Verfahren mit steuerrechtlichem Know-how zu bewältigen. Das kann schiefgehen. Mehrfach ist dokumentiert, dass Steuerberater unwirksame Klagen erhoben haben, weil ihnen die speziellen Anforderungen der Verwaltungsprozessordnung nicht bekannt waren.</p><p>Die Vermischung der Rolle als prüfender Dritter mit der Prozessvertretung birgt erhebliche Haftungsgefahren. Persönliche Haftung bei Verfahrensfehlern und Regressansprüche der Mandanten drohen. Die ungeklärte Rechtslage zur Mitwirkungspflicht und die Unbarmherzigkeit der Behörden bei Fristen machen die Situation nicht einfacher.</p><p><strong>So machen Sie es richtig:</strong> Etablieren Sie klare Kommunikationsstandards. Informieren Sie Mandanten am Tag des Eingangs von Nachfragen oder Bescheiden. Dokumentieren Sie jede Kommunikation minutiös. Notieren Sie bei Telefonaten mit Bewilligungsstellen Namen der Ansprechpartner und Gesprächsinhalte. Bestätigen Sie wichtige Gespräche schriftlich.</p><p>Ziehen Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt hinzu, nicht erst nach Ergehen eines negativen Bescheids. Die Vorteile: Strategische Weichenstellung für mögliche Auseinandersetzungen, Vermeidung von Fehlern, die später nicht mehr heilbar sind, optimale Nutzung von Argumentationsmöglichkeiten bereits im Verwaltungsverfahren und professionelle Beweissicherung.</p><p>Beachten Sie: Im Klageverfahren können neue Tatsachen aufgrund von Präklusion möglicherweise nicht mehr berücksichtigt werden. Ein umfassender Sachverhaltsvortrag bereits im Verwaltungsverfahren ist deshalb essenziell. Die Kosten für Rechtsberatung sind betriebswirtschaftlich überschaubar im Vergleich zur vollständigen Rückforderung der Corona-Hilfen oder zu Haftungsansprüchen der Mandanten.</p><h3>Prävention schützt vor Haftung</h3><p>Die Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen sind verwaltungsrechtliche Verfahren, keine steuerrechtlichen. Diese Erkenntnis muss handlungsleitend sein. Die fünf größten Fehlerquellen – Fristversäumnisse, unzureichende Sachverhaltsdarstellung, mangelnde Vorbereitung bei der Coronabedingtheit, Ignoranz beim Unternehmensverbund und fehlende Mandanteninformation – sind vermeidbar.</p><p>Der Aufwand für präventive Maßnahmen erscheint zunächst hoch. Doch er ist verschwindend gering im Vergleich zu den Konsequenzen: Existenzgefährdung der Mandanten, Verlust der Mandantenbeziehung, Haftungsansprüche und im schlimmsten Fall der Verlust der Berufshaftpflichtversicherung.</p><p>Die Bundesregierung rechnet mit einer Bearbeitung bis ins Jahr 2027. Die harte Prüfpraxis wird anhalten. Steuerberater müssen sich auf diese Realität einstellen und ihre Arbeitsweise entsprechend anpassen. Nur wer die Besonderheiten dieser Verfahren versteht und beachtet, kann seine Mandanten und sich selbst effektiv schützen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 13 Aug 2025 15:00:20 +0200</pubDate>
                        <title>Corona-Soforthilfen im Fokus: Was tun bei Rückforderungsbescheiden?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/corona-soforthilfen-im-fokus-was-tun-bei-rueckforderungsbescheiden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Dennis Hillemann und Tanja Ehls erläutern, wie Unternehmen und Selbständige auf aktuelle Rückforderungen der Corona-Soforthilfen reagieren können. Der Beitrag beleuchtet rechtliche Angriffspunkte und zeigt auf, wann sich eine Gegenwehr lohnen kann.<br>👉 <a href="https://www.haufe.de/steuern/steuerwissen-tipps/corona-soforthilfen-rueckforderungswelle-rollt_170_658332.html" target="_new" class rel="noreferrer noopener">Zum vollständigen Artikel bei <i>Haufe</i></a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 10 Apr 2025 09:50:40 +0200</pubDate>
                        <title>Damoklesschwert ÜBH: Drohende Rückzahlungen bringen Mode- und Schuhhandel in Bedrängnis</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/damoklesschwert-uebh-drohende-rueckzahlungen-bringen-mode-und-schuhhandel-in-bedraengnis</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p><strong>Corona-Überbrückungshilfen: Rückforderungen und Rechtsrisiken – was jetzt zu tun ist</strong></p><p>Die unklare Rechtslage rund um die Corona-Überbrückungshilfen bringt besonders den Mode- und Schuhhandel unter Druck. Unklare FAQ, nachträgliche Änderungen und unterschiedliche Bewilligungspraxis in den Bundesländern führen zu Unsicherheiten und Rückforderungen. Rechtsanwalt <a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a> beleuchtet im Gespräch mit <i>BTE Marketing Berater</i>, worauf betroffene Unternehmen jetzt achten sollten, welche rechtlichen Mittel bestehen – und warum eine rechtzeitige Prüfung durch Anwälte entscheidend ist.</p><p><a href="https://publish.flyeralarm.digital/bte-marketing-berater-2-2025/#bte-marketing-berater-2-2025/14" target="_blank" rel="noreferrer">Zum vollständigen Artikel im <i>BTE Marketing Berater</i> (Ausgabe 2/2025)</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 07 Apr 2025 08:28:35 +0200</pubDate>
                        <title>Wieso es wieder zu Tausenden von Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Soforthilfen kommen kann</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Soforthilfen waren im Frühjahr 2020 das erste und wichtigste Instrument, um Unternehmen und Selbstständigen durch die Pandemie zu helfen. Schnell und unbürokratisch sollte das Geld fließen – und das tat es auch. Doch was damals als Rettungsanker gepriesen wurde, entwickelt sich für viele Empfänger zunehmend zum finanziellen Albtraum. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen. Die Gründe hierfür sind vielfältig, doch besonders problematisch: Die Bundesländer gehen bei den Rückmeldeverfahren und Rückforderungen höchst unterschiedlich vor.</p><p><a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Corona Soforthilfe-Rückforderung erhalten? Hier informieren und Rückforderung abwehren.</a></p><h3>Der föderale Flickenteppich der Rückmeldeverfahren</h3><p>Betrachtet man die Situation in den Bundesländern, offenbart sich ein regelrechter Flickenteppich an Fristen, Verfahren und Anforderungen. In Bayern beispielsweise ist die Frist für Rückmeldungen über das Online-Portal im verpflichtenden Rückmeldeverfahren zum 31.10.2024 abgelaufen. Seit dem 01.01.2025 ist der Link zum Portal deaktiviert, Rückmeldungen sind nicht mehr möglich. Die bayerischen Behörden haben unmissverständlich klargestellt: Keine Rückmeldung hat Widerruf und Rückforderung in voller Höhe zur Folge – selbst wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten ist.</p><p>In Nordrhein-Westfalen hingegen endete die Rückmeldefrist erst am 26. Februar 2025. Auch hier gilt: Die Rückmeldung über das Rückmelde-Formular war für alle hierzu aufgeforderten Empfängerinnen und Empfänger der NRW-Soforthilfe 2020 verpflichtend. Ohne Rückmeldung geht das Land NRW davon aus, dass im Förderzeitraum kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde – mit der Konsequenz einer vollständigen Rückforderung.</p><p>Brandenburg wiederum hat sein Rückmeldeverfahren bereits 2022 abgeschlossen. Die Frist für Rückzahlungen war der 18. März 2022. Die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) informierte alle Soforthilfe-Empfangenden postalisch mit dem Schreiben: “Prüfung der Antragsvoraussetzungen und Mittelverwendung durch die Antragstellenden”.</p><p>Diese unterschiedlichen Zeitpläne und Verfahren führen zu erheblicher Verwirrung bei Unternehmen, insbesondere bei solchen, die in mehreren Bundesländern tätig sind. Die föderale Struktur, die eigentlich Flexibilität ermöglichen soll, erweist sich hier als bürokratisches Hindernis.</p><h3>Die Crux mit dem Liquiditätsengpass</h3><p>Zentral für die Rückforderungsproblematik ist der Begriff des “Liquiditätsengpasses”. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt und sollten einen Corona-bedingten Liquiditätsengpass überbrücken. Doch was genau unter einem solchen Engpass zu verstehen ist, wurde in den verschiedenen Bundesländern unterschiedlich interpretiert – und diese Interpretation änderte sich teilweise während des laufenden Verfahrens.</p><p>In Nordrhein-Westfalen beispielsweise wurden die Online-Informationen “Fragen-und-Antworten” zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 sage und schreibe 15-mal geändert. Zunächst war zu lesen, dass die Soforthilfe auch dazu diene, das eigene Gehalt und somit den Lebensunterhalt von Solo-Selbstständigen im Haupterwerb zu finanzieren. Drei Tage später war dieser Passus verschwunden.</p><p>Diese nachträglichen Änderungen der Bedingungen sind rechtlich höchst problematisch. Das Oberverwaltungsgericht NRW hat in mehreren Urteilen die Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. Dennoch halten viele Behörden an ihren Rückforderungen fest.</p><h3>Die Dimension des Problems</h3><p>Die Dimension des Problems ist beachtlich: Insgesamt wurden etwa 13 Milliarden Euro an rund 1,8 Millionen Betroffene ausgeschüttet. Dazu kamen in den meisten Bundesländern noch Landesmittel von insgesamt mehr als drei Milliarden Euro. Das Bundeswirtschaftsministerium schätzt, dass rund fünf Milliarden Euro an Corona-Soforthilfen zu viel ausgezahlt wurden.</p><p>Bereits jetzt ist klar, dass in mehr als 400.000 Fällen die Betroffenen die Gelder ganz oder teilweise zurückzahlen sollen oder dies schon getan haben. Und es könnten weitere Rückforderungen auf Empfänger zukommen, denn erst Ende 2025 sollen die Schlussberichte mit den abschließenden Zahlen zu den Corona-Soforthilfen aus den Ländern vorliegen.</p><p>Die Folgen für die Betroffenen sind gravierend. Viele Kleinunternehmer und Selbstständige haben die Soforthilfen längst ausgegeben und verfügen nicht über die Mittel, um sie zurückzuzahlen. Die Rückforderungen können existenzbedrohend sein und führen zu einer Welle von Rechtsstreitigkeiten. Mehr als 5.000 Betroffene haben bundesweit gegen Rückforderungen geklagt, etwa die Hälfte der Verfahren ist noch offen.</p><h3>Warum es zu erneuten Rückforderungen kommt</h3><p>Die Frage, warum es auch Jahre nach der Auszahlung der Corona-Soforthilfen zu erneuten Rückforderungen kommt, beschäftigt nicht nur die Betroffenen, sondern auch Rechtsexperten und Wirtschaftsverbände. Die Gründe hierfür sind vielschichtig und offenbaren grundlegende Probleme im Umgang mit Krisenhilfen.</p><h3>Nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen</h3><p>Ein zentraler Grund für die erneuten Rückforderungen liegt in der nachträglichen Überprüfung der Antragsvoraussetzungen. Die Soforthilfen wurden im Frühjahr 2020 unter enormem Zeitdruck konzipiert und ausgezahlt. Das Credo lautete: Schnelligkeit vor Genauigkeit. Diese Priorisierung war angesichts der existenzbedrohenden Situation für viele Unternehmen nachvollziehbar, führt aber nun zu erheblichen Problemen.</p><p>Der Bundesrechnungshof hat in einer Mitteilung an das Wirtschaftsministerium das Vorgehen scharf kritisiert und von “unklaren Anspruchsvoraussetzungen” gesprochen. Besonders problematisch: Das Ministerium habe ganz am Anfang nicht festgelegt, “welcher Sach- und Finanzaufwand im Einzelnen berücksichtigt werden konnte”. Erst einige Tage nach dem Anlaufen der Auszahlungen wies das Wirtschaftsministerium die Länder darauf hin, dass klar festgelegt sein müsse, wer überhaupt antragsberechtigt ist.</p><p>Diese nachträgliche Konkretisierung der Bedingungen führt nun dazu, dass viele Empfänger, die nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt haben, mit Rückforderungen konfrontiert werden. Die Behörden prüfen nun rückwirkend, ob die Antragsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt waren – und legen dabei Maßstäbe an, die zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gar nicht existierten oder zumindest nicht klar kommuniziert wurden.</p><h3>Diskrepanz zwischen Prognose und tatsächlichem Bedarf</h3><p>Ein weiterer wesentlicher Grund für die Rückforderungen liegt in der Diskrepanz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass. Die Soforthilfen wurden auf Basis einer Prognose gewährt – die Antragsteller mussten einschätzen, wie sich ihre wirtschaftliche Situation in den kommenden Monaten entwickeln würde.</p><p>Diese Prognose war naturgemäß mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. Niemand konnte im Frühjahr 2020 verlässlich vorhersagen, wie lange die Pandemie dauern und welche wirtschaftlichen Auswirkungen sie haben würde. Viele Unternehmer haben daher aus verständlicher Vorsicht einen höheren Liquiditätsengpass prognostiziert, als letztendlich eingetreten ist.</p><p>Die Behörden fordern nun die Differenz zwischen dem prognostizierten und dem tatsächlichen Liquiditätsengpass zurück. Dies mag formal korrekt sein, ignoriert aber die außergewöhnliche Situation, in der die Prognosen erstellt wurden. Zudem wurden die Berechnungsmethoden für den Liquiditätsengpass in vielen Fällen erst nachträglich konkretisiert, was die rechtliche Bewertung zusätzlich erschwert.</p><h3>Fehlende Rückmeldung als Automatismus für Rückforderungen</h3><p>Ein besonders problematischer Aspekt der aktuellen Rückmeldeverfahren ist, dass eine fehlende Rückmeldung automatisch zur vollständigen Rückforderung führt. Die Behörden gehen in diesem Fall davon aus, dass kein Liquiditätsengpass vorlag und die Soforthilfe nicht benötigt wurde.</p><p>Diese Annahme ist rechtlich fragwürdig, da sie die Beweislast umkehrt: Nicht die Behörde muss nachweisen, dass kein Liquiditätsengpass vorlag, sondern der Empfänger muss beweisen, dass er die Hilfe zu Recht erhalten hat. Dies steht im Widerspruch zu grundlegenden verwaltungsrechtlichen Prinzipien und wird in vielen Fällen zu ungerechtfertigten Rückforderungen führen.</p><h3>Was betroffene Unternehmen jetzt tun sollten</h3><p>Für Unternehmen und Selbstständige, die mit Rückforderungen von Corona-Soforthilfen konfrontiert sind oder eine solche Konfrontation befürchten, stellt sich die entscheidende Frage: Wie sollte man reagieren? Welche Handlungsoptionen bestehen, und welche rechtlichen Perspektiven eröffnen sich? Im Folgenden möchte ich konkrete Handlungsempfehlungen geben und einen Ausblick auf die rechtliche Entwicklung wagen.</p><h3>Sofortmaßnahmen bei Erhalt eines Rückforderungsbescheids</h3><p>Wer einen Rückforderungsbescheid erhält, sollte zunächst Ruhe bewahren, aber zügig handeln. Die Widerspruchsfristen gegen Rückforderungsbescheide sind in der Regel kurz – meist nur ein Monat. Diese Frist sollte unter keinen Umständen versäumt werden, da sonst der Bescheid bestandskräftig wird und eine spätere Anfechtung erheblich erschwert ist.</p><p>Der Bescheid sollte einer genauen Prüfung unterzogen werden. Überprüfen Sie die Berechnung des zurückgeforderten Betrags im Detail und vergleichen Sie die Angaben mit Ihren eigenen Unterlagen. Achten Sie dabei besonders auf die Berechnungsmethode des Liquiditätsengpasses – hier liegen häufig die entscheidenden Fehler.</p><p>Parallel dazu sollten Sie alle relevanten Unterlagen zur Corona-Soforthilfe zusammenstellen: den ursprünglichen Antrag, den Bewilligungsbescheid, Kontoauszüge sowie Nachweise über Ihre tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Förderzeitraum. Diese Dokumentation ist für alle weiteren Schritte unerlässlich.</p><h3>Die Bedeutung des Rückmeldeverfahrens</h3><p>Falls in Ihrem Bundesland noch ein Rückmeldeverfahren läuft, sollten Sie unbedingt daran teilnehmen – selbst wenn Sie der Überzeugung sind, dass die Soforthilfe zu Recht gewährt wurde. Wie dargelegt, führt eine fehlende Rückmeldung in vielen Bundesländern automatisch zur vollständigen Rückforderung.</p><p>Nutzen Sie für die Rückmeldung ausschließlich die offiziellen Portale und Formulare. Geben Sie alle erforderlichen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig an, aber achten Sie darauf, Ihre Situation nicht ungünstiger darzustellen als sie ist. Insbesondere bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses sollten Sie alle zulässigen Kosten berücksichtigen.</p><h3>Rechtliche Gegenwehr: Widerspruch und Klage</h3><p>Bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheids sollten Sie fristgerecht Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte schriftlich erfolgen und eine substantiierte Begründung enthalten. Beziehen Sie sich dabei auf die unklaren Antragsvoraussetzungen und die mehrfach geänderten Bedingungen.</p><p>Ein besonders starkes Argument ist der Vertrauensschutz: Wenn Sie Ihren Antrag auf Basis der ursprünglich kommunizierten Bedingungen gestellt haben, können Sie sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Bedingungen nachträglich geändert wurden – wie etwa in NRW, wo die Online-Informationen 15-mal geändert wurden.</p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben, ist der Klageweg zu prüfen. In einigen Bundesländern, wie NRW oder Hessen, ist auch nur der Klageweg möglich. Die bisherige Rechtsprechung gibt durchaus Anlass zur Hoffnung: In mehreren Fällen haben Verwaltungsgerichte Rückforderungen für rechtswidrig erklärt, wenn die Antragsteller auf Basis der ursprünglichen Informationen gehandelt haben. So gewann beispielsweise eine Friseurin aus Siegburg in NRW ihre Klage gegen einen Rückforderungsbescheid.</p><p>Allerdings sollten die Kosten und die Dauer eines Verwaltungsgerichtsverfahrens nicht unterschätzt werden. Eine rechtliche Beratung durch einen auf Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt ist daher dringend zu empfehlen.</p><h3>Finanzielle Entlastungsmöglichkeiten</h3><p>Für viele Betroffene stellt die Rückzahlung der Soforthilfe eine erhebliche finanzielle Belastung dar. In dieser Situation bieten sich verschiedene Entlastungsmöglichkeiten an.</p><p>In einigen Bundesländern, wie etwa in NRW, wurden spezielle Ratenzahlungstools eingerichtet. Diese ermöglichen es, die Rückzahlung in monatlichen Raten zu leisten, was die finanzielle Belastung verteilt. Nutzen Sie diese Möglichkeit, wenn die sofortige vollständige Rückzahlung Ihre Liquidität gefährden würde.</p><p>Bei existenzbedrohenden Situationen sollten Sie zudem einen Antrag auf Stundung oder (Teil-)Erlass prüfen. Hierfür müssen Sie Ihre wirtschaftliche Notlage umfassend darlegen und mit entsprechenden Nachweisen belegen. Die Erfolgsaussichten solcher Anträge sind zwar begrenzt, aber im Einzelfall durchaus gegeben.</p><h3>Fazit: Proaktiv handeln, aber rechtliche Möglichkeiten ausschöpfen</h3><p>Die Rückforderung von Corona-Soforthilfen stellt viele Unternehmen und Selbstständige vor erhebliche Herausforderungen. Doch die Situation ist nicht aussichtslos. Durch proaktives Handeln, sorgfältige Dokumentation und die Nutzung rechtlicher Möglichkeiten können Betroffene ihre Interessen wahren.</p><p>Besonders wichtig ist es, die föderalen Unterschiede zu beachten und sich genau über die in Ihrem Bundesland geltenden Regelungen zu informieren. Die Teilnahme am Rückmeldeverfahren – sofern noch möglich – ist dabei von zentraler Bedeutung.</p><p>Bei Rückforderungsbescheiden sollten Sie Ihre rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, aber auch pragmatische Lösungen wie Ratenzahlungen in Betracht ziehen. Eine rechtliche Beratung kann dabei helfen, die für Ihren Fall optimale Strategie zu entwickeln.</p><p>Die Corona-Soforthilfen waren als schnelle Hilfe in einer beispiellosen Krise gedacht. Dass sie nun zu einer Belastungsprobe für viele Empfänger werden, ist eine bittere Ironie. Doch mit der richtigen Strategie lässt sich diese Herausforderung bewältigen – und vielleicht sogar ein Beitrag dazu leisten, dass künftige Krisenhilfen besser gestaltet werden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 03 Apr 2025 14:38:03 +0200</pubDate>
                        <title>Rückforderungen von Corona-Soforthilfen: Aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Empfänger</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle Herausforderungen. Als Reaktion darauf wurden staatliche Soforthilfen in beispiellosem Umfang und Tempo bereitgestellt. Doch was zunächst als unbürokratische Hilfe gedacht war, entwickelte sich für viele Empfänger zu einem rechtlichen Nachspiel: Behörden fordern bundesweit Teile der ausgezahlten Soforthilfen zurück. Mehr als jeder fünfte Selbstständige oder Kleinunternehmer, der Corona-Soforthilfen erhalten hat, soll diese ganz oder teilweise zurückzahlen.</p><p>Die gute Nachricht: Die Verwaltungsgerichte haben in den letzten Monaten mehrere wegweisende Entscheidungen getroffen, die die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich stärken. Diese Urteile zeigen, dass Rückforderungen keineswegs hingenommen werden müssen und in vielen Fällen erfolgreich angefochten werden können. Im Folgenden stelle ich die wichtigsten Entscheidungen vor und erläutere, welche Kritikpunkte die Gerichte an der Rückforderungspraxis der Behörden äußern.</p><p>Die wichtigsten klägerfreundlichen Entscheidungen im Überblick</p><p><strong>1. OVG Münster: Grundsatzentscheidung zur Rechtswidrigkeit von Rückforderungen</strong></p><p>Das Oberverwaltungsgericht Münster hat mit seinen Urteilen vom 17. März 2023 (Az. 4 A 1986/22, 4 A 1987/22, 4 A 1988/22) eine Grundsatzentscheidung getroffen, die für viele Betroffene von zentraler Bedeutung ist. Das Gericht erklärte die erfolgten (Teil-)Rückforderungen von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig und hob die entsprechenden Rückforderungsbescheide auf.</p><p>Im Kern stellte das OVG fest, dass sich das Land bei der Rückforderung nicht an die bindenden Vorgaben aus den Bewilligungsbescheiden gehalten hat. Die ursprünglichen Bescheide sahen vor, dass die Mittel ausschließlich dazu dienten, eine finanzielle Notlage abzumildern, insbesondere Finanzierungsengpässe zu überbrücken. Das später vom Land geforderte Rückmeldeverfahren fand in den Bewilligungsbescheiden hingegen keine Grundlage.</p><p>Besonders kritisch sah das Gericht, dass die Schlussbescheide vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen wurden. Zudem wurden die Online-Informationen zu den Corona-Soforthilfen zwischen dem 25. März und dem 31. Mai 2020 nicht weniger als 15 Mal geändert – ein Umstand, der erhebliche Rechtsunsicherheit schuf.</p><p><strong>2. VG Stuttgart: Vertrauensschutz hat Vorrang</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt.</p><p>Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte. Für die Klägerin sei nicht erkennbar gewesen, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war.</p><p>Besonders bemerkenswert ist die Betonung des Vertrauensschutzes: Das Gericht stellte klar, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürfen. Eine spätere Auslegung durch die Verwaltung dürfe nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.</p><p><strong>3. VG Freiburg: Differenzierte Betrachtung des Liquiditätsengpasses</strong></p><p>Das Verwaltungsgericht Freiburg hat am 10. Juli 2024 in mehreren Verfahren (Az. 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1357/24) über Klagen gegen die Rückforderung von Corona-Hilfen durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg entschieden. In fünf von sechs Fällen gab das Gericht den Klagen statt und hob die Widerrufs- und Erstattungsbescheide der L-Bank auf.</p><p>Das Gericht stellte klar, dass die Corona-Soforthilfen zum Zwecke der Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage unter der Voraussetzung gewährt wurden, dass ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe. Entscheidend ist jedoch, dass laut Gericht nicht – wie von der L-Bank angenommen – auf einen Zeitraum von drei Monaten abzustellen und keine Gesamtsaldierung der betrieblichen Einnahmen und Ausgaben innerhalb eines 3-Monatszeitraums vorzunehmen war.</p><p>Vielmehr sei ein Liquiditätsengpass für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet wurden. Ein nachträglicher Zufluss von Mitteln (etwa durch erhöhten Umsatz infolge der Lockerung der Corona-Maßnahmen) führte nicht zu einer Beseitigung des Liquiditätsengpasses. Diese Differenzierung ist für viele Betroffene von entscheidender Bedeutung.</p><h3><span><strong>Die Hauptkritikpunkte der Gerichte an den Rückforderungen</strong></span></h3><p>Die Gerichte haben in ihren Entscheidungen mehrere grundlegende Kritikpunkte an der Rückforderungspraxis der Behörden formuliert. Diese lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p><strong>1. Unklare und widersprüchliche Förderbedingungen</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln durchgängig die unklaren und oft widersprüchlichen Förderbedingungen. Die Bewilligungsbescheide enthielten häufig missverständliche Formulierungen, die verschiedene Interpretationen zuließen. Zudem wurden die Förderrichtlinien mehrfach geändert, ohne dass dies ausreichend transparent kommuniziert wurde.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die in den Rückmeldeverfahren von den Zuwendungsempfängern verlangten Angaben waren ungeeignet, um die letztlich jeweils zu belassende Fördersumme unter Berücksichtigung der bindenden Festsetzungen der Bewilligungsbescheide zu bestimmen.</p><p><strong>2. Verletzung des Vertrauensschutzes</strong></p><p>Ein zentraler Kritikpunkt ist die Verletzung des Vertrauensschutzes. Die Behörden haben ihre Interpretation der Förderbedingungen nachträglich zu Lasten der Antragsteller geändert und neue Berechnungsmethoden oder Kriterien rückwirkend auf bereits bewilligte und ausgezahlte Hilfen angewendet.</p><p>Das VG Stuttgart betonte: Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, dürfen nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden.</p><p><strong>3. Methodische Mängel bei der Berechnung des Rückforderungsbetrags</strong></p><p>Die Gerichte kritisieren die methodischen Mängel bei der Berechnung der Rückforderungsbeträge. Insbesondere die pauschale Drei-Monats-Betrachtung und die Gesamtsaldierung aller Einnahmen und Ausgaben über den gesamten Förderzeitraum werden als unzulässig angesehen.</p><p>Das VG Freiburg stellte klar: Ob ein Liquiditätsengpass vorgelegen habe, sei für den konkreten Tag zu berechnen gewesen, an dem die bewilligten Mittel verwendet worden seien. Spätere positive Entwicklungen dürften nicht rückwirkend zur Beseitigung eines zum Verwendungszeitpunkt bestehenden Liquiditätsengpasses führen.</p><p><strong>4. Formale und verfahrensrechtliche Mängel</strong></p><p>Die Gerichte bemängeln zahlreiche formale und verfahrensrechtliche Mängel. Die Schlussbescheide wurden oft vollständig automatisiert ohne ausreichende Rechtsgrundlage erlassen. Das später von den Behörden geforderte Rückmeldeverfahren war in den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden nicht vorgesehen.</p><p>Das OVG Münster stellte fest: Die Schlussbescheide sind rechtswidrig und aufzuheben, weil sie ohne eine hierfür erforderliche Rechtsgrundlage vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen worden sind.</p><p><strong>5. Unzulässige Einschränkung des Förderzwecks</strong></p><p>Die Behörden haben den Förderzweck oft auf die Überbrückung von Liquiditätsengpässen verengt, obwohl die Bewilligungsbescheide weitere Zwecke wie die “Milderung finanzieller Notlagen” oder die “Überwindung einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage” nannten.</p><p>Das VG Stuttgart stellte fest: Es war für die Klägerin nicht erkennbar, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Andere in den Bewilligungsbescheiden genannte Kriterien wie “existenzbedrohliche Wirtschaftslage” oder “erhebliche Umsatzeinbrüche” wurden bei der Rückforderung oft ignoriert.</p><h3><span><strong>Rechtliche Einordnung und Bedeutung für die Praxis</strong></span></h3><p>Die dargestellten Entscheidungen haben erhebliche Bedeutung für die Praxis. Sie zeigen, dass die Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p><strong>1. Auslegung von Förderrichtlinien</strong></p><p>Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p><strong>2. Grundsatz des Vertrauensschutzes&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p><strong>3. Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen&nbsp;</strong></p><p>Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><p>Diese Urteile könnten Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Sie zeigen, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Betroffene</strong></span></h3><p>Falls Sie eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten Sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p><strong>1. Juristischen Rat einholen</strong></p><p>Eine Anwaltskanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln. Angesichts der dargestellten Rechtsprechung bestehen in vielen Fällen gute Erfolgsaussichten.</p><p><strong>2. Verwendungsnachweise sichern</strong></p><p>Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen, die belegen, wofür und wann die Mittel verwendet wurden.</p><p><strong>3. Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong></p><p>Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden. Prüfen Sie genau, welche Zweckbestimmungen in Ihrem Bewilligungsbescheid genannt wurden.</p><p><strong>4. Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong></p><p>Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Ein Widerspruch und eine mögliche Klage verhindern zunächst die Vollstreckung des Bescheids und verschaffen den Betroffenen Zeit. Ein Widerspruchsverfahren dauert in der Regel mehrere Monate, während ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht durchschnittlich etwa 10 Monate (häufig aber mehr) in Anspruch nimmt. Während dieser Zeit muss der geforderte Betrag nicht bezahlt werden, was einen positiven Liquiditätseffekt haben kann. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die aktuelle Rechtsprechung stärkt die Position der Soforthilfe-Empfänger deutlich. Die Gerichte haben klare Grenzen für die Rückforderungspraxis der Behörden gezogen und betonen den Vertrauensschutz der Antragsteller. Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren.</p><p>Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Die dargestellten Urteile zeigen: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir Ihnen gerne bei der Prüfung Ihrer individuellen Situation und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Hier helfen wir Ihnen:&nbsp;<a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 12:33:05 +0100</pubDate>
                        <title>ZDFheute: Corona-Betrug - Über 26.000 Verfahren eingeleitet</title>
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                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p>Der Beitrag befasst sich mit dem weit verbreiteten Betrug bei den Corona-Hilfsprogrammen und Testzentren während der Pandemie. Dennis Hillemann kritisiert in diesem Beitrag von ZDFheute vom 11. März 2025, dass aufgrund des Betrugs durch wenige, nun alle Unternehmen härteren Prüfungen unterzogen werden. Den vollständigen Beitrag finden Sie unter diesem Link: <a href="https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/corona-betrug-testzentren-corona-hilfen-100.html" target="_blank" rel="noreferrer">www.zdf.de</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Mar 2025 11:56:55 +0100</pubDate>
                        <title>VG Stuttgart stärkt Soforthilfe-Empfänger: Hoffnung bei Rückforderungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/vg-stuttgart-staerkt-soforthilfe-empfaenger-hoffnung-bei-rueckforderungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat am 18. September 2024 mit seinem Urteil (Az. 15 K 7121/23) eine Entscheidung getroffen, die für viele Empfänger der Corona-Soforthilfe wegweisend sein könnte. Ein Friseursalon aus Heidenheim hatte erfolgreich gegen die Rückforderung eines Teils seiner erhaltenen Soforthilfe durch die Landeskreditbank Baden-Württemberg (L-Bank) geklagt. Das Gericht stellte fest, dass die Rückforderung nicht rechtmäßig war, weil die ursprünglichen Bewilligungsbescheide missverständlich formuliert waren und die Klägerin die Mittel im Vertrauen auf die behördlichen Vorgaben verwendet hatte.</p><h3><strong>Hintergrund des Urteils</strong></h3><p>Die Klägerin, eine Friseur-GmbH, erhielt im April 2020 eine Soforthilfe in Höhe von 15.000 Euro, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu überbrücken. Diese Mittel wurden auf Grundlage der „Soforthilfe Corona“-Richtlinie des Landes Baden-Württemberg bewilligt, die zur Unterstützung von Unternehmen gedacht war, die durch die Pandemie in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Lage geraten waren.</p><p>Im Jahr 2021 führte die L-Bank ein Rückmeldeverfahren durch, bei dem sich herausstellte, dass der tatsächliche Liquiditätsengpass der Klägerin geringer war als ursprünglich angegeben. Die Klägerin erklärte daraufhin, dass sie 10.424,21 Euro zurückzahlen müsse. Daraufhin widerrief die L-Bank ihren Bewilligungsbescheid in dieser Höhe und verlangte die Rückzahlung des Betrags. Der Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid wurde von der L-Bank im November 2023 abgelehnt, woraufhin sie Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart einreichte.</p><h3><strong>Die Entscheidungsgründe des Gerichts</strong></h3><p>Das VG Stuttgart entschied, dass die Rückforderung der Soforthilfe unrechtmäßig sei und hob den Rückforderungsbescheid auf. Dabei stützte sich das Gericht auf mehrere zentrale Argumente:</p><p><strong>1. Unklare Bewilligungsbedingungen:</strong></p><p>Das Gericht stellte fest, dass es für die Klägerin nicht erkennbar gewesen sei, dass die Soforthilfe ausschließlich zur Deckung eines Liquiditätsengpasses gedacht war. Die ursprüngliche Förderrichtlinie und die Bewilligungsbescheide deuteten darauf hin, dass auch eine existenzbedrohliche Wirtschaftslage oder erhebliche Umsatzeinbrüche als Fördervoraussetzung ausreichten.</p><p><strong>2. Keine rückwirkende Anpassung der Förderbedingungen:</strong></p><p>Die L-Bank hatte sich bei der Rückforderung ausschließlich auf den nachträglich ermittelten Liquiditätsengpass gestützt und die weiteren Förderkriterien unberücksichtigt gelassen. Das Gericht stellte klar, dass eine spätere Neubewertung der wirtschaftlichen Lage nicht zur Reduzierung der bewilligten Soforthilfe führen dürfe.</p><p><strong>3. Mittelverwendung im Einklang mit den Förderbedingungen:</strong></p><p>Die Klägerin hatte die Soforthilfe innerhalb des Bewilligungszeitraums für ihre laufenden Betriebskosten genutzt. Da dies mit den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen übereinstimmte, war eine spätere nachträgliche Einschränkung durch die L-Bank nicht zulässig.</p><p><strong>4. Vertrauensschutz der Antragsteller:</strong></p><p>Das Gericht betonte, dass Unternehmen, die in gutem Glauben auf die Bewilligung und die damals geltenden Bedingungen vertraut hatten, nicht nachträglich für geänderte Interpretationen der Behörden bestraft werden dürften. Insbesondere dürfe eine spätere Auslegung durch die Verwaltung nicht rückwirkend zu finanziellen Nachteilen für die Betroffenen führen.&nbsp; &nbsp;</p><p><strong>5. Kein vollständiger Rechtsfrieden durch Berufungszulassung:</strong></p><p>Das Urteil hat eine weitreichende Bedeutung, da es zeigt, dass die Förderbedingungen nicht zu Lasten der Antragsteller umgedeutet werden dürfen. Allerdings wurde die Berufung gegen das Urteil zugelassen, sodass eine höchstrichterliche Entscheidung noch aussteht. Dennoch bietet das Urteil bereits jetzt Argumentationsgrundlagen für viele Unternehmen, die sich gegen Rückforderungen wehren.</p><h3><strong>Rechtliche Einordnung des Urteils</strong></h3><p>Das Urteil des VG Stuttgart stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hat. Es zeigt, dass Verwaltungsgerichte bereit sind, Soforthilfeempfänger vor nachträglichen Änderungen der Förderrichtlinien zu schützen. Dies hat mehrere rechtliche Implikationen:</p><p>- <strong>Auslegung von Förderrichtlinien:</strong> Gerichte müssen bewerten, ob die ursprünglichen Bewilligungsbescheide ausreichend klar formuliert waren oder ob sie widersprüchliche Angaben enthielten, die zu Fehlinterpretationen führen konnten.</p><p>- <strong>Grundsatz des Vertrauensschutzes:</strong> Unternehmen müssen sich auf die ursprünglichen Bewilligungsbedingungen verlassen können. Eine nachträgliche Änderung zu ihren Lasten verstößt gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit.</p><p>- <strong>Verhältnismäßigkeit von Rückforderungen:</strong> Behörden dürfen nicht rückwirkend neue Kriterien aufstellen, die zur Rückforderung von Mitteln führen, wenn diese zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht eindeutig waren.</p><h3><strong>Auswirkungen auf andere Soforthilfeempfänger</strong></h3><p>Dieses Urteil könnte Signalwirkung für zahlreiche andere Unternehmen haben, die mit ähnlichen Rückforderungsbescheiden konfrontiert sind. Es zeigt, dass Behörden nicht beliebig nachträglich die Förderbedingungen verändern und neue Maßstäbe anlegen dürfen, die bei der Bewilligung noch nicht absehbar waren.</p><h3><strong>Praktische Empfehlungen für Betroffene</strong></h3><p>Falls Unternehmen eine Rückforderung der Soforthilfe erhalten haben, sollten sie nicht vorschnell zahlen, sondern die Bescheide genau prüfen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einleiten. Folgende Maßnahmen sind ratsam:</p><p>- <strong>Juristischen Rat einholen</strong>: Eine spezialisierte Kanzlei kann die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage bewerten und die beste Strategie entwickeln.</p><p>- <strong>Verwendungsnachweise sichern</strong>: Wer nachweisen kann, dass die Soforthilfe entsprechend den ursprünglichen Bewilligungsbedingungen genutzt wurde, hat eine stärkere Position gegenüber der Behörde.</p><p>- <strong>Auf Klarheit in den Bescheiden achten</strong>: Falls die Bewilligungsbescheide unklar formuliert waren oder widersprüchliche Aussagen enthielten, kann dies als Argument gegen die Rückforderung genutzt werden.</p><p>- <strong>Widerspruch/Klage gegen Rückforderungsbescheide</strong>: Unternehmen sollten die Rückforderung nicht einfach hinnehmen, sondern innerhalb der gesetzten Frist Widerspruch bzw. Klage erheben. Welcher Rechtsbehelf statthaft ist, richtet sich nach dem jeweiligen Bundesland. In Hessen und Nordrhein-Westfalen sind beispielsweise nur Klagen möglich.</p><p>Bei ADVANT Beiten helfen wir gerne. Hier finden Sie mehr zu unserem Beratungsangebot zur Soforthilfe: <a href="https://rechtsanwalt-soforthilfe.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Anwalt Corona Soforthilfe - Rechtsberatung bei Soforthilfe Rückforderung</a></p><h3><strong>Fazit</strong></h3><p>Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart stärkt die Rechte von Soforthilfeempfängern und setzt der nachträglichen Rückforderungspraxis von Behörden enge Grenzen. Es macht deutlich, dass Unternehmen sich gegen nachträgliche Änderungen der Förderbedingungen wehren können und dass die Behörden nicht einseitig zu Lasten der Antragsteller agieren dürfen.</p><p>Für viele betroffene Unternehmen bedeutet dies eine erhebliche Erleichterung und die Chance, unberechtigte Rückforderungen erfolgreich abzuwehren. Wer betroffen ist, sollte sich daher nicht scheuen, rechtliche Schritte zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch oder Klage zu erheben. Dieses Urteil zeigt: Der Kampf gegen unrechtmäßige Rückforderungen kann sich lohnen.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 12:16:53 +0100</pubDate>
                        <title>Wie läuft ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess ab? Ein Leitfaden für Überbrückungshilfen-Fälle</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/wie-laeuft-ein-klageverfahren-im-verwaltungsprozess-ab-ein-leitfaden-fuer-ueberbrueckungshilfen-faelle</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>In der Auseinandersetzung mit Verwaltungsentscheidungen – insbesondere bei den Überbrückungshilfen – stellt sich für viele Unternehmer die Frage, wie ein Klageverfahren im Verwaltungsprozess abläuft. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wesentlichen Schritte, Besonderheiten und strategischen Überlegungen eines solchen Verfahrens.</p><h3><span><strong>1. Der Unterschied zum Zivilprozess</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsprozess unterscheidet sich in mehreren Punkten grundlegend von einem Zivilprozess. Einer der zentralen Unterschiede besteht darin, dass die Klage im Verwaltungsverfahren nicht sofort ausführlich begründet werden muss. Stattdessen kann zunächst eine fristwahrende Klage erhoben werden, um die einmonatige Klagefrist zu wahren.</p><p>Diese Art der Klage dient in erster Linie dazu, die Möglichkeit einer späteren ausführlichen Begründung zu sichern und gleichzeitig Akteneinsicht bei der Behörde zu beantragen. Die Verwaltungsakte enthält oft Informationen, die für das Verfahren entscheidend sein können, aber dem Kläger im Vorfeld nicht bekannt waren.</p><h3><span><strong>2. Die ersten Schritte: Fristwahrende Klage und Akteneinsicht</strong></span></h3><p>Nach Erhalt eines negativen Bescheids – beispielsweise einer Rückforderung im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen – beträgt die Frist für eine Klage einen Monat. Innerhalb dieser Zeit wird zunächst eine kurze Klage eingereicht, die sich gegen den Bescheid richtet. Dabei wird gleichzeitig beantragt, dass die zuständige Bewilligungsstelle die Verwaltungsakte herausgibt.</p><p>Je nach Bundesland und Arbeitsbelastung der Behörden kann die Herausgabe der Akte zwischen zwei und sechs Wochen dauern. Während einige Bundesländer, wie Bayern, vergleichsweise schnell arbeiten, dauert es in anderen Regionen erheblich länger.</p><p>Sobald die Verwaltungsakte vorliegt, beginnt die eigentliche Klagebegründung, in der sowohl die rechtlichen als auch die sachlichen Argumente detailliert dargelegt werden.</p><h3><span><strong>3. Der Verwaltungsprozess: Untersuchungsgrundsatz und Klagebegründung</strong></span></h3><p>Im Verwaltungsprozess gilt der sogenannte Untersuchungsgrundsatz. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt grundsätzlich von Amts wegen ermitteln muss. Dennoch ist es für den Kläger entscheidend, aktiv vorzutragen – sowohl zu den tatsächlichen als auch zu den rechtlichen Aspekten.</p><p>Besonders bei den Überbrückungshilfen ist es wichtig, den Sachverhalt klar darzulegen. Viele Verwaltungsgerichte gehen davon aus, dass nur das berücksichtigt werden kann, was bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurde. Deshalb ist es ratsam, bereits in diesem Verfahrensstadium alle relevanten Informationen einzureichen, auch wenn eine Ablehnung erwartet wird.</p><p>Die Klagebegründung enthält in der Regel:</p><ul><li><span>Eine detaillierte Sachverhaltsdarstellung</span></li><li><span>Rechtliche Argumente gegen die Entscheidung der Behörde</span></li><li><span>Beweisanträge (z. B. zur Verwaltungspraxis oder zu betriebswirtschaftlichen Aspekten)</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>4. Klageerwiderung und schriftlicher Austausch</strong></span></h3><p>Nach Einreichung der Klagebegründung wird diese der Gegenseite – also der Bewilligungsstelle oder deren Anwälten – zur Stellungnahme übersandt. Viele Bewilligungsstellen lassen sich von großen Wirtschaftskanzleien vertreten, was den rechtlichen Austausch anspruchsvoller macht.</p><p>Nach der Klageeerwiderung kann das Gericht entscheiden, ob es eine weitere Stellungnahme des Klägers anfordert. Dabei sind die Fristen im Verwaltungsprozess im Vergleich zum Zivilprozess großzügiger. Grundsätzlich kann bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit weiterer Sachvortrag erfolgen, es sei denn, das Gericht setzt explizit eine Frist nach § 87b VwGO.</p><h3><span><strong>5. Mündliche Verhandlung oder Gerichtsbescheid?</strong></span></h3><p>Ein Verwaltungsgericht kann das Verfahren auf zwei Wegen beenden:</p><ol><li><span><strong>Durch Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO)</strong>: Das Gericht entscheidet schriftlich ohne mündliche Verhandlung. Dies geschieht häufig bei rein rechtlichen Fragestellungen, wenn eine mündliche Verhandlung nicht sinnvoll ist.</span></li><li><span><strong>Durch Urteil nach einer mündliche Verhandlung</strong>: Diese bietet die Möglichkeit, den Fall noch einmal persönlich darzustellen und offene Fragen mit den Richtern zu erörtern.</span></li></ol><p>In vielen Fällen ist es strategisch sinnvoll, auf eine mündliche Verhandlung zu bestehen. Insbesondere bei den Überbrückungshilfen kann dies entscheidend sein, um dem Gericht einen besseren Einblick in die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung auf das Unternehmen zu geben.</p><p>Während der mündlichen Verhandlung wird der Sachverhalt von einem Berichterstatter dargelegt. Anschließend folgt die Erörterung der rechtlichen Aspekte. Überraschende Wendungen wie in Strafverfahren gibt es in der Regel nicht – vielmehr handelt es sich um eine strukturierte Diskussion.</p><h3><span><strong>6. Urteil und mögliche Berufung</strong></span></h3><p>Nach der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet entweder direkt eine Entscheidung oder stellt sie zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu.</p><p>Falls die Klage abgewiesen wird, besteht die Möglichkeit, in Berufung zu gehen. Diese muss innerhalb eines Monats nach Urteilszustellung eingelegt werden. Entweder hat das Verwaltungsgericht die Berufung bereits zugelassen oder es kann ein Antrag auf Zulassung gestellt werden.</p><h3><span><strong>7. Wichtige Besonderheit: Aufschiebende Wirkung bei Rückforderungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidender Vorteil einer Klage gegen Rückforderungsbescheide im Zusammenhang mit den Überbrückungshilfen ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass das Unternehmen für die Dauer des Klageverfahrens nicht zur Rückzahlung verpflichtet ist. Dies kann angesichts langer Verfahrensdauern – oft ein bis zwei Jahre – von großer finanzieller Bedeutung sein.</p><h3><span><strong>Fazit: Warum eine Klage sinnvoll sein kann</strong></span></h3><p>Das Verwaltungsprozessrecht bietet in vielen Fällen die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Rückforderungen oder Ablehnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen. Besonders bei den Überbrückungshilfen lohnt sich eine Klage häufig, da viele Fragen noch nicht höchstrichterlich geklärt sind und Gerichte unterschiedliche Rechtsauffassungen vertreten.</p><p>Die wichtigsten Punkte zusammengefasst:</p><ul><li><span>Die Klage muss innerhalb eines Monats erhoben werden.</span></li><li><span>Eine fristwahrende Klage reicht zunächst aus, um Akteneinsicht zu erhalten.</span></li><li><span>Eine sorgfältige Klagebegründung ist essenziell, um das Verfahren erfolgreich zu gestalten.</span></li><li><span>Die mündliche Verhandlung bietet eine Chance, das Gericht zusätzlich zu überzeugen.</span></li><li><span>Die Klage hat aufschiebende Wirkung, sodass keine sofortige Rückzahlung erforderlich ist.</span></li></ul><p>Unternehmen, die sich mit einem negativen Bescheid konfrontiert sehen, sollten daher sorgfältig prüfen, ob ein Widerspruch oder eine Klage sinnvoll ist. Eine frühzeitige juristische Beratung kann helfen, die Erfolgsaussichten richtig einzuschätzen und die beste Strategie für das Verfahren zu wählen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 24 Feb 2025 11:44:03 +0100</pubDate>
                        <title>Was kostet ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht? – Ein Überblick für Unternehmen und Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/was-kostet-ein-klageverfahren-vor-dem-verwaltungsgericht-ein-ueberblick-fuer-unternehmen-und-steuerberater</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die zunehmenden Rückforderungsbescheide im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen bringen viele Unternehmen und Steuerberater in eine schwierige Situation. Besonders in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, in denen es kein Widerspruchsverfahren gibt, bleibt oft nur der Gang vor das Verwaltungsgericht. Doch was kostet ein Klageverfahren eigentlich? Dieser Beitrag gibt eine detaillierte Übersicht.</p><h3><strong>1. Grundsätzliches zur Klageerhebung</strong></h3><p>Ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist oft der letzte rechtliche Schritt, um gegen einen Rückforderungsbescheid vorzugehen. Da Widersprüche in manchen Bundesländern nicht vorgesehen sind, bleibt den Betroffenen nur die Möglichkeit, direkt Klage zu erheben. Ein weit verbreiteter Fehler ist es, gegen negative Bescheide in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren einen "Einspruch" zu erheben, was dann nicht verhindert, dass Rückforderungsbescheide bestandskräftig werden.</p><h3><strong>2. Aufschiebende Wirkung einer Klage</strong></h3><p>Ein großer Vorteil der Klage ist ihre aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des laufenden Verfahrens der Rückforderungsbescheid nicht vollstreckt werden kann. Unternehmen müssen also zunächst keine Rückzahlungen leisten.</p><h3><strong>3. Die Berechnung der Kosten: Der Streitwert als Maßstab</strong></h3><p>Die Kosten eines Klageverfahrens richten sich grundsätzlich nach dem sogenannten Streitwert. Dieser bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers. Im Falle einer vollständigen Rückforderung von Überbrückungshilfen ist der Streitwert in der Regel die Gesamtsumme der geforderten Rückzahlung.&nbsp;</p><p>Ein Beispiel:</p><p>- Ein Unternehmen hat 100.000 Euro Überbrückungshilfen erhalten.</p><p>- Ein Rückforderungsbescheid verlangt die Rückzahlung dieser Summe.</p><p>- Der Streitwert beträgt somit 100.000 Euro.</p><p>- Falls zusätzlich eine Nachzahlung von 10.000 Euro beantragt wurde, erhöht sich der Streitwert auf 110.000 Euro, sofern auch diese Nachzahlung im Klageverfahren verfolgt werden soll.</p><h3><strong>4. Gerichtskosten – Pflicht zur Zahlung nach Klageerhebung</strong></h3><p>Die Gerichtskosten für eine Klage vor dem Verwaltungsgericht müssen zunächst verauslagt werden nach Erhebung der Klage, und zwar durch den Kläger. Sie richten sich nach einer Tabelle und sind abhängig vom Streitwert. Grundsätzlich entstehen bei einer Klage eine dreifache Gebühr (3,0 Gebühr). Eine Reduzierung auf eine 1,0 Gebühr erfolgt, wenn die Klage zurückgenommen oder eine Einigung erzielt wird.</p><p>Wichtig zu wissen: Anders als im Zivilprozess wird die Klage im Verwaltungsverfahren bereits zugestellt, bevor die Gerichtskosten bezahlt werden müssen. Dennoch kann eine Nichtzahlung zur Vollstreckung führen.</p><h3><strong>5. Eigene Anwaltskosten – gesetzliche Mindestgebühren</strong></h3><p>Unternehmen, die sich im Verfahren anwaltlich vertreten lassen, müssen mit Anwaltskosten rechnen. Diese richten sich ebenfalls nach dem Streitwert und umfassen:</p><p>- Eine Verfahrensgebühr für die Klagerhebung.</p><p>- Eine Terminsgebühr für mündliche Verhandlungen.</p><p>Im Fall der – im Verwaltungsprozess seltenen – Einigung vor einem Urteil kann auch noch eine Einigungsgebühr entstehen.</p><p>Rechtsanwälte dürfen für die gerichtliche Vertretung nicht unter den gesetzlichen Gebühren abrechnen. In Ausnahmefällen kann ein Erfolgshonorar vereinbart werden, was jedoch strengen Voraussetzungen unterliegt.</p><p>Viele bekannte Kanzleien rechnen nach Zeithonorar ab. In diesem Fall sollten Unternehmen sich im Vorfeld eine Kostenschätzung einholen. Entscheidend ist: Auch wenn das Unternehmen im Klageverfahren gewinnt, werden nur die gesetzlichen Gebühren erstattet. Falls die eigenen Anwaltskosten höher sind, muss die Differenz selbst getragen werden.</p><h3><strong>6. Gegnerische Anwaltskosten im Unterliegensfall</strong></h3><p>Behörden können sich vor Gericht anwaltlich vertreten lassen, was bedeutet, dass im Falle einer Niederlage auch die Kosten der Gegenseite zu tragen sind. Diese berechnen sich ebenfalls nach dem Streitwert. Das bedeutet, dass Unternehmen in einer verlorenen Klage mit den eigenen Anwaltskosten, den Gerichtskosten und den gegnerischen Anwaltskosten belastet werden.</p><h3><strong>7. Übernahme der Kosten durch Rechtsschutzversicherungen</strong></h3><p>Viele Unternehmen hoffen, dass ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Doch Vorsicht: Verwaltungsrechtliche Streitigkeiten im Subventionsrecht sind häufig nicht in den Standardverträgen enthalten. Es empfiehlt sich daher, vorab eine Deckungsanfrage bei der Versicherung zu stellen oder durch den beauftragten Rechtsanwalt stellen zu lassen.</p><p>Falls eine Rechtsschutzversicherung greift, übernimmt sie in der Regel:</p><p>- die Gerichtskosten.</p><p>- de gesetzlichen Anwaltskosten.</p><p>- nicht jedoch darüber hinaus gehende Zeithonorare.</p><p>Gegebenenfalls ist eine Selbstbeteiligung in Abzug zu bringen.</p><h3><strong>8. Weitere potenzielle Kosten</strong></h3><p>In seltenen Fällen können zusätzliche Kosten durch:</p><p>- Sachverständigengutachten,</p><p>- Zeugenaussagen oder</p><p>- andere Beweiserhebungen entstehen.</p><p>Diese sind jedoch in Verfahren zu den Überbrückungshilfen nicht die Regel.</p><h3><strong>9. Kosten in der zweiten Instanz</strong></h3><p>Sollte das Verfahren in die zweite Instanz gehen, also vor das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof, steigen die Kosten an. Alle drei genannten Kostenpositionen (Gerichtskosten, eigene und gegnerische Anwaltskosten) erhöhen sich entsprechend.</p><h3><strong>10. Verfahrensdauer</strong></h3><p>Die Dauer eines Klageverfahrens variiert je nach Bundesland erheblich:</p><p>- In einigen Bundesländern kann eine Entscheidung innerhalb eines Jahres fallen.</p><p>- In anderen kann das Verfahren zwei oder mehr Jahre dauern.</p><p>Da die Klage aufschiebende Wirkung hat, können Unternehmen während dieser Zeit die finanzielle Belastung durch die Rückforderung vermeiden.</p><h3><strong>Fazit: Klagen gut durchdenken, Kosten kalkulieren</strong></h3><p>Ein Klageverfahren gegen einen Rückforderungsbescheid kann sinnvoll sein, um eine ungerechtfertigte Rückforderung abzuwenden. Allerdings sind die damit verbundenen Kosten einzukalkulieren. Unternehmen sollten vor der Klageeinreichung prüfen, ob:</p><p>- die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt.</p><p>- die Erfolgsaussichten realistisch sind.</p><p>- sie finanziell in der Lage sind, ein möglicherweise langes Verfahren durchzustehen.</p><p>Die gute Nachricht bleibt: Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Klagen müssen Rückforderungen während des Verfahrens nicht geleistet werden. Dennoch sollten Unternehmen sich professionell beraten lassen, um unnötige Risiken zu vermeiden.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 12 Feb 2025 10:50:54 +0100</pubDate>
                        <title>Strafbarkeitsrisiko: Subventionsbetrug bei Corona-Hilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/strafbarkeitsrisiko-subventionsbetrug-bei-corona-hilfen</link>
                        <description></description>
                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Hintergrund</span></h3><p>Die Corona-Pandemie stellte viele Unternehmen und Selbstständige vor existenzielle wirtschaftliche Herausforderungen. Um ihre Existenz zu sichern und akute Liquiditätsengpässe zu überbrücken, gewährten Bund und Länder umfangreiche Corona-Hilfen, in Form der Soforthilfen, Überbrückungshilfen sowie November-/Dezemberhilfen. Allein das Corona-Überbrückungshilfeprogramm des Bundes umfasste rund 50 Milliarden Euro. Insgesamt wurden im Rahmen der Corona-Hilfsprogramme fast fünf Millionen Anträge gestellt und über 71 Milliarden Euro an Hilfsgeldern ausgezahlt. Die Länder haben weitere Hilfsprogramme in erheblichem Umfang aufgelegt.&nbsp;</p><p>Um schnelle Hilfe zu gewährleisten, verzichteten die Corona-Hilfsprogramme zunächst bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren. Es überrascht wenig, dass die massenhafte und unbürokratische Auszahlung der Gelder auch zahlreiche Missbrauchsfälle begünstigt hat, die inzwischen bundesweit Staatsanwaltschaften und Gerichte beschäftigen.</p><h3><span>Bundesweite Ermittlungen wegen Subventionsbetrugs und harte Sanktionierung</span></h3><p>Bis Ende 2023 wurden bundesweit mehr als 30.000 Ermittlungsverfahren wegen Subventionsbetrug eingeleitet. Einige Staatsanwaltschaften haben Sonderzuständigkeiten eingerichtet.&nbsp;</p><p>Die strafrechtliche Bewertung von Falschangaben in den Anträgen auf Corona-Soforthilfen hat mittlerweile auch den Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt. In einem klaren Fall von Subventionsbetrug, bei dem unter anderem sieben Anträge für nichtexistierende Gewerbe unter falschen Personalien gestellt wurden, bestätigte der BGH eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten (BGH, Beschluss vom 4.5.2021, 6 StR 137/21).</p><p>Auch wenn Haftstrafen wegen Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Soforthilfen oder -Überbrückungshilfen weiterhin die Ausnahme sind, werden falsche Angaben in Anträgen auf Corona-Hilfen konsequent verfolgt und teils hart bestraft.&nbsp;</p><h3><span>Strafbarkeitsrisiken für Antragsteller und Steuerberater&nbsp;</span></h3><p>Strafrechtliche Risiken drohen den Antragstellern nicht nur bei offensichtlichem Betrug.&nbsp;</p><p>Stellen die Bewilligungsstellen der Länder im Rahmen der Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen bzw. November- und Dezemberhilfen Unstimmigkeiten zwischen den Angaben in der Schlussabrechnung und dem Antrag fest, droht nicht nur die Rückzahlung der Fördermittel, sondern häufig auch eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft und die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Subventionsbetrugs.</p><p>Da die Anträge seinerzeit ganz überwiegend von Steuerberatern als sog. „prüfende Dritte“ gestellt wurden, ergeben sich auch für diese Strafbarkeitsrisiken, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Beihilfe zum Subventionsbetrug.</p><h3><span>Besondere Schärfe des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen</span></h3><p>Steht der Vorwurf des Subventionsbetrugs im Zusammenhang mit Corona-Hilfen im Raum, ergeben sich besondere strafrechtliche Risiken aus dem Zusammenspiel und den Besonderheiten des Subventionsbetrugs nach § 264 StGB und der Ausgestaltung des Bewilligungsverfahrens zur Erlangung der Corona-Hilfen, u.a.:</p><ul><li><p><span>Mittlerweile ist höchstrichterlich geklärt, dass Coronahilfen Subventionen sind. Im Unterschied zum (normalen) Betrug (§ 263 StGB) reicht damit für die Strafbarkeit des Subventionsbetrugs (§ 264 StGB) bereits die leichtfertige, d.h. grob fahrlässige Begehung aus, die mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet wird. Der (vorsätzliche) Subventionsbetrug wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Besonders schwere Fälle werden mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren geahndet.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) kann sich insbesondere dann ergeben, wenn gegenüber der für die Bewilligung der Subvention zuständigen Behörde unrichtige oder unvollständige Angaben über „subventionserhebliche Tatsachen“ gemacht wurden. Dies gilt auch dann, wenn die Corona-Subventionen (teilweise) automatisiert und ohne besondere Prüfung oder Freigabe durch einen Sachbearbeiter ausgezahlt wurden und nunmehr im Rahmen der händischen Prüfung in der Schlussabrechnung Unstimmigkeiten festgestellt werden. Problematisch ist hierbei, dass die konzeptionellen Schwächen des Bewilligungsverfahrens nicht nur zu teils existentiellen finanziellen, sondern auch zu erheblichen strafrechtlichen Risiken führen.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Dabei liegt eine Strafbarkeit wegen Subventionsbetrug (§ 264 StGB) bereits dann vor, wenn die Hilfen beantragt wurden. Anders als beim Betrug (§ 263 StGB) ist eine irrtumsbedingte Täuschung oder Auszahlung nicht erforderlich. Eine Strafbarkeit ist daher auch dann gegeben, wenn Anträge – auch auf Anregung der Behörde – geändert oder zurückgenommen wurden, oder die Auszahlung verweigert wurde.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><p><span>Neben den strafrechtlichen Folgen drohen oftmals zusätzlich erhebliche außerstrafrechtliche Folgen wie die Gewerbeuntersagung, der Widerruf der Gewerbeerlaubnis oder berufsrechtliche Verfahren.</span></p><p>&nbsp;</p></li><li><span>Bei den Überbrückungshilfen findet ein enger Abgleich der Daten zwischen den Bewilligungsstellen und der Finanzverwaltung statt. Abweichungen zwischen den Daten der Steuererklärung und Schlussabrechnung führen oftmals zu Strafanzeigen der Bewilligungsstellen. Seit der Änderung des § 31a AO durch das Jahressteuergesetz 2024 dürfen die Bewilligungsstellen nunmehr die Daten der Finanzverwaltung unter Durchbrechung des Steuergeheimnisses (§ 30 AO) zur Verwendung im Strafverfahren weitergeben, ohne dass es (noch) eines gesonderten Antrags der Ermittlungsbehörden auf Herausgabe der Steuerakten an das jeweilige Finanzamt bedarf.&nbsp;</span></li></ul><p></p><h3><span>Handlungsempfehlungen für Betroffene</span></h3><p>Steht im Rahmen der Schlussabrechnung nicht nur die Rückforderung der Hilfsgelder im Raum, sondern auch ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs – oder wurde ein solches bereits von Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeleitet –, ist neben verwaltungsrechtlicher Expertise auch eine strafrechtliche Beratung und Begleitung dringend erforderlich.&nbsp;</p><p>Verwaltungs- und Strafrecht müssen hierbei eng verzahnt betrachtet werden. Einerseits sollten Stellungnahmen im Verwaltungsverfahren stets auch unter strafrechtlichen Gesichtspunkten geprüft werden. Anderseits erfordert eine erfolgreiche Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Soforthilfen fundierte Kenntnisse des einschlägigen Verwaltungsrechtes. Eine frühzeitige juristische Strategie kann oft schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen abmildern oder sogar verhindern.</p><h3>Warum ADVANT Beiten?</h3><p>ADVANT Beiten ist eine der führenden deutschen Full-Service-Wirtschaftskanzleien mit umfassender Expertise in allen wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen.&nbsp;</p><p>Im Bereich der Corona-Hilfen profitieren betroffene Personen und Unternehmen von unserer führenden Kompetenz im Verwaltungsrecht und in der Beratung zu Corona-Hilfen.&nbsp;</p><p>Unsere erfahrenen Anwälte im Fachbereich Steuer- und Wirtschaftsstrafrecht beraten und vertreten Unternehmen und Einzelpersonen umfassend in allen Fragen des Wirtschaftsstrafrechts.</p><p>Durch die enge Zusammenarbeit beider Fachbereiche gewährleisten wir eine ganzheitliche und fundierte Beratung, die sowohl verwaltungsrechtliche als auch strafrechtliche Aspekte optimal berücksichtigt – für eine effektive Verteidigung gegen den Vorwurf des Subventionsbetrugs bei Corona-Hilfen.</p><p>Dennis Hillemann (Verwaltungsrecht)<br>Martin Seevers (Strafrecht)<br>&nbsp;</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Steuerrecht</category>
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 27 Jan 2025 09:05:43 +0100</pubDate>
                        <title>Die Bedeutung der Anhörung nach § 28 VwVfG im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/die-bedeutung-der-anhoerung-nach-28-vwvfg-im-schlussabrechnungsverfahren-der-corona-ueberbrueckungshilfen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<h3><span><strong>Warum Anhörungen entscheidend sind</strong></span></h3><p>Steuerberater und Unternehmer, die sich aktuell mit Rückfragen oder Bescheiden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen beschäftigen, sollten eine wichtige Unterscheidung beachten: Die allgemeine Rückfrage durch die Bewilligungsstellen und die spezifische&nbsp;Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Während Rückfragen oft erneut gestellt werden, wenn sie unbeantwortet bleiben, ist die Anhörung eine einmalige Gelegenheit, die es unbedingt zu nutzen gilt.</p><h3><span><strong>Hintergrund: Was ist eine Anhörung nach § 28 VwVfG?</strong></span></h3><p>Nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (§ 28 VwVfG) ist eine Anhörung zwingend erforderlich, bevor ein negativer Bescheid erlassen wird, der beispielsweise eine Rückforderung von Hilfen beinhaltet. Mit der Anhörung erhalten betroffene Unternehmen die Möglichkeit, sich zu den geplanten Maßnahmen zu äußern, um die Grundlage für eine rechtmäßige Entscheidung der Behörde zu schaffen.</p><p>Die Anhörung soll sicherstellen, dass die Behörde den gesamten Sachverhalt berücksichtigt, bevor sie eine endgültige Entscheidung trifft. Unternehmen, die keine Stellungnahme abgeben, verzichten auf diese Möglichkeit und riskieren, dass wichtige Sachverhalte und Argumente unberücksichtigt bleiben.</p><h3><span><strong>Unterschiede zwischen Rückfragen und Anhörungen</strong></span></h3><ul><li><span>Rückfragen im laufenden Schlussabrechnungsverfahren sind Teil des „normalen“ Verwaltungsverfahrens der Schlussabrechnungen. Sie können mehrfach gestellt werden und dienen der Klärung einzelner Punkte.</span></li><li><span>Anhörungen nach § 28 VwVfG hingegen haben eine spezifische Bedeutung: Sie werden unmittelbar vor dem Erlass eines ablehnenden Bescheids oder einer Rückforderung gewährt. Diese Anhörungen erfolgen nur einmal.</span></li></ul><p></p><p>Es ist wichtig zu wissen, dass die Anhörung nach § 28 VwVfG keinen Anspruch auf eine erneute Rückmeldung der Behörde gewährt. Wird die Anhörungsfrist versäumt, kann dies gravierende Folgen haben, da keine weiteren Stellungnahmen berücksichtigt werden müssen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für Steuerberater und Unternehmer</strong></span></h3><ol><li><span>Ernsthaftigkeit der Anhörung erkennen: Sobald eine Anhörung nach § 28 VwVfG eingeleitet wird, sollte umgehend geprüft werden, welche Argumente oder Unterlagen noch vorgelegt werden können, um die Entscheidung der Behörde zu beeinflussen.</span></li><li><span>Fristverlängerung beantragen: Falls die Frist für eine Stellungnahme nicht eingehalten werden kann, sollte ein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt werden. Dieser Schritt zeigt der Behörde Engagement und kann die Möglichkeit schaffen, eine sorgfältige Stellungnahme zu erarbeiten.</span></li><li><span>Umfassende Stellungnahme einreichen: Im Rahmen der Anhörung sollten alle relevanten Sachverhalte und rechtlichen Argumente vorgetragen werden. Denn in einem späteren Klageverfahren wird die Rechtmäßigkeit des Bescheids meist nur auf Grundlage der im Widerspruchsverfahren eingereichten Fakten geprüft.</span></li><li><span>Anwaltliche Unterstützung in Erwägung ziehen: Insbesondere bei komplexen Rückforderungen kann es sinnvoll sein, frühzeitig einen Anwalt einzuschalten. Dieser kann sicherstellen, dass alle relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte berücksichtigt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Die Rolle der Behörde bei Anhörungen</strong></span></h3><p>Nach § 28 VwVfG ist die Behörde verpflichtet, die Stellungnahme des Betroffenen bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Behörde zwingend zugunsten des Unternehmens entscheiden muss. Vielmehr wird der Sachverhalt geprüft, und es wird bewertet, ob die Argumente die geplante Maßnahme entkräften können.</p><h3><span><strong>Risiken bei Versäumnis der Anhörung</strong></span></h3><p>Unternehmen, die auf eine Stellungnahme verzichten oder die Frist verstreichen lassen, laufen Gefahr, ihre Erfolgsaussichten im Widerspruchs- oder Klageverfahren erheblich zu schmälern. Wie die Rechtsprechung zeigt, werden im Klageverfahren häufig nur die Sachverhalte berücksichtigt, die im Verwaltungsverfahren vorgetragen wurden. Ein späterer Vortrag neuer Fakten ist nur in engen Ausnahmen möglich.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Anhörung nach § 28 VwVfG ist ein entscheidender Schritt im Schlussabrechnungsverfahren der Corona-Überbrückungshilfen. Sie bietet eine einmalige Möglichkeit, die eigene Position darzulegen und die drohende Rückforderung abzuwenden. Steuerberater und Unternehmer sollten diese Chance unbedingt nutzen und bei Bedarf anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Denn Fehler in diesem Verfahrensschritt können schwerwiegende finanzielle Folgen haben.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Fri, 24 Jan 2025 17:05:16 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Nachweis des &quot;coronabedingten Umsatzeinbruchs&quot; in Bayern</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-nachweis-des-coronabedingten-umsatzeinbruchs-in-bayern</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren während der Pandemie ein zentrales Unterstützungsinstrument für Unternehmen. Doch spätestens mit der Einreichung der Schlussabrechnungen treten vermehrt Rückforderungsbescheide in den Vordergrund. Insbesondere die Haltung der IHK für München und Oberbayern zeigt dabei, wie umfassend und detailliert die Antragsprüfung heute erfolgt. Im Folgenden fassen wir die zentralen Erkenntnisse zusammen und geben Hinweise für Steuerberater und Unternehmen.</p><h3><span><strong>Die Schlussabrechnung: Ein neuer Prüfrahmen</strong></span></h3><p>Ein wesentliches Merkmal der Schlussabrechnungen bei den Überbrückungshilfen ist der Totalvorbehalt, wie ihn auch die IHK für München und Oberbayern versteht. Während im Antragsverfahren oft auf Angaben der prüfenden Dritten vertraut wurde, wird nun jede Schlussabrechnung detailliert geprüft. Die IHK für München und Oberbayern betont hierbei, dass auch alle Voraussetzungen für die Antragsberechtigung überprüft werden dürfen. Besonders auffällig ist dabei die Prüfung des corona-bedingten Umsatzeinbruchs.</p><h3><span><strong>Coronabedingter Umsatzeinbruch: Eine strikte Auslegung</strong></span></h3><p>Die IHK für München und Oberbayern sieht Unternehmen und Steuerberater in der Pflicht, den corona-bedingten Umsatzeinbruch schön für den Zeitraum der Überbrückungshilfe III nicht nur nachzuweisen, sondern auch dessen (un-) mittelbaren Zusammenhang mit staatlichen Pandemie-Maßnahmen darzulegen. Dabei unterscheidet die IHK klar zwischen direkten und mittelbaren Beeinträchtigungen:</p><ul><li><span>Direkte Beeinträchtigungen: Hierzu zählen beispielsweise staatlich angeordnete Betriebsschließungen oder Beschränkungen, die unmittelbar die Geschäftstätigkeit einschränkten.</span></li><li><span>Mittelbare Beeinträchtigungen: Diese umfassen etwa Umsatzrückgänge infolge von Nachfrageeinbrüchen, die jedoch nicht zwangsläufig als corona-bedingt anerkannt werden. Voraussetzung für eine Antragsberechtigung sei, dass diese Rückgänge auf den Geschäftskontakt mit direkt geschlossenen Branchen zurückzuführen sind. Die IHK zieht dabei die sogenannte „80-Prozent-Regel“ heran, wonach ein erheblicher Teil der Umsätze aus Geschäften mit betroffenen Branchen stammen muss.</span></li></ul><p>Die genaue Verwaltungspraxis bleibt hier für viele Unternehmen und Steuerberater unklar und ist im Übrigen auch rechtlich sehr umstritten.</p><h3><span><strong>Vergleich Überbrückungshilfe III und IV</strong></span></h3><p>Interessant ist, dass die IHK keinen qualitativen Unterschied in der Bewertung des Umsatzeinbruchs zwischen der Überbrückungshilfe III und IV sieht. Lediglich der Nachweis sei bei der Überbrückungshilfe III einfacher, da in deren Förderzeitraum mehr staatliche Einschränkungen galten. Diese Sichtweise steht allerdings in der Kritik, da viele Praktiker eine veränderte Verwaltungspraxis bei der Überbrückungshilfe IV beobachten konnten, die strengere Anforderungen stellte.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Antragsteller: Die Gefahr der Rückforderung</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der IHK führt dazu, dass viele Unternehmen mit Rückforderungen konfrontiert werden. Besonders problematisch ist dabei die Haltung der IHK und auch der bayerischen Verwaltungsgerichte, wonach im Klageverfahren nur die Sachverhalte berücksichtigt werden sollen, die bereits im Schlussabrechnungsverfahren vorgetragen wurden. Neue Tatsachen oder Beweise können nicht nachträglich eingebracht werden. Dies erhöht den Druck auf Unternehmen und Steuerberater, im Verwaltungsverfahren möglichst umfassend und rechtssicher zu argumentieren.</p><h3><span><strong>Herausforderungen für Unternehmen mit Geschäft im europäischen Ausland</strong></span></h3><p>Ein weiterer Aspekt, der häufig zu Diskussionen führt, ist die Berücksichtigung ausländischer Pandemie-Maßnahmen. Die IHK legt ihren Fokus allein auf deutsche Maßnahmen, sodass Unternehmen, die beispielsweise in Österreich Einschränkungen erlebten, keine Berücksichtigung finden. Dies wird in der Praxis oft als widersprüchlich zu den Grundfreiheiten des europäischen Binnenmarktes gesehen, bleibt jedoch vorerst unklar geregelt.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</strong></span></h3><p>Die aktuellen Entwicklungen verdeutlichen, dass Unternehmen und deren Steuerberater proaktiv handeln müssen, um Rückforderungen zu vermeiden:</p><ol><li><span>Frühzeitige Stellungnahmen: Antworten auf Rückfragen sollten umfassend und gut dokumentiert erfolgen. Fristverlängerungen können helfen, mehr Zeit für die Vorbereitung zu gewinnen.</span></li><li><span>Rechtsberatung: Schon bei der Beantwortung der Rückfragen bei der Schlussabrechnung ist es sinnvoll, juristischen Beistand hinzuzuziehen, um spätere Nachteile zu vermeiden.</span></li><li><span>Sorgfältige Prüfung: Sämtliche Sachverhalte, insbesondere zum Umsatzeinbruch, sollten genau geprüft und im Zweifelsfall durch externe Gutachten untermauert werden.</span></li><li><span>Kommunikation mit Mandanten: Steuerberater sollten ihre Mandanten über mögliche Risiken und die strengere Prüfpraxis aufklären, um Missverständnisse zu vermeiden.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Praxis der IHK für München und Oberbayern zeigt exemplarisch, dass die Schlussabrechnungen zu den Überbrückungshilfen weitaus mehr als eine Formalität sind. Unternehmen sollten sich darauf einstellen, dass jede Angabe genau hinterfragt wird. Gleichzeitig gibt es rechtliche und praktische Ansätze, um gegen Rückforderungen vorzugehen. Eine frühzeitige und professionelle Vorbereitung ist dabei der Schlüssel.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:15:28 +0100</pubDate>
                        <title>Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung: Rechte, Pflichten und Risiken</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/kosten-des-pruefenden-dritten-in-der-schlussabrechnung-rechte-pflichten-und-risiken</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Kosten des Prüfenden Dritten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stellen ein sensibles und wichtiges Thema dar. Steuerberater und Unternehmen stehen vor der Herausforderung, diese korrekt in der Schlussabrechnung anzusetzen, während gleichzeitig rechtliche und finanzielle Risiken minimiert werden müssen. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Regelungen und Risiken im Zusammenhang mit diesen Kosten und bietet praxisnahe Empfehlungen.</p><h3><span>Regelungen zu den Kosten des Prüfenden Dritten</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten werden sowohl für die Antragstellung als auch für die Erstellung der Schlussabrechnung von den Bewilligungsstellen gefördert. Es gibt jedoch Unterschiede, die es zu beachten gilt:</p><ol><li><span>Antragstellung: Die Kosten der Anträge müssen vollständig beglichen sein. Dies ist eine unumstößliche Vorgabe, die für die Förderung relevant ist.</span></li><li><span>Schlussabrechnung: Für die Kosten der Schlussabrechnung gilt, dass sie angesetzt werden können, ohne dass sie vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen. Jedoch müssen diese Kosten tatsächlich entstanden sein und in Rechnung gestellt werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Offene Fragen und Unsicherheiten</span></h3><p>Obwohl die Bewilligungsstellen grundsätzlich klar kommunizieren, dass die Kosten für die Schlussabrechnung nicht vorab bezahlt sein müssen, gibt es mehrere Unsicherheiten:</p><ul><li><span>Gestundete Kosten: Hierzu gibt es keine einheitliche Regelung in den FAQ. Gestundete Kosten, etwa bei Mieten, führen in der Praxis zu Streitigkeiten, ob sie förderfähig sind, wenn sie nicht bis zur Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt wurden.</span></li><li><span>Verhältnis zur Förderung: Die Frage, ob und wann nicht beglichene Kosten des Prüfenden Dritten aus der Förderung fallen, ist nicht abschließend geklärt. Einzelne Berichte legen nahe, dass diese binnen sechs Wochen nach Einreichung der Schlussabrechnung bezahlt sein müssen, um förderfähig zu bleiben.</span></li></ul><p></p><h3><span>Risikofaktoren für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Fehler im Umgang mit den Kosten des Prüfenden Dritten können weitreichende Konsequenzen haben:</p><ol><li><span>Überförderung: Wenn Mandanten die Kosten nicht begleichen, obwohl sie in der Schlussabrechnung angesetzt wurden, kann dies als Überförderung gewertet werden. Das Unternehmen hat dann Fördermittel erhalten, die nicht rechtmäßig verwendet wurden.</span></li><li><span>Subventionsbetrug: Wird nicht offengelegt, dass gestundete oder unbeglichene Kosten in der Schlussabrechnung enthalten sind, könnte dies strafrechtlich als Subventionsbetrug gewertet werden.</span></li><li><span>Haftung des Steuerberaters: Steuerberater, die unvollständige oder falsche Angaben zu den Kosten machen, riskieren, selbst in die Haftung zu geraten.</span></li></ol><p></p><h3><span>Ein Beispiel:</span></h3><p>Ein Unternehmen setzt 300.000 Euro für die Kosten des Prüfenden Dritten an und erhält die Förderung. Die Mandanten begleichen jedoch nur 150.000 Euro nach einem Gerichtsvergleich. Hier droht eine Überförderung und potenziell ein Subventionsbetrug.</p><p>Praktische Empfehlungen für Steuerberater</p><ol><li><span>Klarheit schaffen: Stellen Sie sicher, dass Ihre Mandanten die Kosten für die Schlussabrechnung in Rechnung gestellt bekommen und diese auch begleichen.</span></li><li><span>Mahnung aussprechen: Mandanten sollten auf die Risiken hingewiesen werden, die entstehen, wenn sie die Kosten nicht begleichen.</span></li><li><span>Offenlegung: Sollte ein Mandant die Kosten nicht zahlen, ist es ratsam, dies der Bewilligungsstelle mitzuteilen, um sich selbst vor Vorwürfen zu schützen.</span></li><li><span>Begleichung gestundeter Fixkosten: Unternehmen sollten gestundete Kosten spätestens vor Einreichung der Schlussabrechnung bezahlen, um Streitigkeiten mit den Bewilligungsstellen zu vermeiden. Ansonsten sollten sie diese schnell nachzahlen.</span></li></ol><p></p><h3><span>Das geänderte Jahressteuergesetz 2024: Neue Risiken</span></h3><p>Das Jahressteuergesetz 2024 hat die Schwelle zur Strafanzeige bei Subventionsbetrug gesenkt. Bewilligungsstellen dürfen Finanzdaten jetzt direkt an Staatsanwaltschaften weiterleiten, wenn der Verdacht auf Subventionsbetrug besteht. Dies bedeutet:</p><ul><li><span>Steuerberater und Unternehmen sollten besonders sorgfältig arbeiten, um Fehlangaben zu vermeiden.</span></li><li><span>Transparenz und eine ordnungsgemäße Dokumentation sind essenziell, um Vorwürfe zu entkräften.</span></li></ul><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Die Kosten des Prüfenden Dritten sind ein zentraler Bestandteil der Schlussabrechnung und erfordern sowohl von Unternehmen als auch von Steuerberatern höchste Sorgfalt. Insbesondere unbeglichene oder gestundete Kosten können rechtliche und finanzielle Risiken bergen. Steuerberater sollten ihre Mandanten dazu anhalten, diese Kosten zeitnah zu begleichen, und mögliche Unregelmäßigkeiten gegenüber den Bewilligungsstellen offenlegen.</p><p>Für den Austausch zu aktuellen Entwicklungen und Praxisfragen besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>. Dort finden Steuerberater und Unternehmen wertvolle Hinweise und Unterstützung. Ebenso beraten wir bei ADVANT Beiten zu allen Rechtsfragen der Überbrückungshilfen und Schlussabrechnungen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:05:57 +0100</pubDate>
                        <title>Abgelehnte Fördermonate in der Schlussabrechnung – Förderung ja/nein?</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/abgelehnte-foerdermonate-in-der-schlussabrechnung-foerderung-ja-nein</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt eine erhebliche Herausforderung für Unternehmen und ihre Berater. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate durch die Bewilligungsbehörden sorgt für rechtliche und organisatorische Komplexität. In vielen Fällen stellt sich die Frage, wie Unternehmen auf solche Ablehnungen reagieren können und welche rechtlichen sowie strategischen Optionen ihnen zur Verfügung stehen.</p><p>Ein Beispiel aus der Praxis zeigt die Schwierigkeiten deutlich: Ein Unternehmen, das Fördermittel für die Monate Januar bis März 2022 erhalten hatte, sah sich mit der Ablehnung der zusätzlich beantragten Monate April bis Juni konfrontiert. Ist eine solche Ablehnung rechtmäßig?</p><p>Diese Vorgehensweise verdeutlicht das zentrale Dilemma vieler betroffener Unternehmen. Einerseits möchten sie die bewilligten Hilfen sichern und Konflikte mit den Behörden vermeiden. Andererseits besteht der Wunsch, sich gegen aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Ablehnungen zur Wehr zu setzen.</p><h3><span>1. Die rechtlichen Grundlagen</span></h3><p>Die Überbrückungshilfen basierten auf den umfassenden Förderrichtlinien des Bundeswirtschaftsministeriums sowie den dazugehörigen FAQ. Diese Dokumente bildeten nicht nur die Grundlage für die Antragsstellung, sondern schufen auch einen Vertrauenstatbestand für die Unternehmen. Viele Antragsteller verließen sich darauf, dass im Rahmen der Schlussabrechnung alle relevanten Fördermonate erneut geprüft und rechtlich bewertet würden.</p><p>In Fällen, in denen einzelne Monate abgelehnt werden, spielen mehrere rechtliche Aspekte eine entscheidende Rolle. Zum einen steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes im Raum. Unternehmen, die ihre Anträge im Vertrauen auf die veröffentlichten Richtlinien gestellt haben, können sich darauf berufen, dass ihnen eine nachträgliche Überprüfung ihrer Antragsberechtigung zusteht.</p><p>Zum anderen ergeben sich oft formale Fehler in den Bescheiden, die eine Ablehnung von Fördermonaten begründen sollen. Häufig fehlen etwa ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrungen. Ohne diese können die Bescheide, wenn sie spät ergangen sind, gegebenenfalls noch angefochten werden. Auch das Prinzip der Gleichbehandlung ist in vielen Fällen von Bedeutung. Wenn vergleichbare Unternehmen eine Nachbewilligung erhalten haben, kann dies als Argument für eine Ungleichbehandlung herangezogen werden.</p><h3><span>2. Strategische Überlegungen zur Schlussabrechnung</span></h3><p>Die Ablehnung einzelner Fördermonate stellt Unternehmen vor die Frage, wie sie strategisch vorgehen sollten. Dabei bieten sich grundsätzlich zwei Hauptwege an: die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung oder die Einreichung einer neuen, angepassten Abrechnung.</p><p>Die Verteidigung der ursprünglichen Schlussabrechnung ist der Weg, bei dem Unternehmen die Bewilligungsbehörden dazu auffordern, sich mit ihrer Argumentation auseinanderzusetzen. Dieser Ansatz ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Ablehnung offenkundig auf rechtlich fehlerhaften Annahmen oder formalen Mängeln beruht.&nbsp;</p><p>Ein pragmatischer Ansatz besteht in der Neu-Einreichung der Schlussabrechnung, allerdings ohne die abgelehnten Monate. Dieser Weg ermöglicht es, die bereits bewilligten Hilfen zu sichern und gleichzeitig eine erneute Prüfung der strittigen Monate zu beantragen. Hierbei bietet es sich an, ein ausführliches Begleitschreiben beizufügen, in dem die rechtliche Position dargelegt wird.&nbsp;</p><p>Wir helfen Unternehmen bei beiden Wegen und erstellen solche Stellungnahmen.</p><h3><span>3. Gerichtliche Optionen bei Ablehnungen</span></h3><p>Sollten die Bewilligungsbehörden trotz aller Argumente bei ihrer Ablehnung bleiben, bleibt als letzte Möglichkeit der Gang vor Gericht – oder, wenn es dieses in dem jeweiligen Bundesland noch gibt, das Widerspruchsverfahren. Ein gerichtliches Verfahren kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Ablehnung offenkundig rechtswidrig ist oder grundlegende Rechtsfragen geklärt werden müssen. In einem solchen Verfahren spielen Aspekte wie der Vertrauensschutz, die Gleichbehandlung und die Begründungspflicht der Behörde eine entscheidende Rolle.</p><p>Der Gang vor Gericht ist jedoch mit Risiken verbunden. Neben den Kosten und der Dauer eines Verfahrens sollten Unternehmen bedenken, dass die Erfolgsaussichten maßgeblich von der Qualität der Argumentation und der Nachweise abhängen. Eine gründliche Vorbereitung ist daher essenziell. Eine anwaltliche Begleitung ist hier sinnvoll.</p><h3><span>4. Die Rolle der steuerlichen Berater</span></h3><p>Ein zentraler Aspekt bei der Bearbeitung von Ablehnungen in der Schlussabrechnung ist die Zusammenarbeit mit Steuerberatern und anderen prüfenden Dritten. Diese fungieren oft als Schnittstelle zwischen den Unternehmen und den Behörden. Dabei müssen sie nicht nur die formalen Anforderungen erfüllen, sondern auch die rechtliche Argumentation ihrer Mandanten unterstützen.</p><p>Es ist wichtig, dass Steuerberater ihre Rolle klar definieren und sich bewusst sind, welche Aufgaben sie übernehmen können und sollten. Die Prozessvertretung vor Gericht etwa gehört nicht zu ihren Kernaufgaben und birgt erhebliche Risiken. Stattdessen sollten sie sich auf die fundierte Vorbereitung der Schlussabrechnung und die Dokumentation des Sachverhalts konzentrieren.</p><h3><span>5. Fazit</span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen bleibt ein anspruchsvoller Prozess, der viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen stellt. Insbesondere die Ablehnung einzelner Fördermonate erfordert ein strategisches und rechtlich fundiertes Vorgehen. Unternehmen sollten dabei sowohl ihre kurzfristigen Ziele – wie die Sicherung bereits bewilligter Mittel – als auch ihre langfristigen Interessen im Blick behalten.</p><p>Die Beratung durch spezialisierte Fachanwälte kann dabei einen entscheidenden Unterschied machen. Sie hilft nicht nur, die rechtlichen Optionen klar zu bewerten, sondern auch, die Erfolgsaussichten im Verwaltungsverfahren oder vor Gericht zu maximieren. Bei ADVANT Beiten stehen wir Ihnen mit unserer Erfahrung und Expertise zur Seite, um gemeinsam die beste Lösung für Ihr Unternehmen zu entwickeln. Sprechen Sie uns an.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 10:00:53 +0100</pubDate>
                        <title>Überkompensation bei Corona-Hilfen: Rechtslage, Praxis und Tipps</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberkompensation-bei-corona-hilfen-rechtslage-praxis-und-tipps</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie führten zu einer beispiellosen staatlichen Unterstützungsleistung. Doch die anschließende Abwicklung der Hilfsprogramme, insbesondere die sogenannten Schlussabrechnungen, sorgt bis heute für erheblichen Streit. Ein zentraler Punkt ist die Frage der <strong>Überkompensation</strong> – also der Überzahlung von Hilfen über den tatsächlich entstandenen Schaden hinaus.</p><h3><span>1. Die Problematik der Überkompensation</span></h3><p>Im Rahmen der November- und Dezemberhilfen wurde Unternehmen ein Zuschuss in Höhe von bis zu 75 % ihres Vergleichsumsatzes aus dem Jahr 2019 gewährt, um coronabedingte Umsatzeinbrüche auszugleichen. Viele Anträge wurden zunächst pauschal und vorläufig bewilligt. Mit den Schlussabrechnungen kam jedoch häufig die Rückforderung ins Spiel, da die Bewilligungsstellen nun eine detailliertere Betrachtung der Umsätze vornehmen.</p><p>Ein häufiges Beispiel ist die Berücksichtigung von <strong>Außerhausumsätzen</strong> in der Gastronomie. Während diese Umsätze bei der ersten Antragsbearbeitung oft als unerheblich eingestuft wurden, wurden sie in den Schlussabrechnungen vielfach rückwirkend angerechnet. Die Folge: Unternehmen wurden plötzlich mit Rückforderungsbescheiden in teils existenzbedrohender Höhe konfrontiert</p><h3><span>2. Praxis der Bewilligungsstellen: Uneinheitlichkeit und Intransparenz</span></h3><p>Die Praxis der Bewilligungsstellen ist gekennzeichnet durch:</p><ul><li><span><strong>Uneinheitliche Handhabung</strong>: Während einige Bundesländer großzügigere Prüfmaßstäbe anlegen, zeigen sich andere, wie etwa Hessen oder Niedersachsen, besonders strikt. Unternehmen, die in unterschiedlichen Bundesländern tätig sind, sehen sich dadurch erheblich benachteiligt.</span></li><li><span><strong>Nachträgliche Änderung von Förderkriterien</strong>: Oft werden bisherige Auslegungen der Fördervoraussetzungen aufgegeben, was den Vertrauensschutz der Antragsteller infrage stellt</span></li><li><span><strong>Hoher Dokumentationsaufwand</strong>: Unternehmen müssen detaillierte Nachweise erbringen, teilweise rückwirkend für mehrere Jahre, was erhebliche administrative Hürden schafft.</span></li></ul><p></p><h3><span>3. Rechtliche Argumente gegen Rückforderungen</span></h3><p>Die Rechtslage ist keineswegs geklärt, und Unternehmen haben Chancen, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Zentrale Argumente umfassen:</p><ul><li><span><strong>Vertrauensschutz (Art. 20 Abs. 3 GG)</strong>: Die Antragsteller durften darauf vertrauen, dass die zunächst gewährten Hilfen auf Basis der damals kommunizierten FAQ rechtmäßig waren. Die nachträgliche Änderung der Kriterien verletzt dieses Vertrauen.</span></li><li><span><strong>Selbstbindung der Verwaltung</strong>: Durch die Veröffentlichung und Anwendung der FAQ haben sich die Bewilligungsstellen selbst an diese Vorgaben gebunden. Ein Abweichen davon stellt eine unzulässige Gleichheitsverletzung dar.</span></li><li><span><strong>Fehlende Rechtsgrundlage für Rückforderungen</strong>: Wir sind der Ansicht: In vielen Fällen fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung, die die Rückforderung stützt. Die Gerichte müssen prüfen, ob die Rückforderungen verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt sind.</span></li></ul><p>Allerdings: Die Fragen sind nicht abschließend geklärt. Es bleibt am Ende offen, wie die höchsten Instanzen diese Fragen entscheiden.</p><h3><span>4. Offene Rechtsfragen</span></h3><p>Die Frage der Überkompensation wird von den Gerichten nicht einheitlich beantwortet. Wichtige Fragen sind weiterhin:</p><ul><li><span><strong>Kann die Berücksichtigung von Umsätzen rückwirkend geändert werden?</strong></span></li><li><span><strong>In welchem Umfang ist eine nachträgliche Prüfung zulässig?</strong></span></li><li><span><strong>Wie weit reicht der Vertrauensschutz der Antragsteller?</strong></span></li></ul><p>Die Entscheidungen in diesen Punkten werden voraussichtlich die Auslegung des gesamten Fördermittelrechts beeinflussen.</p><h3><span>5. Unterstützung durch ADVANT Beiten</span></h3><p>ADVANT Beiten ist Ihr Partner bei der rechtlichen Beratung und Vertretung in allen Fragen rund um die Schlussabrechnungen von Corona-Hilfen. Unsere Expertise umfasst:</p><ul><li><span><strong>Prüfung von Rückforderungsbescheiden</strong>: Wir analysieren die Bescheide und identifizieren potenzielle Rechtsfehler.</span></li><li><span><strong>Strategische Prozessführung</strong>: Mit unserer Erfahrung in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten setzen wir Ihre Rechte durch.</span></li><li><span><strong>Proaktive Beratung</strong>: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihrer Schlussabrechnung, um Rückforderungen zu vermeiden.</span></li></ul><p>Die Rechtslage ist komplex, doch mit einer fundierten rechtlichen Begleitung können Sie Ihre Ansprüche sichern und unberechtigte Rückforderungen abwehren. Sprechen Sie uns an – wir sind für Sie da.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 20 Jan 2025 09:45:15 +0100</pubDate>
                        <title>Untätigkeitsklage bei Überbrückungshilfen: Entscheidender Beschluss des VG Minden</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/untaetigkeitsklage-bei-ueberbrueckungshilfen-entscheidender-beschluss-des-vg-minden</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><p>Am 19. Juli 2024 hat das Verwaltungsgericht Minden in einem wegweisenden Beschluss die Untätigkeitsklage eines Unternehmens gegen eine Bewilligungsstelle positiv beschieden und dem Land die Verfahrenskosten auferlegt. Dieser Beschluss wirft ein Schlaglicht auf die Rechte von Antragstellern bei langwierigen Verfahren zu den Corona-Überbrückungshilfen und zeigt auf, wie Betroffene gegen behördliche Verzögerungen vorgehen können. Der Fall verdeutlicht, dass Untätigkeit von Behörden nicht hingenommen werden muss – auch nicht bei laufenden strafrechtlichen Ermittlungen.</p><h3><span>Worum ging es in dem Fall?</span></h3><p>Ein Unternehmen hatte am 17. Mai 2022 über seinen prüfenden Dritten einen Antrag auf Überbrückungshilfe IV gestellt. Bis September 2023 lag jedoch kein Bescheid vor, obwohl die Frist für die Schlussabrechnungen am 31. Oktober 2023 näher rückte. Nach zahlreichen erfolglosen Versuchen, eine Antwort von der Bezirksregierung Detmold zu erhalten, wurde im September 2023 eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO erhoben.</p><h3><span>Was ist eine Untätigkeitsklage?</span></h3><ul><li><span>&nbsp;Sie kann erhoben werden, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb von drei Monaten über einen Antrag oder Widerspruch entscheidet.</span></li><li><span>Ziel der Klage ist es, die Behörde zur Bescheidung zu zwingen – unabhängig davon, ob der Antrag letztlich bewilligt oder abgelehnt wird.</span></li><li><span>Besonderheit: Selbst wenn der Antragsteller keinen Anspruch auf die beantragte Leistung hat, muss die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen, sofern die Klage zulässig war (vgl. § 161 Abs. 3 VwGO).</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Argumentation der Behörde</span></h3><p>Die Bezirksregierung Detmold begründete ihre Untätigkeit mit einem laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer des Unternehmens. Sie argumentierte, dass es Verwaltungspraxis sei, in solchen Fällen keine Anträge zu bescheiden, bis das Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei.</p><h3><span>Die Entscheidung des VG Minden</span></h3><p>Das Verwaltungsgericht wies diese Argumentation zurück und verpflichtete das Land, die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dabei stellte es folgende Punkte klar:</p><ol><li><span>Ermittlungsverfahren sind kein ausreichender Grund: Ein strafrechtliches Verfahren bedeutet weder automatisch eine Schuld noch eine Unwürdigkeit zur Förderung. Die Behörde ist verpflichtet, den Antrag zu bescheiden und sich mit den Verdachtsmomenten konkret auseinanderzusetzen.</span></li><li><span>Fehlende Kommunikation: Die Klägerin wurde nicht darüber informiert, dass die Nichtbescheidung mit dem Ermittlungsverfahren zusammenhängt. Die Behörde hätte eine aussagekräftige Zwischennachricht erteilen müssen, um die Gründe für die Verzögerung offenzulegen.</span></li><li><span>Beratungs- und Hinweispflichten: Behörden sind verpflichtet, Antragstellern die Gründe für Verzögerungen transparent zu machen, um diese nicht in Unsicherheit zu belassen.</span></li></ol><h3><span>Wichtige Implikationen des Beschlusses</span></h3><ul><li><span>Rechte der Antragsteller: Der Beschluss stärkt die Position von Antragstellern und macht deutlich, dass Behörden auch bei komplexen Fällen zur zeitnahen Bearbeitung verpflichtet sind.</span></li><li><span>Keine Ausrede durch Ermittlungsverfahren: Ein strafrechtliches Verfahren kann Untätigkeit nur rechtfertigen, wenn ein konkreter Zusammenhang zum Antrag besteht und dies offengelegt wird.</span></li><li><span>Kostenregelung: Auch wenn die Behörde den Antrag letztlich ablehnt, trägt sie die Verfahrenskosten, sofern die Untätigkeitsklage zulässig war.</span></li></ul><p></p><h3><span>Kann der Beschluss auf Schlussabrechnungen angewendet werden?</span></h3><p>Die Frage, ob die Entscheidung auf die lange Bearbeitungszeit von Schlussabrechnungen übertragbar ist, bleibt offen.</p><ul><li><span>Bewilligungsstellen argumentieren, dass die Schlussabrechnungen besonders komplex sind und eine Bearbeitungszeit von bis zu drei Jahren benötigen. Diese Argumentation könnte eine Untätigkeitsklage in vielen Fällen erschweren.</span></li><li><span>Mögliche Ausnahmen: In Fällen, in denen Antragsteller erhebliche Nachteile erleiden – etwa bei drohenden Nachforderungen oder geplanten Unternehmensverkäufen – könnte jedoch auch bei Schlussabrechnungen eine Untätigkeitsklage gerechtfertigt sein.</span></li></ul><p></p><h3><span>Praktische Empfehlungen für Steuerberater und Unternehmen</span></h3><p>Wenn die Schlussabrechnung drängt, kann folgendes Vorgehen sinnvoll sein:</p><ol><li><span>Frist setzen: Fordern Sie die Behörde schriftlich auf, innerhalb von drei Wochen zu bescheiden, und weisen Sie auf die Kostenregelung des § 161 Abs. 3 VwGO hin.</span></li><li><span>Klage vorbereiten: Sollte keine Antwort erfolgen, prüfen Sie die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage mit anwaltlicher Unterstützung.</span></li><li><span>Dokumentation: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Unterlagen und Korrespondenzen sorgfältig dokumentiert sind.</span></li><li><span>Bei Schlussabrechnungen Geduld bewahren: Für Schlussabrechnungen könnte die Untätigkeitsklage erst im Laufe des Jahres 2025 relevant werden, wenn die Bearbeitungszeiten unangemessen lange werden.</span></li></ol><p></p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Der Beschluss des VG Minden ist ein wichtiger Schritt, um die Rechte von Antragstellern bei den Corona-Überbrückungshilfen zu stärken. Untätigkeitsklagen bieten ein effektives Mittel, um behördliche Verzögerungen zu überwinden und die Bearbeitung von Anträgen voranzutreiben.</p><p>Für weiterführende Informationen und den fachlichen Austausch besuchen Sie das&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 08:11:08 +0100</pubDate>
                        <title>Unternehmensverbünde, Familie und die unwiderlegbare Vermutung: Chaos und Unsicherheiten im Umgang mit familiären Verbindungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/unternehmensverbuende-familie-und-die-unwiderlegbare-vermutung-chaos-und-unsicherheiten-im-umgang-mit-familiaeren-verbindungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span>Einleitung</span></h3><p>Die Diskussion um die unwiderlegbare Vermutung eines gemeinsamen Handelns bei familiären Verbindungen in Unternehmensverbünden sorgt weiterhin für Verwirrung und erhebliche rechtliche Unsicherheiten bei den Schlussabrechnungen. Besonders die Veröffentlichung des neuen Leitfadens durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK) am 19. Juli 2024 hat die Situation nicht vereinfacht, sondern vielmehr neue Streitpunkte geschaffen. Die derzeitige Praxis der Bewilligungsstellen bleibt dazu unübersichtlich.</p><h3><span>Unwiderlegbare Vermutung oder doch nur eine Grundregel?</span></h3><p>Bis Mitte 2024 galt in der Bewilligungspraxis der Grundsatz, dass familiäre Verbindungen – etwa zwischen Ehepartnern, Eltern und Kindern oder Geschwistern – immer als Grundlage für einen Unternehmensverbund angesehen wurden. Diese sogenannte unwiderlegbare Vermutung führte dazu, dass Unternehmen in vielen Fällen als verbunden eingestuft wurden, auch wenn sie eigenständig operierten.</p><p>Mit dem neuen Leitfaden vom 19. Juli scheint das BMWK diesen Grundsatz abgeschwächt zu haben. Es wird nicht mehr von einer unwiderlegbaren Vermutung gesprochen, sondern lediglich davon, dass bei familiären Verbindungen „grundsätzlich“ von einem gemeinsamen Handeln auszugehen sei. Gleichzeitig wird betont, dass atypische Fälle berücksichtigt werden müssen.</p><p>Diese Formulierung wirft jedoch neue Fragen auf:</p><ul><li><span>Was ist ein atypischer Fall? Der Leitfaden gibt keine klaren Kriterien vor, welche Konstellationen von der Grundregel abweichen könnten.</span></li><li><span>Rechtsunsicherheit: Bewilligungsstellen und Antragsteller müssen selbst beurteilen, ob ihre Situation unter einen atypischen Fall fällt – ein Ansatz, der zwangsläufig zu Uneinheitlichkeiten und Rechtsstreitigkeiten führen wird.</span></li></ul><p></p><h3><span>Die Rolle rückwärts: Praxis in Bayern und anderen Bundesländern</span></h3><p>Während das BMWK den Anschein erweckt, dass die unwiderlegbare Vermutung aufgegeben wurde, zeigt die Praxis in Bayern eine völlig andere Richtung. Ein Rundschreiben der IHK für München und Oberbayern vom September 2024 bestätigt, dass:</p><ul><li><span>Die unwiderlegbare Vermutung in Bayern weiterhin gilt.</span></li><li><span>Keine atypischen Fälle anerkannt werden, es sei denn, es handelt sich um Schausteller oder geschiedene Ehepartner.</span></li></ul><p>Dies steht im direkten Widerspruch zur Linie des BMWK, wonach Verwaltungspraxis Raum für abweichende Entscheidungen lassen müsse. Es zeigt sich, dass die Umsetzung der Leitlinien weiterhin stark von der regionalen Bewilligungspraxis abhängt, was zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen kann.</p><p>Auch andere Bundesländer haben sich bisher nicht eindeutig positioniert dazu, was ein atypischer Fall sein könnte. Wir sehen in der Praxis hierzu unterschiedliche Formulierungen. In der Regel sollen es Fälle sein, die so weit vom Standard abweichen, dass eine Annahme der Vermutung unverhältnismäßig wäre. Doch wann das der Fall sein soll, das bleibt völlig offen.</p><h3><span>Konflikt: Leitfaden und Verwaltungspraxis</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen dem Leitfaden &nbsp;des BMWK und der regionalen Praxis zeigt einen grundlegenden Konflikt:</p><ul><li><span>BMWK-Position: Die FAQ und der Leitfaden sollen aus unserer Sicht eine bundesweit einheitliche Verwaltungspraxis gewährleisten und einen fairen Wettbewerb zwischen Unternehmen sicherstellen. Das allerdings bestreiten die Bewilligungsstellen, die der Ansicht sind, es komme nur auf ihre Verwaltungspraxis an.</span></li><li><span>Bewilligungsstellen: Die Verwaltungspraxis wird auf Landesebene definiert, und die FAQ werden nicht als verbindliches Recht angesehen.</span></li></ul><p>Dieser Widerspruch stellt Unternehmen und Steuerberater vor ein Dilemma: Sollen sie sich auf die bundesweite Auslegung des BMWK stützen oder sich strikt an die Vorgaben der regionalen Bewilligungsstellen halten?</p><h3><span>Praktische Folgen und Risiken für Steuerberater</span></h3><p>Die Rechtsunsicherheit beim Thema Unternehmensverbund bringt erhebliche Risiken mit sich, insbesondere für Steuerberater, die ihre Mandanten in diesen Fragen beraten. Typische Herausforderungen:</p><ol><li><span>Fehlerhafte Einschätzung eines atypischen Falls: Steuerberater laufen Gefahr, familiäre Verbindungen falsch einzustufen, was zu Rückforderungen und möglichen Haftungsansprüchen führen kann.</span></li><li><span>Ignorieren der Verwaltungspraxis des jeweiligen Bundeslandes: Auch wenn der Leitfaden des BMWK formal gilt, entscheiden in der Praxis die Bewilligungsstellen auf Grundlage ihrer eigenen Verwaltungspraxis.</span></li><li><span>Versäumte Dokumentation: Ohne eine klare und umfassende Dokumentation – etwa durch Begleitschreiben oder Gutachten – sind Mandanten kaum vor Rückforderungen geschützt.</span></li></ol><h3><span>Empfehlungen</span></h3><ul><li><span>Begleitschreiben: Jeder Antrag oder jede Schlussabrechnung sollte durch ein rechtlich fundiertes Begleitschreiben ergänzt werden, das die individuelle Situation ausführlich darlegt. Dies kann (und sollte in vielen Fällen, die stritig sein könnten) auch noch nachträglich eingereicht werden. So haben Steuerberaterkammern ihre Mitglieder darauf hingewiesen, das ses wichtig ist, eine Abweichung von der bekannten Verwaltungspraxis schriftlich zu begründen.</span></li><li><span>Gutachten einholen: In komplexen Fällen sollte ein Anwalt mit Erfahrung hinzugezogen werden, um Risiken zu minimieren.</span></li><li><span>Ehrlich machen: Alle relevanten familiären Verbindungen und Unternehmensstrukturen sollten offengelegt werden, um spätere Sanktionen zu vermeiden.</span></li></ul><p></p><h3><span>Ein Ausblick auf mögliche Rechtsentwicklungen</span></h3><p>Die Uneinheitlichkeit zwischen den FAQ, dem neuen Leitfaden und der regionalen Praxis wird zwangsläufig vor Gericht landen. Es ist absehbar, dass diese Streitigkeiten bis zum Bundesverwaltungsgericht oder sogar zum Europäischen Gerichtshof gehen werden. Besonders die folgende Frage steht im Fokus:</p><ul><li><span>Verbindlichkeit der FAQ: Sind die Leitlinien des BMWK tatsächlich bindend, oder können Bewilligungsstellen eigene Regeln aufstellen?</span></li><li><span>Ist die derzeitige Praxis mit dem Verfassungsrecht, insbesondere Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie) und Art. 3 GG (Gleichbehandlungsgrundsatz) vereinbar?</span></li><li><span>Ist die Auslegung der Bewilligungsstellen mit dem EU-Recht, insbesondere den EU-Grundrechten, vereinbar?</span></li></ul><p>Steuerberater und Unternehmen sollten sich daher auf langwierige Auseinandersetzungen einstellen und ihre Fälle möglichst gut dokumentieren. Bei Nachfragen der Bewilligungsstellen zum Thema Unternehmensverbund und Familie sollten Rechtsanwälte mit Erfahrung hinzugezogen werden.</p><h3><span>Fazit</span></h3><p>Das Chaos um die unwiderlegbare Vermutung bei Unternehmensverbünden zeigt einmal mehr die Herausforderungen und Unsicherheiten im Umgang mit den Corona-Überbrückungshilfen. Unternehmen und Steuerberater müssen sich auf regionale Abweichungen einstellen und gleichzeitig die bundesweite Linie des BMWK im Auge behalten.</p><p>Für Steuerberater ist es essenziell, ihre Mandanten umfassend zu informieren und rechtliche Unterstützung einzuholen, um potenzielle Haftungsrisiken zu minimieren. Nutzen Sie auch das <a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a>, um sich mit anderen Experten auszutauschen und stets über die neuesten Entwicklungen informiert zu bleiben.</p><p>Gerne unterstützen wir Sie bei ADVANT Beiten Sprechen Sie uns jederzeit gerne an.</p><p><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/dennis-hillemann" target="_blank">Dennis Hillemann</a><br><a href="https://www.advant-beiten.com/experten/cv-professional/tanja-ehls" target="_blank">Tanja Ehls</a></p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                                <category>Öffentliches Recht</category>
                            
                                <category>Public Sector</category>
                            
                                <category>Corona-Überbrückungshilfen</category>
                            
                        
                        
                            
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:35:00 +0100</pubDate>
                        <title>FAQ: Rückforderung bei nicht eingereichter Schlussabrechnung – Rechtsbehelfe, Chancen und Kosten</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein beispielloses Förderprogramm zur Stabilisierung der Wirtschaft während der Pandemie. Doch nach der pandemischen Krisenbewältigung stehen viele Unternehmen und ihre Berater vor einer neuen Herausforderung: Rückforderungen durch die Bewilligungsstellen wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen. Diese Situation wirft eine Vielzahl rechtlicher und praktischer Fragen auf. Bei <strong>ADVANT Beiten</strong> sind wir auf die Beratung und Vertretung in dieser komplexen Materie fokussiert und verfügen über umfangreiche Erfahrung in der Unterstützung von Unternehmen und Steuerberatern.</p><p>Im Folgenden bieten wir ein umfassendes FAQ zu den rechtlichen Rahmenbedingungen, wenn keine Schlussabrechnungen eingereicht worden sind und nunmehr Rückforderungen im Raum stehen.&nbsp;</p><h3><span><strong>I. Überblick über die Verpflichtung zur Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>1. Warum ist die Schlussabrechnung notwendig?</strong></p><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die tatsächliche Förderberechtigung und die endgültige Höhe der Corona-Hilfen auf Basis realer Geschäftszahlen zu überprüfen. Im Unterschied zu den Prognosedaten bei der Antragstellung wird hier die Förderhöhe abschließend festgestellt. Diese sogenannte Schlussprüfung ist Teil des Totalvorbehalts, der aus Sicht der Bewilligungsstellen in den Förderbedingungen verankert sei – wir halten dies rechtlich für sehr fraglich, aber derzeit ist die Praxis so, dass die Bewilligungsstellen von einem Totalvorbehalt ausgehen. Das bedeutet, dass Bewilligungen und Zahlungen vorläufig sind, bis die Schlussabrechnung geprüft wurde.</p><p>Ohne eine eingereichte Schlussabrechnung kann die endgültige Förderhöhe nicht festgestellt werden. Dies führt dazu, dass die Bewilligungsstellen sämtliche gezahlten Hilfen zurückfordern.</p><p><strong>2. Wer ist zur Einreichung verpflichtet?</strong></p><p>Die Verpflichtung zur Einreichung der Schlussabrechnung gilt für alle Unternehmen, die folgende Förderprogramme beantragt und bewilligt bekommen haben:</p><ul><li><span>Überbrückungshilfe I bis IV</span></li><li><span>November- und Dezemberhilfen</span></li></ul><p>Auch insolvente Unternehmen oder Erben eines verstorbenen Einzelunternehmers sind zur Einreichung verpflichtet. Selbst bei Geschäftsaufgabe erlischt die Abrechnungspflicht nicht.</p><h3><span><strong>II. Ablauf und Fristen der Schlussabrechnung</strong></span></h3><p><strong>3. Wie erfolgt die Einreichung der Schlussabrechnung?</strong></p><p>Die Einreichung erfolgt ausschließlich über das zentrale Portal der Bewilligungsstellen durch prüfende Dritte (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte). Ohne die Mitwirkung dieser prüfenden Dritten kann keine Schlussabrechnung eingereicht werden – eine Ausnahme bilden lediglich November- und Dezemberhilfen, die unter bestimmten Bedingungen direkt vom Unternehmen selbst abgerechnet werden können</p><p>Die Abrechnung ist in zwei Paketen organisiert:</p><ul><li><span><strong>Paket 1:</strong> Überbrückungshilfe I bis III und November-/Dezemberhilfen</span></li><li><span><strong>Paket 2:</strong> Überbrückungshilfe III+ und IV</span></li></ul><p>Innerhalb der Pakete werden Bescheide jedoch programmbezogen einzeln erlassen.</p><p><strong>4. Welche Fristen gelten (galten)?</strong></p><p>Die ursprüngliche Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung war der 31.10.2023. Auf Antrag konnte diese bis zum 30.03.2024 verlängert werden. Diese Fristverlängerung wurde dann später automatisch auf den 30.09.2024 ausgedreht. Für Unternehmen, die auch diese verlängerte Frist verstreichen ließen, wurden technische Übergangsfristen bis zum 15.10.2024 eingeräumt. Dann gab es auf Antrag noch die Möglichkeit, Schlussabrechnungen bis zum 2.12.2024 nachzureichen. Doch auch diese Phase ist mittlerweile abgeschlossen, und die Rückforderungswelle ist angelaufen.</p><h3><span><strong>III. Konsequenzen bei Nichteinreichung</strong></span></h3><p><strong>5. Was passiert, wenn die Schlussabrechnung nicht eingereicht wurde?</strong></p><p>Unternehmen, die die Schlussabrechnung nicht fristgerecht eingereicht haben, erhalten automatisch Rückforderungsbescheide. Dies basiert auf der Annahme, dass ohne die Schlussabrechnung keine endgültige Förderberechtigung festgestellt werden kann. Die Rückforderung betrifft in der Regel die volle Summe der gewährten Hilfen</p><p><strong>6. Wie hoch sind die Rückforderungen?</strong></p><p>Die Beträge variieren stark, liegen jedoch häufig zwischen 20.000 und 100.000 Euro. In Einzelfällen können sie auch deutlich höher ausfallen, insbesondere bei größeren Unternehmen oder bei Programmen mit umfangreichen Fixkostenanträgen. Die Rückzahlungsfristen betragen in der Regel sechs Monate. Es kommt aber auf die Regelung im Bescheid an.</p><p>Bei nicht eingereichter Schlussabrechnung wird letztlich die gesamte Fördersumme zurückgefordert, Programm für Programm, Euro für Euro. Es kommt dann aus Sicht der Bewilligungsstellen nicht mehr darauf an, ob das Unternehmen förderberechtigt war oder nicht.&nbsp;</p><h3><span><strong>IV.&nbsp;Rechtliche Grundlagen der Rückforderungen</strong></span></h3><p><strong>7. Welche rechtlichen Regelungen stützen die Rückforderungen?</strong></p><p>Die rechtliche Grundlage für Rückforderungen findet sich in den Zuwendungsbescheiden sowie den ergänzenden FAQ der Förderprogramme. Diese legen fest, dass die Schlussabrechnung eine Nebenbestimmung der Förderung ist und dass Rückforderungen bei Nichteinhaltung dieser Pflicht zulässig sind. Zusätzlich stützen sich die Bewilligungsstellen auf die Vorschriften des EU-Beihilferechts und der haushaltsrechtlichen Regelungen.</p><p><strong>8. Wie gehen die Gerichte mit Fristversäumnissen um?</strong></p><p>Die Rechtsprechung behandelt Fristversäumnisse bislang streng, allerdings stehen wir bei den Überbrückungshilfen erst am Anfang der Rechtsentwicklung. So hat etwa das Verwaltungsgericht Würzburg die Einhaltung der Schlussabrechnungsfrist bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist bestätigt (Urteil vom 8. Juli 2024, Az. W 8 K24.111). Auch Aspekte der Verhältnismäßigkeit interessierten das Verwaltungsgericht nicht. Das Verfahren wurde jedoch nicht von uns betreut.&nbsp;</p><h3><span><strong>V. Rechtsbehelfe gegen Rückforderungsbescheide</strong></span></h3><p><strong>9. Welche Möglichkeiten haben Unternehmen?</strong></p><p>Unternehmen, die von Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen betroffen sind, stehen mehrere rechtliche Wege offen, um sich gegen diese Bescheide zu wehren. Die wichtigsten Instrumente sind der <strong>Widerspruch</strong> und die <strong>Klage</strong>. Diese beiden Rechtsbehelfe bieten unterschiedliche Ansätze und haben jeweils Vor- und Nachteile. Gleichzeitig spielen die aufschiebende Wirkung gemäß <strong>§ 80 Abs. 1 VwGO</strong> und eine potenzielle Haftung des Steuerberaters eine zentrale Rolle.</p><p><strong>10. Was ist ein Widerspruch?</strong></p><p>Der Widerspruch ist ein außergerichtliches Rechtsmittel, das es Unternehmen ermöglicht, die Entscheidung der Behörde durch die Behörde selbst überprüfen zu lassen. Es handelt sich dabei um die erste Stufe des Rechtsschutzes gegen Verwaltungsakte.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Ein Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingelegt werden.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Die Behörde prüft im Widerspruchsverfahren erneut, ob ihre ursprüngliche Entscheidung rechtmäßig und zweckmäßig war. Dies erfolgt im Rahmen einer sogenannten <strong>vollständigen Überprüfung</strong>, bei der sowohl die Tatsachen als auch die rechtliche Bewertung erneut beurteilt werde</span></li></ul><p><strong>11. Welche Vorteile hat ein Widerspruchsverfahren?</strong></p><ol><li><span><strong>Möglichkeit der Klärung:</strong> Der Antragsteller kann neue Beweise oder Dokumente vorlegen, die im ursprünglichen Verfahren möglicherweise nicht berücksichtigt wurden.</span></li><li><span><strong>Aufschiebende Wirkung:</strong> Ein rechtzeitig eingelegter Widerspruch hat gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bescheid während des Widerspruchsverfahrens nicht vollzogen wird und keine Rückzahlung verlangt werden kann</span></li></ol><p><strong>12. Welche Grenzen hat der Widerspruch?</strong></p><ul><li><span>Der Widerspruch ist nur in Bundesländern zulässig, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben (z. B. Hamburg, Baden-Württemberg, Niedersachsen). In anderen Bundesländern wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen ist direkt Klage zu erheben</span></li><li><span>Erfolgsaussichten hängen stark von der Argumentation und dem bisherigen Verhalten der Behörde ab.</span></li></ul><p><strong>13. Wann ist eine Klage erforderlich?</strong></p><p>Eine Klage wird notwendig, wenn der Widerspruch erfolglos bleibt oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren direkt gegen den Bescheid vorgegangen werden soll. Die Klage ist der gerichtliche Rechtsbehelf, mit dem Unternehmen die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheids überprüfen lassen können.</p><ul><li><span><strong>Frist:</strong> Die Klage muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. In Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren beginnt die Frist mit der Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids.</span></li><li><span><strong>Verfahren:</strong> Im Klageverfahren prüft das Verwaltungsgericht ausschließlich die <strong>Rechtmäßigkeit</strong> des angefochtenen Bescheids, nicht jedoch dessen Zweckmäßigkeit. Die Überprüfung erfolgt auf Basis des Sachverhalts, der im Verwaltungsverfahren ermittelt wurde.</span></li></ul><p><strong>14. Hat die Klage aufschiebende Wirkung?</strong></p><p>Auch im Klageverfahren gilt die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Das bedeutet, dass während des Verfahrens keine Rückzahlung gefordert oder vollstreckt werden kann. Dies verschafft Unternehmen wertvolle Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder mögliche Fehler zu korrigieren</p><p><strong>15. Was bedeutet die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO?</strong></p><p>Die aufschiebende Wirkung ist ein zentraler Aspekt des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes. Sie verhindert, dass Unternehmen während des laufenden Verfahrens zur Rückzahlung gezwungen werden.</p><p>Ein Bescheid wird nicht vollzogen, solange das Verfahren läuft. Das bedeutet konkret:</p><ul><li><span>Es erfolgt keine Anforderung von Rückforderungen.</span></li><li><span>Es entstehen keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen.</span></li></ul><p>Die Behörde kann gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnen. Dies geschieht in der Praxis jedoch selten und nur bei gewichtigen Gründen, wie z. B. bei Subventionsbetrug. In den meisten Fällen bleibt die aufschiebende Wirkung erhalten. Wir haben dies (Stand 4.1.2025) bisher in der Praxis noch nicht gesehen.</p><p><strong>16. Welche Chancen bieten diese Rechtsbehelfe?</strong></p><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass Unternehmen während des Verfahrens keine Rückzahlungen leisten müssen. Dies verschafft finanzielle und zeitliche Entlastung.</p><p><strong>17. Welche rechtlichen Angriffspunkte könnte es möglicherweise geben gegen die Rückforderungsbescheide?&nbsp;</strong></p><p>Unternehmen, die mit Rückforderungsbescheiden wegen nicht eingereichter Schlussabrechnungen konfrontiert sind, können verschiedene rechtliche Angriffspunkte nutzen, um sich zu verteidigen. Die Erfolgsaussichten hängen dabei stark von den individuellen Umständen und der Argumentation ab. Drei wesentliche Ansatzpunkte sind:</p><p>Ein zentraler Angriffspunkt liegt in möglichen formellen Fehlern der Behörde. Dazu zählen insbesondere:</p><ul><li><span><strong>Falsche Zustellung:</strong> Wenn der Bescheid nicht ordnungsgemäß zugestellt wurde, z. B. durch fehlerhafte Angaben im Empfängerfeld oder eine unklare Benachrichtigung im Online-Portal, könnte dies die Wirksamkeit des Bescheids infrage stellen.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Fristsetzung:</strong> Wurde die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung unklar oder widersprüchlich kommuniziert, kann dies ein Angriffspunkt sein, da Unternehmen dadurch möglicherweise ihre Mitwirkungspflichten nicht korrekt wahrnehmen konnten.</span></li></ul><p>Die vollständige Rückforderung aller gewährten Hilfen, selbst wenn die materielle Förderberechtigung nachweislich gegeben war, kann als unverhältnismäßig angegriffen werden. Verwaltungsakte müssen das Gebot der Verhältnismäßigkeit wahren, insbesondere bei Eingriffen mit existenzbedrohenden finanziellen Folgen. Gerichte prüfen hier, ob mildere Mittel, wie die Teilrückforderung, ausreichend gewesen wären.</p><p>Die rechtliche Verbindlichkeit der in den FAQ festgelegten Fristen ist umstritten. Da diese Fristen häufig nicht in den ursprünglichen Zuwendungsbescheiden enthalten waren, könnte argumentiert werden, dass sie rechtlich nicht bindend sind. Gerichte könnten diese Fristen daher als unverhältnismäßig oder rechtswidrig bewerten.</p><p><br>Es kommt aber natürlich immer auf die Umstände des Einzelfalls an. Zudem sind die Risiken eines Widerspruchs und Klageverfahrens gleichwohl klar gegeben bei nicht eingereichter Schlussabrechnung.</p><h3><span><strong>VI. Potenzielle Haftung des Steuerberaters</strong></span></h3><p><strong>18. Wann haftet der Steuerberater?</strong></p><p>Steuerberater, die als prüfende Dritte die Schlussabrechnung einreichen sollten, können haftbar gemacht werden, wenn ihnen ein Fehler unterläuft. Typische Haftungsfälle sind:</p><ol><li><span><strong>Fristversäumnis:</strong> Der Steuerberater versäumt es, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen.</span></li><li><span><strong>Unzureichende Beratung:</strong> Mandanten werden nicht ausreichend über ihre Pflichten oder die Konsequenzen bei Nichteinhaltung informiert.</span></li><li><span><strong>Fehlerhafte Abrechnung:</strong> Fehlerhafte Angaben in der Schlussabrechnung können zu Rückforderungen oder Sanktionen führen.</span></li></ol><p><strong>19. Welche Haftungsfolgen ergeben sich für den Steuerberater?</strong></p><ul><li><span><strong>Finanzielle Haftung:</strong> Schadensersatzforderungen durch das Unternehmen oder die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters.</span></li><li><span><strong>Berufliche Konsequenzen:</strong> Vertrauensverlust und potenzielle disziplinarische Maßnahmen.</span></li></ul><p><strong>20. Wie können Steuerberater die Haftung vermeiden?</strong></p><ol><li><span><strong>Sorgfältige Dokumentation:</strong> Alle Schritte und Entscheidungen schriftlich festhalten.</span></li><li><span><strong>Frühzeitige Kommunikation:</strong> Mandanten über Fristen und Risiken umfassend informieren.</span></li><li><span><strong>Zusammenarbeit mit Experten:</strong> Bei rechtlichen Fragen erfahrene Rechtsanwälte &nbsp;hinzuziehen, um Fehler zu vermeiden</span></li></ol><p><strong>21. Warum ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen aus unserer Sicht in der Regel notwendig?</strong></p><p>Selbst wenn die Erfolgsaussichten eines Widerspruchs oder einer Klage begrenzt sein mögen, gibt es mehrere gute Gründe, warum Unternehmen diese Rechtsmittel einlegen sollten:</p><p>Wie oben beschrieben, verhindert die aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO eine sofortige Rückforderung. Unternehmen gewinnen dadurch Zeit, um ihre finanzielle Situation zu stabilisieren oder die Schlussabrechnung nachzureichen – ein Weg, der zumindest noch eine Chance bieten kann, die vollständige Rückforderung aller Hilfen abzuwehren.</p><p>Ein verwaltungsrechtliches Vorgehen kann auch dazu dienen, mögliche Haftungsansprüche gegen Steuerberater oder andere prüfende Dritte abzuwehren. Ohne Widerspruch oder Klage könnte die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters argumentieren, dass der Mandant seine Obliegenheit zur Schadensminderung verletzt hat.</p><p>Viele Fragen im Zusammenhang mit den Rückforderungen sind juristisch umstritten, z. B.:</p><ul><li><span>Sind die Fristen in den FAQ rechtlich bindend?</span></li><li><span>War die Zustellung des Bescheids ordnungsgemäß?</span></li><li><span>Ist eine vollständige Rückforderung verhältnismäßig?</span></li></ul><p>Ein verwaltungsgerichtliches Verfahren kann helfen, diese Fragen zu klären und möglicherweise einen Präzedenzfall zu schaffen.</p><h3><span><strong>VII. Praxisempfehlungen für Unternehmen und Steuerberater</strong></span></h3><p><strong>22. Welche Praxisempfehlungen ergeben sich nun?</strong></p><p><strong>Für Unternehmen</strong></p><p>Unternehmen sollten frühzeitig die Unterstützung von Experten suchen, insbesondere wenn Rückforderungsbescheide zugestellt werden. Die Einbindung der Kanzlei ADVANT Beiten und ihrer Experten kann helfen, rechtliche Risiken zu bewerten und geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Ein weiterer zentraler Punkt ist die <strong>sorgfältige Dokumentation</strong> aller relevanten Unterlagen. Dazu gehören beispielsweise die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWA), Mietverträge und Rechnungen, die den Förderantrag untermauern. Diese Dokumente sind nicht nur im Verwaltungsverfahren von Bedeutung, sondern auch in potenziellen Rechtsbehelfsverfahren essenziell. Schließlich ist die <strong>Fristwahrung</strong> entscheidend: Bescheide müssen genau geprüft und Widersprüche oder Klagen fristgerecht eingereicht werden. Versäumnisse führen zur Bestandskraft der Bescheide und machen ein späteres Vorgehen unmöglich.</p><p><strong>Für Steuerberater</strong></p><p>Für Steuerberater, die als prüfende Dritte agieren, liegt der Schlüssel im optimierten Umgang mit technischen und organisatorischen Prozessen. <strong>Regelmäßige Abrufe von Bescheiden</strong> im Portal der Bewilligungsstellen sind unerlässlich, da Fristen häufig durch den Abruf oder die Bereitstellung der Bescheide ausgelöst werden. Eine klare <strong>Trennung zwischen prüfender und prozessualer Tätigkeit</strong> hilft, Interessenkonflikte zu vermeiden und die eigene Haftung zu reduzieren. Steuerberater sollten rechtliche Fragen und Verfahren frühzeitig an Rechtsanwälte mit Erfahrung auf dem Gebiet der Überbrückungshilfen übergeben, um die <strong>Zusammenarbeit mit Experten</strong> zu nutzen. Dies reduziert Haftungsrisiken, da unsere Experten beispielsweise in der Regel über vertiefte Kenntnisse im Verwaltungsrecht verfügen und rechtliche Fallstricke vermeiden können.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Kombination aus Widerspruch und Klage bietet Unternehmen eine effektive Möglichkeit, sich gegen Rückforderungsbescheide zur Wehr zu setzen. Neben der aufschiebenden Wirkung und der Klärung rechtlicher Fragen ist ein verwaltungsrechtliches Vorgehen auch notwendig. Eine rechtzeitige Beratung durch erfahrene Anwälte wie bei <strong>ADVANT Beiten</strong> ist entscheidend, um die besten Erfolgsaussichten zu gewährleisten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:13:46 +0100</pubDate>
                        <title>Geschäftsaufgabe und Überbrückungshilfen: Herausforderungen und rechtliche Risiken</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p></p><h3><span><strong>Einführung</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe ist ein zentrales Thema, das Unternehmen und Steuerberater zunehmend bei den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beschäftigt. Dabei stellt sich nicht nur die Frage nach der wirtschaftlichen Tragfähigkeit, sondern auch nach den Konsequenzen für Corona-Überbrückungshilfen, insbesondere im Rahmen der Schlussabrechnungen. Die rechtlichen und finanziellen Implikationen dieser Thematik sind komplex und erfordern eine genaue Betrachtung, um potenzielle Risiken zu minimieren.</p><h3><span><strong>Geschäftsaufgabe und Nachzahlung von Förderungen</strong></span></h3><p>Die FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen beinhalten die klare Regelung: Bei Geschäftsaufgabe entfällt jede weitere Nachzahlung von Förderungen. Dies basiert auf der Prämisse, dass die Corona-Hilfen als Wirtschaftshilfen konzipiert wurden und Unternehmen, die ihr Geschäft aufgeben, keine weiteren Hilfen mehr beanspruchen können.</p><p>Zwar lässt sich argumentieren, dass Nachzahlungen sich auf bereits entstandene Kosten beziehen, die während des laufenden Betriebs &nbsp;in der Vergangenheit entstanden sind. Dennoch ist es unwahrscheinlich, dass Verwaltungsgerichte dieser Argumentation folgen würden. Unternehmen und Steuerberater sollten daher die potenziellen Konsequenzen der Geschäftsaufgabe frühzeitig prüfen und sich bewusst sein, dass die Aussicht auf Nachzahlungen erlischt, sobald das Geschäft aufgegeben wird.</p><h3><span><strong>Keine Verrechnung zwischen Programmen</strong></span></h3><p>Ein weiteres Problem ergibt sich aus der fehlenden Verrechnung von Guthaben und Rückforderungen zwischen verschiedenen Förderprogrammen. Die Bewilligungsstellen betrachten jedes Programm – wie Überbrückungshilfe I bis IV oder die November- und Dezemberhilfe – als separate Einheit. Dies führt zu einer Vielzahl einzelner Bescheide, die unabhängig voneinander geprüft und berechnet werden.</p><p>Ein Beispiel:</p><ul><li><span>Ein Unternehmer muss für die Überbrückungshilfe II 20.000 Euro zurückzahlen, da Fördermonate verschoben wurden.</span></li><li><span>Gleichzeitig ergibt sich für die Überbrückungshilfe III eine Nachzahlung von 25.000 Euro.</span></li></ul><p>Viele Steuerberater gehen davon aus, dass diese Beträge verrechnet werden – also ein positiver Saldo von 5.000 Euro bleibt. Doch die Bewilligungsstellen sehen dies anders: Die Rückforderung aus der Überbrückungshilfe II bleibt bestehen, während die Nachzahlung aus der Überbrückungshilfe III aufgrund der Geschäftsaufgabe entfällt.</p><p>Das Ergebnis: Der Unternehmer hat trotz rechnerischem Guthaben eine Nettobelastung von 20.000 Euro. Diese strikte Trennung der Programme und die damit einhergehende fehlende Verrechnung haben erhebliche finanzielle Auswirkungen auf betroffene Unternehmen.</p><h3><span><strong>Rechtliche Unsicherheiten und Empfehlungen</strong></span></h3><p>Die systematische Behandlung der Programme durch die Bewilligungsstellen wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere im Hinblick auf:</p><ol><li><span>Vertrauensschutz: Unternehmen könnten argumentieren, dass sie auf eine Verrechnung vertrauen durften.</span></li><li><span>Verhältnismäßigkeit: Es ist fraglich, ob die vollständige Rückforderung in solchen Fällen angemessen ist.</span></li><li><span>Automatische Anrechnungen: In einigen Programmen, wie der Überbrückungshilfe II, erfolgt eine systematische Anrechnung auf andere Hilfen (z. B. November- und Dezemberhilfe). Dies könnte Betroffene benachteiligen.</span></li></ol><p>Da die Rechtsprechung zu diesen Fragen noch aussteht, ist eine sorgfältige Vorbereitung und Beratung essenziell. Unternehmen, die über eine Geschäftsaufgabe nachdenken, sollten die möglichen Konsequenzen der fehlenden Verrechnung frühzeitig prüfen lassen.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater tragen eine besondere Verantwortung bei der Beratung zur Geschäftsaufgabe. Fehlerhafte Einschätzungen oder unzureichende Informationen können zu Haftungsansprüchen führen. Erste Verfahren gegen Steuerberater, die Mandanten unzureichend über die Folgen einer Geschäftsaufgabe informiert haben, sind bereits anhängig.</p><p>Empfehlung:</p><ul><li><span>Steuerberater sollten sich vor einer Beratung umfassend über die aktuelle Rechtslage informieren.</span></li><li><span>Bei Unsicherheiten sollte ein spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden.</span></li><li><span>Unternehmern ist zu raten, mit der Geschäftsaufgabe zu warten, bis die Schlussbescheide für die Überbrückungshilfen vorliegen.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Geschäftsaufgabe während laufender Schlussabrechnungen birgt erhebliche Risiken. Unternehmen und Steuerberater sollten sich der Folgen bewusst sein und frühzeitig juristischen Rat einholen. Eine fundierte Beratung kann nicht nur finanzielle Schäden verhindern, sondern auch mögliche Haftungsansprüche abwenden.</p><p>Für weitere Informationen und Unterstützung stehen wir Ihnen bei ADVANT Beiten zur Verfügung. Nutzen Sie auch unser Überbrückungshilfenetzwerk unter <a href="http://www.überbrückungshilfe-netzwerk.de" target="_blank" rel="noreferrer">www.überbrückungshilfe-netzwerk.de</a> für einen fachlichen Austausch.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Mon, 06 Jan 2025 10:01:09 +0100</pubDate>
                        <title>Nachträgliche Konsolidierung bei Unternehmensverbünden: Risiken und Haftungsfallen für Steuerberater</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/nachtraegliche-konsolidierung-bei-unternehmensverbuenden-risiken-und-haftungsfallen-fuer-steuerberater</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen birgt erhebliche Risiken – sowohl für die betroffenen Unternehmen als auch für die beratenden Steuerberater. Insbesondere die Aufhebung von Einzelbescheiden und die damit verbundene Verrechnung können zu unvorhergesehenen Rückforderungen und potenziellen Haftungsansprüchen führen. Dieser Beitrag erläutert die wichtigsten Fallstricke und gibt praxisorientierte Empfehlungen, wie Steuerberater und Unternehmen sich absichern können.</p><h3><span><strong>Konsolidierung nach Ziffer 6.4 der FAQ</strong></span></h3><p>Die FAQ zur Schlussabrechnung (Ziffer 6.4) regeln, dass nachträglich festgestellte Unternehmensverbünde konsolidierte Schlussabrechnungen einreichen müssen. Dabei wird die bisherige Praxis, Einzelanträge für Unternehmen zu stellen, zugunsten eines zentralen Verbundantrags aufgegeben.</p><p>Wesentliche Merkmale der Konsolidierung:</p><ol><li><span>Ein Verbundantrag: Ein Unternehmen – in der Regel das zuerst antragstellende – reicht den Verbundantrag ein.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Alle bisherigen Bescheide der Einzelunternehmen werden aufgehoben.</span></li><li><span>Einheitliche Förderhöhe: Die Gesamtfördersumme des Unternehmensverbunds wird neu berechnet und im Schlussbescheid festgelegt.</span></li></ol><p>Ein Beispiel zur Verdeutlichung:</p><ul><li><span>Fünf Einzelunternehmen haben jeweils 100.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen, was eine Gesamtfördersumme von 500.000 Euro ergibt.</span></li><li><span>Im Rahmen der Konsolidierung wird diese Summe dem Unternehmensverbund zugerechnet. Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid über 500.000 Euro, einschließlich 400.000 Euro Nachzahlung, da es bisher lediglich 100.000 Euro erhalten hat und nun für den Unternehmensverbund noch eine Nachzahlung von 400.000 Euro erhält.</span></li><li><span>Gleichzeitig werden die bisherigen Einzelbescheide aufgehoben, was Rückforderungsansprüche gegen die vier anderen Unternehmen auslöst. Nach Ziff. 6.4 der FAQ Schlussabrechnung werden diese vier Rückforderungsbescheide über je 100.000 Euro verrechnet mit dem Nachzahlungsbescheid für das antragstellende Unternehmen für den Unternehmensverbund, so dass sich am Ende ein Nullsaldo ergibt.</span></li></ul><p>Die Konsolidierung wirkt auf den ersten Blick logisch und nachvollziehbar. Doch in der Praxis ergeben sich daraus erhebliche Risiken, insbesondere wenn die Bewilligungsstelle die Förderberechtigung im Nachhinein überprüft und kürzt.</p><h3><span><strong>Die Problematik der nachträglichen Kürzungen</strong></span></h3><p>Ein entscheidendes Risiko entsteht, wenn die Bewilligungsstelle nachträglich die Gesamtförderhöhe des Unternehmensverbunds reduziert. Beispiel:</p><ul><li><span>&nbsp;Ursprünglich wurden 500.000 Euro bewilligt, wie im Ausgangsfall.</span></li><li><span>Nach Überprüfung erkennt die Bewilligungsstelle jedoch nur eine Förderberechtigung für 250.000 Euro an, etwa wegen fehlender Fixkostenanerkennung, unzureichender coronabedingter Umsatzeinbrüche oder Überkompensation.</span></li></ul><p>Die Folgen:</p><ol><li><span>Reduzierung des Verbundbescheids: Das antragstellende Unternehmen erhält einen neuen Bescheid über 250.000 Euro, d.h. die bisherigen 100.000 Euro werden bestätigt und es werden weitere 150.000 Euro ausgezahlt. Auf den ersten Blick wirkt alles positiv.</span></li><li><span>Aufhebung der Einzelbescheide: Die Einzelunternehmen müssen die ursprünglich bewilligten 400.000 Euro zurückzahlen. Es findet aber gegen diese Aufhebung nur eine Verrechnung von 150.000 Euro statt.</span></li></ol><p></p><p>Das Resultat ist eine erhebliche Belastung für den Unternehmensverbund. Obwohl rechnerisch eine Förderung von 250.000 Euro verbleibt, stehen Rückforderungen von 400.000 Euro gegenüber. Der Verbund muss somit ein Delta von 250.000 Euro ausgleichen – ein finanzielles Risiko, das viele Unternehmen überfordert.</p><h3><span><strong>Haftungsrisiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Diese Situation birgt auch erhebliche Haftungsrisiken für Steuerberater. Werden die Folgen der Konsolidierung nicht korrekt erkannt oder der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds nicht angefochten, drohen Haftungsansprüche durch die Mandanten.</p><h3><span><strong>Häufige Fehlerquellen:</strong></span></h3><ul><li><span>Unterschätzte Auswirkungen des Schlussbescheids: Steuerberater betrachten den Schlussbescheid oft isoliert, ohne die Rückforderungsbescheide der Einzelunternehmen zu berücksichtigen.</span></li><li><span>Fehlender Widerspruch bzw. Klage: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds wird nicht angefochten, obwohl er eine wesentliche Kürzung enthält.</span></li><li><span>Unzureichende Beratung: Die Mandantschaft wird nicht über die finanziellen Risiken der Konsolidierung aufgeklärt.</span></li></ul><p>Ein typischer Fehler: Das antragstellende Unternehmen erhält einen Bescheid, der auf den ersten Blick positiv erscheint – etwa eine Nachzahlung von 150.000 Euro zusätzlich zu den ursprünglich bewilligten 100.000 Euro. Gleichzeitig übersehen Berater, dass die Einzelbescheide der anderen Unternehmen aufgehoben werden und Rückforderungsansprüche entstehen. Im Ergebnis steht der Unternehmensverbund vor erheblichen finanziellen Belastungen.</p><h3><span><strong>Empfehlungen für Steuerberater</strong></span></h3><p>Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen:</p><ol><li><span>Gesamtsicht einnehmen: Der Schlussbescheid des Unternehmensverbunds muss immer im Zusammenhang mit den Aufhebungsbescheiden der Einzelunternehmen analysiert werden. Nur so lassen sich die tatsächlichen finanziellen Auswirkungen erkennen.</span></li><li><span>Fristen beachten: Gegen den Schlussbescheid muss innerhalb eines Monats Widerspruch oder Klage eingelegt werden, wenn er zu einer unzumutbaren Belastung führt.</span></li><li><span>Mandanten aufklären: Steuerberater sollten ihre Mandanten frühzeitig und umfassend über die Risiken einer Konsolidierung informieren, insbesondere über potenzielle Rückforderungen.</span></li><li><span>Juristischen Rat einholen: Bei komplexen Fällen ist eine anwaltliche Beratung ratsam, um die Interessen der Mandantschaft bestmöglich zu vertreten.</span></li></ol><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die nachträgliche Konsolidierung von Unternehmensverbünden ist rechtlich und finanziell anspruchsvoll. Für Steuerberater und Unternehmen ist es essenziell, die möglichen Risiken genau zu analysieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um finanzielle Schäden zu vermeiden.</p><p>ADVANT Beiten unterstützt Sie hierbei mit fundierter rechtlicher Beratung und Begleitung. Tauschen Sie sich zudem im&nbsp;<a href="http://www.xn--berbrckungshilfe-netzwerk-ewcf.de/" target="_blank" rel="noreferrer">Überbrückungshilfe-Netzwerk</a> unter www.überbrückungshilfe-netzwerk.de aus, um von den Erfahrungen anderer zu profitieren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 09:01:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei den Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund und Familie</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-bei-den-corona-ueberbrueckungshilfen-aktuelle-praxis-der-bewilligungsstellen-beim-thema-unternehmensverbund-und-familie</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Abschluss der Schlussabrechnungsphase für die Corona-Überbrückungshilfen Ende September 2024 sehen sich viele Unternehmen nun mit kritischen Nachfragen der Bewilligungsstellen und ersten Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Ein Schwerpunkt der Prüfungen liegt dabei auf der Frage des Unternehmensverbunds, insbesondere im Kontext familiärer Beziehungen. Die rechtliche Bewertung dieser Fälle ist komplex und erfordert in der Regel eine fundierte juristische Expertise.</p><h3><strong>Aktuelle Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen prüfen derzeit intensiv de eingereichten Schlussabrechnungen. Dabei zeigt sich eine sehr strenge Verwaltungspraxis beim Thema Unternehmensverbund. Besonders kritisch werden folgende Konstellationen geprüft:</p><ul><li>Familiäre Verbindungen zwischen Gesellschaftern verschiedener Unternehmen</li><li>Vermietungssituationen zwischen Familienangehörigen</li><li>Mehrere Unternehmen in der Hand eines Einzelunternehmers</li><li>Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften durch Familienmitglieder</li></ul><p>Die Prüfungen erfolgen dabei oft durch automatisierte Datenabgleiche mit Handelsregister und anderen öffentlichen Quellen. Viele Unternehmen erhalten nun erstmals Kenntnis davon, dass die Bewilligungsstellen einen Unternehmensverbund annehmen.</p><h3><strong>Rechtliche Grundlagen und ihre problematische Auslegung</strong></h3><p>Die Definition des Unternehmensverbunds basiert zwar auf EU-Recht, die deutsche Verwaltungspraxis geht jedoch deutlich über die europarechtlichen Vorgaben hinaus. Nach der maßgeblichen EU-Verordnung liegt ein Verbund durch natürliche Personen nur vor, wenn diese "gemeinsam handeln" und die Unternehmen auf demselben oder benachbarten Märkten tätig sind.</p><p>Die Bewilligungsstellen nehmen jedoch häufig allein aufgrund familiärer Verbindungen einen Unternehmensverbund an. Diese Praxis ist aus unserer Sicht rechtlich höchst problematisch:</p><ul><li>Sie verstößt unseres Erachten gegen den grundgesetzlichen Schutz der Familie</li><li>Sie verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz</li><li>Sie widerspricht der Rechtsprechung der EU-Kommission</li></ul><p>Betroffene Unternehmen sollten daher die Rückforderungsbescheide nicht ungeprüft akzeptieren, sondern einer sorgfältigen rechtlichen Prüfung unterziehen lassen.</p><p>Besonders wichtig ist es jedoch, bereits bei Nachfragen der Bewilligungsstellen einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, um Rückforderungen von vornherein und nachteilige Erklärungen im Schlussabrechnungsverfahren zu vermeiden.&nbsp;</p><h3><strong>Besonders problematisch: Nachträgliche Verbundannahme</strong></h3><p>Ein Hauptproblem der aktuellen Verwaltungspraxis ist die nachträgliche Annahme eines Unternehmensverbunds. Dies hat weitreichende Konsequenzen:</p><ol><li>Die Umsätze aller angenommenen Verbundunternehmen werden zusammengerechnet</li><li>Dies kann zum nachträglichen Wegfall der Antragsberechtigung führen</li><li>Die Fixkosten der neu hinzugerechneten Unternehmen werden nicht berücksichtigt – eine besonders streitige neue Verwaltungspraxis</li><li>Es drohen erhebliche Rückforderungen bereits ausgezahlter Hilfen</li></ol><p>Diese Verwaltungspraxis ist rechtlich äußerst fragwürdig und könnte in vielen Fällen einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an und eine abschließende höchstrichterliche Rechtsprechung dazu steht noch aus.&nbsp;</p><h3><strong>Handlungsempfehlungen bei Rückforderungen</strong></h3><p>Erhalten Unternehmen einen Rückforderungsbescheid wegen eines angenommenen Unternehmensverbunds, sind folgende Schritte zu empfehlen:</p><ol><li>Sofortige Prüfung der Widerspruchs- oder Klagefristen</li><li>Keine vorschnelle Anerkennung der Verbundannahme</li><li>Sorgfältige Dokumentation aller relevanten Unterlagen</li><li>Einholung qualifizierter rechtlicher Beratung</li></ol><p>Dabei ist zu beachten: Die Materie ist rechtlich komplex und die Fristen sind kurz. Steuerberater sollten in dieser Phase dringend spezialisierte Rechtsanwälte hinzuziehen, da verwaltungsrechtliches Spezialwissen erforderlich ist.</p><h3><strong>Erfolgversprechende Argumentationslinien</strong></h3><p>In der rechtlichen Auseinandersetzung mit den Bewilligungsstellen haben sich verschiedene Argumentationslinien als erfolgversprechend erwiesen:</p><ul><li>Widerlegung der Vermutung gemeinsamen Handelns durch Nachweis wirtschaftlicher Unabhängigkeit</li><li>Einordnung von Vermietungsaktivitäten als private Vermögensverwaltung</li><li>Fehlen eines gemeinsamen oder benachbarten Marktes</li><li>Verfassungsrechtliche Argumentation gegen die Ungleichbehandlung von Familien</li><li>Berufung auf den Vertrauensschutz bei nachträglicher Verbundannahme</li></ul><p>Die erfolgreiche Durchsetzung dieser Argumente erfordert jedoch eine professionelle rechtliche Begleitung.</p><h3><strong>Die Bedeutung anwaltlicher Unterstützung</strong></h3><p>Die Erfahrung zeigt, dass eine frühzeitige Einbindung spezialisierter Rechtsanwälte die Erfolgsaussichten deutlich erhöht. Dies gilt besonders für:</p><ul><li>Die Formulierung von Widersprüchen gegen Rückforderungsbescheide</li><li>Die Vorbereitung und Führung von Klageverfahren</li><li>Die Verhandlung mit Bewilligungsstellen über Vergleichslösungen</li><li>Die Entwicklung einer prozessualen Strategie</li></ul><p>Angesichts der oft erheblichen Rückforderungsbeträge ist die Investition in qualifizierte rechtliche Beratung in der Regel wirtschaftlich sinnvoll.</p><p>Wichtig ist, bereits im Verfahren der Schlussabrechnung umfassend vorzutragen. Denn die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte berücksichtigt im späteren Klageverfahren nach umstrittener Rechtsprechung nur solche Sachverhalte, die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragen worden. Daher ist es wichtig, bereits in diesem Verfahrensschritt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><h3><span><strong>&nbsp;</strong></span><strong>Ausblick und Handlungsbedarf</strong></h3><p>Die rechtliche Aufarbeitung der Corona-Überbrückungshilfen wird die Gerichte noch Jahre beschäftigen. Erste Entscheidungen deuten darauf hin, dass die sehr strenge Verwaltungspraxis einer gerichtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten standhalten wird.</p><p>Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:</p><ol><li>Rückforderungsbescheide nicht vorschnell akzeptieren</li><li>Rechtliche Möglichkeiten sorgfältig prüfen lassen</li><li>Bei Bedarf Rechtsmittel einlegen</li><li>Professionelle rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen</li></ol><p></p><h3><strong>Fazit und Empfehlung</strong></h3><p>Die aktuelle Praxis der Bewilligungsstellen beim Thema Unternehmensverbund ist in vielen Fällen rechtlich angreifbar. Betroffene Unternehmen sollten ihre Rechte wahren und sich nicht scheuen, qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.</p><p>Wir können für Sie</p><ul><li>Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen Rückforderungen einschätzen</li><li>Eine effektive Verteidigungsstrategie entwickeln</li><li>Die Interessen des Unternehmens gegenüber den Behörden durchsetzen</li><li>Das Unternehmen in verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten</li></ul><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen sollten betroffene Unternehmen und ihre Steuerberater nicht zögern, fachkundige anwaltliche Unterstützung einzuholen. Die Kosten einer qualifizierten Rechtsberatung sind dabei in der Regel deutlich geringer als das finanzielle Risiko einer nicht oder falsch angegriffenen Rückforderung.​​​​​​​​​​​​​​​​</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:47:00 +0100</pubDate>
                        <title>Rückforderungen bei Corona-Überbrückungshilfen: Rechtliche Möglichkeiten für Unternehmen in 2025</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/rueckforderungen-bei-corona-ueberbrueckungshilfen-rechtliche-moeglichkeiten-fuer-unternehmen-in-2025</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Nach Ablauf der Schlussabrechnungsfrist für die Corona-Überbrückungshilfen am 30.09.2024 sehen sich viele Unternehmen mit Rückforderungsbescheiden konfrontiert. Die gute Nachricht: Es bestehen effektive rechtliche Handlungsmöglichkeiten. Wir vertreten bereits viele Unternehmen gegen unberechtigte Rückforderungen und können auf große Erfahrungen zurückgreifen.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen versenden zunehmend Rückforderungsbescheide, oft mit kurzen Zahlungsfristen von nur einem Monat. Viele dieser Bescheide basieren auf einer geänderten Verwaltungspraxis, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hätte.</p><h3>2. Zahlungsfristen und deren rechtliche Bedeutung</h3><p>Die Rückzahlungsfristen unterscheiden sich je nach Fallkonstellation:</p><ul><li>Reguläre Rückforderungen: 6 Monate ab Bescheiddatum</li><li>Bei Missbrauchsverdacht oder unvollständiger Schlussabrechnung: 1 Monat</li><li>Stundungsmöglichkeiten: Bis zu 24 Monate, in Ausnahmefällen 36 Monate</li></ul><p></p><h3>3. Rechtliche Handlungsoptionen</h3><p>Für betroffene Unternehmen stehen zwei zentrale Rechtsmittel zur Verfügung, deren Wahl vom jeweiligen Bundesland abhängt. In einigen Bundesländern ist zunächst ein Widerspruchsverfahren durchzuführen, während in anderen Ländern direkt Klage zu erheben ist.</p><p>Der Widerspruch als außergerichtliches Rechtsmittel kommt nur in Bundesländern in Betracht, die das Widerspruchsverfahren nicht abgeschafft haben. Dies ist beispielsweise in Hamburg, Niedersachsen und Schleswig-Holstein der Fall. Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Rückforderungsbescheids bei der Behörde eingelegt werden. Im Widerspruchsverfahren prüft die Behörde ihre eigene Entscheidung noch einmal. Dies bietet die Chance, dass die Behörde ihre Rechtsauffassung überdenkt und den Bescheid korrigiert, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss.</p><p>Die Verwaltungsklage hingegen ist in Bundesländern wie Bayern, Hessen und Nordrhein-Westfalen, die das Widerspruchsverfahren abgeschafft haben, das einzig mögliche Rechtsmittel. Hier muss innerhalb eines Monats nach Bescheidzugang direkt Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Auch in Bundesländern mit Widerspruchsverfahren ist nach einem erfolglosen Widerspruch die Klage der nächste Schritt - auch hier wieder innerhalb der Monatsfrist nach Zugang des Widerspruchsbescheids.</p><p>Welches Rechtsmittel im konkreten Fall einzulegen ist, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Rückforderungsbescheids. Diese sollte genau studiert werden, um keine Fristen zu versäumen. Im Zweifelsfall ist dringend anwaltliche Beratung einzuholen.</p><h3>4. Zentrale Vorteile der Rechtsbehelfe</h3><p>Sowohl Widerspruch als auch Klage haben einen entscheidenden Vorteil für betroffene Unternehmen: Sie entfalten kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung. Diese ist in § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verankert und bedeutet, dass die Pflicht zur Rückzahlung während des laufenden Verfahrens zunächst ausgesetzt ist. Dies verschafft Unternehmen wichtigen zeitlichen und finanziellen Spielraum.</p><p>Die praktische Bedeutung dieser aufschiebenden Wirkung ist erheblich: Unternehmen müssen die oft existenzbedrohenden Rückforderungssummen nicht sofort aufbringen, sondern können die rechtliche Klärung abwarten. Diese Zeit kann strategisch genutzt werden. So können Unternehmen die Phase nutzen, um die Finanzierung einer etwaigen Rückzahlung zu klären oder alternative Szenarien zu entwickeln.</p><p>Ob ein Rechtsbehelf sinnvoll ist, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Gerne beraten wir dazu.</p><h3>5. Praktische Hinweise</h3><p>Für den erfolgreichen Umgang mit Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen sind einige praktische Aspekte besonders zu beachten. An erster Stelle steht die sorgfältige Prüfung der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid. Diese gibt Auskunft darüber, ob zunächst Widerspruch einzulegen ist oder direkt Klage erhoben werden muss. Auch die Zuständigkeit des Gerichts und die einzuhaltenden Fristen ergeben sich aus dieser Belehrung.</p><p>Die strikte Einhaltung der Monatsfrist für Widerspruch oder Klage ist dabei von entscheidender Bedeutung. Nach Ablauf dieser Frist wird der Bescheid bestandskräftig und kann in der Regel nicht mehr angefochten werden. Dabei ist zu beachten: Die Frist beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht erst mit seiner vollständigen Prüfung oder der Entscheidung über das weitere Vorgehen.</p><p>Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen wirtschaftlichen Bedeutung der Rückforderungen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.&nbsp;</p><h3>6. Erfolgschancen</h3><p>Die Erfolgsaussichten bei der Anfechtung von Rückforderungsbescheiden im Bereich der Corona-Überbrückungshilfen hängen vom Einzelfall ab.</p><p>In einigen Fällen ist eine deutliche Reduzierung der ursprünglichen Rückforderungssumme denkbar. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Rückforderung auf einer geänderten Verwaltungspraxis basiert, ohne dass sich der zugrundeliegende Sachverhalt geändert hat. In diesen Fällen kann der sogenannte Vertrauensschutz greifen, insbesondere, wenn der Sachverhalt den Bewilligungsstellen bereits bekannt war.</p><p>In anderen Fällen ist sogar die vollständige Aufhebung des Rückforderungsbescheids möglich. Solche Erfolge waren besonders dann zu verzeichnen, wenn die Rückforderung auf formalen Gründen basierte, die materielle Förderberechtigung aber gegeben war. Wir stehen hier erst am Anfang der Rechtsprechung zu den Rückforderungsbescheiden bei den Corona-Überbrückungshilfen.</p><p>Selbst wenn der Rechtsbehelf letztlich keinen inhaltlichen Erfolg haben sollte, verschafft die aufschiebende Wirkung den Unternehmen in jedem Fall einen wertvollen zeitlichen Aufschub. Diese Zeit kann genutzt werden, um die Finanzierung zu sichern oder alternative Lösungen zu entwickeln.</p><h3>7. Ausblick 2025</h3><p>Die Verwaltungsgerichte werden sich zunehmend mit Rückforderungen befassen müssen. Erste Grundsatzentscheidungen sind im Laufe des Jahres, spätestens aber 2026, zu erwarten. Dies könnte zu einer einheitlicheren Verwaltungspraxis führen.</p><h3>Fazit</h3><p>Unternehmen sollten sich von Rückforderungsbescheiden nicht entmutigen lassen. Die rechtlichen Instrumente bieten effektive Möglichkeiten, sich zu wehren - oder zumindest Zeit zu gewinnen. Angesichts der komplexen Rechtslage und der oft erheblichen Summen ist professionelle rechtliche Unterstützung dringend anzuraten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:42:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Erste positive Tendenzen in der Rechtsprechung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-erste-positive-tendenzen-in-der-rechtsprechung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen beginnt für viele Unternehmen und ihre Steuerberater eine neue Phase. Rückfragen und Überprüfungen durch die Bewilligungsstellen führen nicht selten zu Rückforderungsbescheiden. Doch jüngste Entscheidungen der Verwaltungsgerichte zeigen, dass Rückforderungen nicht immer rechtmäßig sind und Unternehmen sich erfolgreich zur Wehr setzen können.</p><h3><span><strong>Ein Präzedenzfall vor dem Verwaltungsgericht Hamburg</strong></span></h3><p>In einem aktuellen Fall hat das Verwaltungsgericht Hamburg (Az. 16 K 2025/23, Urteil vom 8. Mai 2024) die Rückforderung von Überbrückungshilfen durch die zuständige Behörde für rechtswidrig erklärt. Das Urteil verdeutlicht, dass der Vorbehalt einer Bewilligung ausschließlich die Anpassung der Fördersumme erlaubte, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung infrage stellen durfte.</p><h3><span><strong>Der Sachverhalt im Überblick</strong></span></h3><p>Ein Hamburger Unternehmen, das Dienstleistungen im Bereich Beschilderung und Wegeleitsysteme anbietet, hatte im November 2021 Überbrückungshilfe III Plus in Höhe von rund 42.000 Euro beantragt und bewilligt bekommen. Die Bewilligung stand unter dem Vorbehalt einer abschließenden Überprüfung. Doch im Rahmen der Schlussabrechnung ersetzte die Behörde die Bewilligung durch einen Ablehnungs- und Rückforderungsbescheid, mit der Begründung, das Unternehmen sei nicht förderberechtigt gewesen.</p><p>Das Unternehmen legte Widerspruch ein, doch die Behörde hielt an ihrer Entscheidung fest. Schließlich zog das Unternehmen vor das Verwaltungsgericht Hamburg.</p><h3><span><strong>Das Urteil des Verwaltungsgerichts</strong></span></h3><p>Das Gericht entschied, dass der Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbescheid lediglich die Höhe der Förderung betraf, nicht jedoch die grundsätzliche Förderberechtigung des Unternehmens. Eine nachträgliche Ablehnung der Fördermittel wäre daher nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zulässig gewesen – diese lagen hier jedoch nicht vor. Der Rückforderungsbescheid war somit rechtswidrig.</p><p>Die Argumentation des Gerichts ist klar: Der Vorbehalt muss spezifisch und eindeutig formuliert sein, sodass der Antragsteller erkennen kann, auf welche Aspekte der Bewilligung sich die Vorläufigkeit bezieht. In diesem Fall hätte die Behörde lediglich die Fördersumme anpassen, nicht jedoch die Förderberechtigung rückwirkend verneinen dürfen.</p><h3><span><strong>Relevanz des Urteils für andere Fälle</strong></span></h3><p>Das Urteil hat Signalwirkung für viele vergleichbare Fälle, in denen Bewilligungsbescheide unter einem Vorbehalt erteilt wurden. Unternehmen, die von Rückforderungen betroffen sind, sollten ihre Bescheide genau prüfen lassen. Insbesondere gilt es zu klären, ob der Vorbehalt rechtlich wirksam war und welche Punkte tatsächlich unter Vorbehalt gestellt wurden.</p><p>Diese Entscheidung steht nicht allein: Bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte in einem vergleichbaren Fall (Az. 19 K 297/22, Urteil vom 23. September 2022) entschieden, dass eine Rückforderung unzulässig ist, wenn der Vorbehalt lediglich die Höhe der Förderung und nicht die grundsätzliche Förderberechtigung betrifft.</p><h3><span><strong>Rechtliche Anforderungen an Vorbehalte</strong></span></h3><p>Damit ein Vorbehalt rechtlich wirksam ist, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein:</p><p><strong>1. Klarheit und Bestimmtheit</strong></p><p>Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss der Vorbehalt klar und verständlich formuliert sein. Nur so kann der Antragsteller erkennen, welche Aspekte der Bewilligung vorläufig sind.</p><p><strong>2. Ungewissheit der Sachlage</strong></p><p>Ein Vorbehalt darf nur ausgesprochen werden, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung wesentliche Unsicherheiten bestehen, die erst später geklärt werden können – etwa über die tatsächlichen Umsätze und Fixkosten.</p><p><strong>3. Einschränkung des Anwendungsbereichs</strong></p><p>Der Vorbehalt darf sich nur auf die Punkte beziehen, die tatsächlich unklar sind. Ein pauschaler Vorbehalt, der die gesamte Förderberechtigung infrage stellt, ist nicht zulässig.</p><p>Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, gilt die ursprüngliche Bewilligung als rechtswirksam, und eine Rückforderung ist nur unter den engen Voraussetzungen der §§ 48 und 49 VwVfG möglich.</p><h3><span><strong>Konsequenzen für Unternehmen</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg zeigt, dass Unternehmen sich nicht kampflos mit Rückforderungen abfinden müssen. Es lohnt sich, Bescheide genau zu prüfen und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen. Die wichtigsten Schritte sind:</p><ul><li><span>Überprüfung der Bescheide: Stellen Sie sicher, dass die Vorbehalte klar formuliert sind und sich nur auf die Höhe der Förderung beziehen.</span></li><li><span>Rechtsmittel einlegen: Legen Sie Widerspruch gegen unrechtmäßige Rückforderungsbescheide ein und ziehen Sie, falls nötig, vor Gericht.</span></li><li><span>Rechtzeitige Beratung: Suchen Sie frühzeitig juristische Unterstützung, um Ihre Chancen zu maximieren.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Das Urteil des VG Hamburg stärkt die Rechte von Unternehmen und zeigt, dass Rückforderungen der Behörden nicht immer rechtlich haltbar sind. Es erinnert daran, dass auch in Krisenzeiten rechtliche Grundsätze eingehalten werden müssen. Unternehmen sollten ihre Rechte kennen und nutzen, um sich gegen unrechtmäßige Forderungen zu wehren. Das nächste Kapitel in der Rechtsprechung zu den Corona-Überbrückungshilfen bleibt spannend – und es bietet Hoffnung für alle Betroffenen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:23:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen: Handlungsmöglichkeiten nach versäumter Schlussabrechnung</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfen-handlungsmoeglichkeiten-nach-versaeumter-schlussabrechnung</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren mit über 71 Milliarden Euro Fördervolumen das größte Hilfsprogramm in der Geschichte der Bundesrepublik. Nach Ablauf der finalen Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30.09.2024 (und nach Mahnung bis 30.11.2024) stehen viele Unternehmen und ihre Berater nun vor der Frage, wie mit drohenden oder bereits ergangenen Rückforderungsbescheiden umzugehen ist.</p><h3>1. Aktuelle Situation Anfang 2025</h3><p>Die Bewilligungsstellen haben nach Ablauf der Einreichungsfrist damit begonnen, Mahnungen und schließlich auch Rückforderungsbescheide für nicht eingereichte Schlussabrechnungen zu versenden. Dabei wird regelmäßig die vollständige Rückzahlung aller erhaltenen Hilfen gefordert - unabhängig von der materiellen Berechtigung der ursprünglichen Förderung.</p><h3>2. Rechtliche Ausgangslage&nbsp;</h3><p>Die Rechtsprechung hat die strikte Fristenregelung grundsätzlich bestätigt. So hat das VG Würzburg in seiner Grundsatzentscheidung vom Juli 2024 (Az. W 8 K 24.111) die Frist jedenfalls bei den Neustarthilfen als materielle Ausschlussfrist eingestuft. Es handelte sich dabei um eine Entscheidung zur Neustarthilfe, bei der das Gericht die strikte Handhabung der Frist zur Einreichung der Endabrechnung bestätigt hat.</p><p>Allerdings sind viele Rechtsfragen noch ungeklärt, insbesondere die Verhältnismäßigkeit einer vollständigen Rückforderung bei nur formellen Verstößen.</p><h3>3. Handlungsoptionen für betroffene Unternehmen</h3><p><strong>a) Widerspruch/Klage</strong></p><p>Der wichtigste Vorteil eines Rechtsbehelfs ist die aufschiebende Wirkung nach § 80 VwGO. Die Rückzahlung muss während des laufenden Verfahrens nicht geleistet werden. Dies verschafft Zeit für:</p><ul><li>Nachträgliche Einreichung der Schlussabrechnung, soweit technisch und rechtlich möglich (Einzelfallfrage)</li><li>Vorbereitung einer Begründung für Widerspruch und Klage</li></ul><p><strong>b) Prüfung von Haftungsansprüchen gegen Steuerberater</strong></p><p>Es kann im Einzelfall möglich sein, Haftungsansprüche gegen Steuerberater geltend zu machen, wenn diese mit der Schlussabrechnung betraut waren, diese aber nicht vorgenommen haben.&nbsp;</p><p><strong>c) Klärung einer Finanzierung</strong></p><p>Schließlich kann es möglich sein, für die Dauer der aufschiebenden Wirkung eine Finanzierung für die Rückforderung zu erreichen.&nbsp;</p><h3>4. Besonderheiten bei Steuerberaterhaftung</h3><p>Wurde die Frist durch den prüfenden Dritten versäumt, ist die Einlegung eines Rechtsbehelfs auch zur Sicherung möglicher Haftungsansprüche wichtig. Die Haftpflichtversicherung des Steuerberaters könnte sonst einwenden, dass versäumt wurde, den Schaden durch Rechtsmittel zu minimieren.</p><p>Andersherum sollten betroffene prüfende Dritte, die die Schlussabrechnung versäumt haben, entsprechende Rechtsbehelfe (in Absprache mit den Mandanten) einlegen, um eigene Haftung zu vermeiden.&nbsp;</p><h3>5. Rechtliche Verteidigungsansätze</h3><p>Gegen Rückforderungen wegen versäumter Schlussabrechnung lassen sich verschiedene Argumente anführen:</p><p><strong>a) Verhältnismäßigkeit</strong></p><p>Eine vollständige Rückforderung trotz materieller Förderberechtigung könnte unverhältnismäßig sein.</p><p><strong>b) Vertrauensschutz&nbsp;</strong></p><p>Bei nachgewiesener Förderberechtigung könnte ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand der Förderung entstanden sein.</p><p><strong>c) Gleichbehandlung</strong></p><p>Unterschiedliche Handhabung von Fristversäumnissen durch verschiedene Bewilligungsstellen könnte gegen Art. 3 GG verstoßen.</p><p><strong>d) Wirksamkeit der Fristen</strong></p><p>Die Wirksamkeit der Fristen für die Schlussabrechnungen ist aus verwaltungsrechtlicher Sicht durchaus diskutabel. Folgende Aspekte sind dabei kritisch zu beleuchten:</p><p><span class="text-red">aa. Rechtsgrundlage der Fristsetzung</span></p><p>Die Fristen wurden primär in den FAQ kommuniziert, nicht in den eigentlichen Förderrichtlinien der Länder. Es stellt sich die Frage, ob FAQ als verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen überhaupt eine ausreichende Rechtsgrundlage für materiell ausschließende Fristen darstellen können.</p><p><span class="text-red">bb. Formelle Anforderungen</span></p><p>Die Fristsetzung erfolgte nicht durch klassischen Verwaltungsakt mit Rechtsmittelbelehrung. Die Bekanntgabe durch Veröffentlichung in FAQ und deren rechtliche Verbindlichkeit ist verwaltungsrechtlich zumindest diskussionswürdig.</p><p><span class="text-red">cc. Verhältnis zu den Bewilligungsbescheiden</span></p><p>In den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden wurde zwar ein Vorbehalt der Schlussabrechnung aufgenommen, häufig aber ohne konkrete Fristsetzung. Ob nachträgliche Fristvorgaben in FAQ diese Bescheide wirksam modifizieren können, ist rechtlich zu hinterfragen.</p><p>Diese Punkte könnten in gerichtlichen Verfahren gegen Rückforderungsbescheide thematisiert werden.</p><p>Klar ist allerdings: Die Rechtsprechung sieht die Verletzung von Mitwirkungspflichten extrem kritisch. Die Erfolgsaussichten eines Vorgehens sind daher völlig offen.&nbsp;</p><h3>6. Prozessuale Besonderheiten</h3><p>Die Zuständigkeit für Rechtsbehelfe richtet sich nach Landesrecht. In einigen Bundesländern ist ein Widerspruchsverfahren vorgeschaltet, in anderen ist direkt Klage zu erheben. Die Monatsfrist ist in jedem Fall zwingend einzuhalten.</p><h3>7. Ausblick und Empfehlungen</h3><p>Die rechtliche Entwicklung bleibt abzuwarten. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Rückforderung wegen versäumter Schlussabrechnungen stehen noch aus. Betroffene Unternehmen sollten:</p><ul><li>Rückforderungsbescheide umgehend prüfen lassen</li><li>Rechtsbehelfsfristen unbedingt einhalten</li><li>Wenn möglich die Schlussabrechnung nachreichen</li><li>Rechtliche Beratung zur individuellen Situation einholen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Sie gerne schnell und pragmatisch.&nbsp;</p><h3>Fazit</h3><p>Die versäumte Schlussabrechnung muss nicht automatisch zur Rückzahlung aller Hilfen führen. Mit der richtigen Strategie und juristischer Unterstützung bestehen durchaus Chancen, eine vollständige Rückforderung abzuwenden oder zumindest Zeit für eine geordnete Abwicklung zu gewinnen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:17:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Steuerberater sollten von Klagen Abstand nehmen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-steuerberater-sollten-von-klagen-abstand-nehmen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen boten während der Pandemie dringend benötigte Unterstützung für Unternehmen. Steuerberater spielten dabei eine zentrale Rolle – von der Antragsstellung bis hin zur Schlussabrechnung. Doch immer häufiger stehen Steuerberater vor der Frage, ob sie auch juristische Auseinandersetzungen für ihre Mandanten übernehmen sollten. Diese Fragestellung betrifft insbesondere Streitigkeiten über abgelehnte Anträge oder Rückforderungen von Fördergeldern. Doch obwohl es verlockend erscheint, bietet diese Vorgehensweise zahlreiche rechtliche und praktische Fallstricke. Im Folgenden wird erläutert, warum Steuerberater bei Klagen zurückhaltend agieren sollten und welche Alternativen sinnvoll sein könnten.</p><h3><span><strong>1. Fachliche Grenzen: Verwaltungsrecht vs. Steuerrecht</strong></span></h3><p>Steuerberater sind Experten auf ihrem Gebiet – dem Steuerrecht. Sie verfügen über detaillierte Kenntnisse in steuerrechtlichen Vorschriften, die für ihre tägliche Arbeit unerlässlich sind. Verwaltungsrecht hingegen ist ein völlig anderes Rechtsgebiet, das spezifische Regeln und Prozesse umfasst. Die Überbrückungshilfen basieren auf verwaltungsrechtlichen Grundlagen, insbesondere auf den Förderprogrammen und Verwaltungsvorschriften, die während der Pandemie erlassen wurden.</p><p>Ein klassisches Beispiel für einen Fehler, der aus mangelnder verwaltungsrechtlicher Expertise resultiert, ist die Einlegung eines „Einspruchs“ anstelle eines Widerspruchs. Während der Einspruch im Steuerrecht das gängige Mittel ist, existiert dieses Verfahren im Verwaltungsrecht nicht. Ein solcher Fehler kann dazu führen, dass ein Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, was für den Mandanten schwerwiegende Folgen haben kann.</p><h3><span><strong>2. Formelle Anforderungen im Verwaltungsprozess</strong></span></h3><p>Die Anforderungen an eine Klage im Verwaltungsrecht sind erheblich anders als im finanzgerichtlichen Verfahren. Dazu gehören:</p><ul><li><span><strong>Elektronische Übermittlung:</strong>&nbsp;Verwaltungsgerichte fordern oft die Einhaltung strikter Vorschriften zur elektronischen Einreichung von Dokumenten. Fehler in der Form, etwa bei der Verwendung eines nicht geeigneten Übertragungsweges, führen schnell zur Unzulässigkeit einer Klage.</span></li><li><span><strong>Fristwahrung:</strong>&nbsp;Im Verwaltungsprozessrecht gibt es klare Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln. Eine versäumte Frist lässt sich oft nur schwer korrigieren, da die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sehr hoch sind.</span></li><li><span><strong>Komplexität der Klageschrift:</strong>&nbsp;Anders als im Steuerrecht wird im Verwaltungsrecht eine detaillierte Begründung erwartet, die den gesamten Sachverhalt rechtlich und faktisch nachvollziehbar darstellt.</span></li></ul><p>Solche Fehler entstehen meist, weil Steuerberater nicht regelmäßig in Verwaltungsprozessen tätig sind und mit den spezifischen Anforderungen nicht ausreichend vertraut sind.</p><h3><span><strong>3. Konflikt der Rollen: „Prüfender Dritter“ und Prozessvertreter</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen im Rahmen der Überbrückungshilfen eine doppelte Rolle ein: Einerseits agieren sie als sogenannte „prüfende Dritte“, die die Antragsunterlagen ihrer Mandanten auf Richtigkeit überprüfen und diese einreichen. Andererseits sollen sie im Streitfall die Interessen ihrer Mandanten vor Gericht vertreten.</p><p>Diese Doppelfunktion ist problematisch. Zum einen kann sie Interessenkonflikte hervorrufen: Ein Steuerberater, der als prüfender Dritter tätig war, muss möglicherweise im Streitfall Sachverhalte verteidigen, die er selbst überprüft hat. Sollte sich herausstellen, dass Fehler in den Antragsunterlagen enthalten sind, kann dies die Glaubwürdigkeit des Steuerberaters beeinträchtigen und die Erfolgschancen des Mandanten vor Gericht mindern.</p><p>Zum anderen schließt die Rolle des „prüfenden Dritten“ oft die Möglichkeit aus, vor Gericht als Zeuge aufzutreten. Gerade in Fällen, in denen es um die Plausibilität bestimmter Angaben geht, kann dies ein entscheidender Nachteil sein.</p><h3><span><strong>4. Haftungsrisiken und erhöhte Anforderungen</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen birgt für Steuerberater erhebliche Haftungsrisiken. Fehler im Verwaltungsprozess – sei es durch formelle Mängel oder durch unzureichende Kenntnisse des Verwaltungsrechts – können dazu führen, dass Mandanten Schadensersatzansprüche geltend machen. Diese Risiken gehen über die übliche Haftung bei der steuerlichen Beratung hinaus, da hier juristische Fachkenntnisse vorausgesetzt werden, die Steuerberater in der Regel nicht besitzen.</p><p>Darüber hinaus erfordert die Prozessführung umfassende Kenntnisse über:</p><ul><li><span><strong>Strategische Prozessführung:</strong>&nbsp;Dazu gehört die Einschätzung von Erfolgsaussichten, die Wahl der geeigneten Argumentation und der Umgang mit Beweismitteln.</span></li><li><span><strong>Besonderheiten des Verwaltungsrechts:</strong>&nbsp;Beispielsweise können neue Tatsachen oder Beweise oft nur unter strengen Voraussetzungen eingeführt werden, was eine präzise und rechtzeitige Darstellung des Sachverhalts notwendig macht.</span></li></ul><p>Ohne regelmäßige Erfahrung in diesen Bereichen besteht ein hohes Risiko, dass die Interessen des Mandanten nicht optimal vertreten werden.</p><h3><span><strong>5. Ressourcenbindung und Konzentration auf Kernkompetenzen</strong></span></h3><p>Die Vorbereitung und Durchführung eines Gerichtsverfahrens ist zeitaufwendig. Für Steuerberater bedeutet dies, dass wertvolle Ressourcen, die sonst für die steuerliche Beratung und Betreuung von Mandanten genutzt werden könnten, gebunden werden. Dies kann nicht nur zu einer Überlastung führen, sondern auch die Qualität der Beratung in anderen Bereichen beeinträchtigen.</p><p>Steuerberater sollten daher sorgfältig abwägen, ob es sinnvoller ist, die Prozessvertretung an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu delegieren. Dies ermöglicht es ihnen, sich auf ihre Kernkompetenzen zu konzentrieren und gleichzeitig sicherzustellen, dass ihre Mandanten bestmöglich vertreten werden.</p><h3><span><strong>6. Zusammenarbeit mit spezialisierten Rechtsanwälten: Ein Erfolgsmodell</strong></span></h3><p>Die Zusammenarbeit mit spezialisierten Anwälten im Verwaltungsrecht bietet zahlreiche Vorteile:</p><ul><li><span><strong>Expertise:</strong>&nbsp;Rechtsanwälte, die regelmäßig Verwaltungsprozesse führen, verfügen über die notwendige Erfahrung und das Fachwissen, um Klagen erfolgreich zu führen.</span></li><li><span><strong>Effizienz:</strong>&nbsp;Die Delegation spart Zeit und ermöglicht es Steuerberatern, sich auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren.</span></li><li><span><strong>Risikoabwehr:</strong>&nbsp;Durch die Übergabe der Prozessvertretung können Steuerberater Haftungsrisiken minimieren.</span></li></ul><p>Eine enge Zusammenarbeit zwischen Steuerberatern und Anwälten kann zudem die Beratung insgesamt verbessern, da beide Experten ihre jeweiligen Stärken einbringen können.</p><p>Wir bei ADVANT Beiten unterstützen viele Steuerberater und Unternehmen bei Rückforderungen im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen.</p><h3><span><strong>7. Fazit: Klare Rollenverteilung für eine optimale Vertretung</strong></span></h3><p>Die Übernahme von Klagen im Zusammenhang mit den Corona-Überbrückungshilfen durch Steuerberater birgt erhebliche Risiken und Herausforderungen. Eine klare Rollenverteilung zwischen Steuerberatern und spezialisierten Rechtsanwälten ist daher nicht nur sinnvoll, sondern oft auch im besten Interesse des Mandanten. Steuerberater sollten sich auf ihre zentrale Aufgabe – die Beratung und Unterstützung ihrer Mandanten bei steuerlichen und finanziellen Fragestellungen – konzentrieren und juristische Auseinandersetzungen Experten überlassen. So können sie ihren Mandanten auch in schwierigen Zeiten eine optimale Unterstützung bieten.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:11:00 +0100</pubDate>
                        <title>Neue Fixkosten in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen: Aktuelle Entwicklungen und Handlungsempfehlungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/neue-fixkosten-in-der-schlussabrechnung-der-corona-ueberbrueckungshilfen-aktuelle-entwicklungen-und-handlungsempfehlungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Frage der Berücksichtigung neuer oder höherer Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen entwickelt sich zu einem der umstrittensten Themen in der aktuellen Praxis. Die Bewilligungsstellen nehmen hier zunehmend eine sehr restriktive Haltung ein.</p><h3><strong>Aktuelle Position der Bewilligungsstellen</strong></h3><p>Die Bewilligungsstellen, unterstützt durch das Bundeswirtschaftsministerium (BMWK), sehen neue oder wesentlich höhere Fixkostenpositionen in der Schlussabrechnung äußerst kritisch. Ihre Position stützt sich auf mehrere Argumente:</p><p>1. Notwendigkeit eines Änderungsantrags</p><ul><li>Für neue oder wesentlich höhere Fixkosten wäre ein Änderungsantrag erforderlich gewesen</li><li>Die Fristen für solche Änderungsanträge sind inzwischen abgelaufen</li></ul><p>2. Beihilferechtliche Bedenken</p><ul><li>Der relevante Beihilferahmen ist zum 30.06.2022 ausgelaufen</li><li>Nachträgliche Erhöhungen seien daher beihilferechtlich problematisch</li></ul><p>3. Einzelfallprüfung</p><ul><li>Neue Fixkosten können nur in "begründeten Einzelfällen" berücksichtigt werden</li><li>Es erfolgt eine strenge Plausibilitätsprüfung</li><li>Die finale Entscheidung liegt im Ermessen der Bewilligungsstelle</li></ul><p></p><h3><strong>Rechtliche Gegenargumente</strong></h3><p>Diese Position der Bewilligungsstellen ist aus verschiedenen Gründen angreifbar. Unsere umfassenden Argumente hiergegen geben wir nachfolgend kursorisch wieder:</p><p>1. Keine Pflicht zum Änderungsantrag</p><ul><li>Die FAQ sprachen nur davon, dass ein Änderungsantrag gestellt werden “kann”</li><li>Eine zwingende Pflicht war nicht vorgesehen</li></ul><p>2. Konzeption der Schlussabrechnung</p><ul><li>Die Schlussabrechnung war von Anfang an als finale Prüfung auf Basis der tatsächlichen Kosten konzipiert</li><li>Dies spricht für die Möglichkeit der Berücksichtigung aller tatsächlich angefallenen Fixkosten</li></ul><p>3. Beihilferechtliche Argumente</p><ul><li>Die Schlussabrechnung ist Teil des ursprünglichen Verfahrens</li><li>Der Beihilferahmen galt zum Zeitpunkt der Antragstellung</li><li>Eine nachträgliche Berücksichtigung tatsächlicher Kosten verstößt nicht gegen Beihilferecht</li></ul><p>4. Gleichbehandlungsgrundsatz</p><ul><li>Die pauschale Ablehnung neuer Fixkosten benachteiligt Unternehmen, die vorsichtig kalkuliert haben</li><li>Dies verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz</li></ul><p></p><h3><strong>Handlungsempfehlungen für die Schlussabrechnung</strong></h3><p>Für Unternehmen, die neue oder höhere Fixkosten geltend machen wollen, empfehlen sich folgende Schritte:</p><p>1. Sorgfältige Dokumentation</p><ul><li>Vollständige Unterlagen (Rechnungen, Zahlungsnachweise) bereithalten</li><li>Plausible Begründung vorbereiten, warum die Fixkosten nicht im Erstantrag enthalten waren</li><li>Gegebenenfalls dokumentieren, warum ein Änderungsantrag nicht möglich war</li></ul><p>2. Bei Nachfragen der Bewilligungsstelle: Anwalt einschalten</p><ul><li>Bei hohen Beträgen: und ablehnender Haltung der Bewilligungsstelle sollte frühzeitig ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden</li><li>Darlegung der rechtlichen Argumentation gegen die Position der Bewilligungsstellen</li><li>Vorbereitung auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren</li></ul><p></p><h3><strong>Fazit und Ausblick</strong></h3><p>Die Frage der Berücksichtigung neuer Fixkosten wird die Schlussabrechnungen der Corona-Überbrückungshilfen noch intensiv beschäftigen. Die Position der Bewilligungsstellen ist zwar sehr restriktiv, aber rechtlich durchaus angreifbar.</p><p>Für betroffene Unternehmen ist eine sorgfältige Vorbereitung der Schlussabrechnung essentiell. Dabei sollten sie:</p><ul><li>Transparent und proaktiv kommunizieren</li><li>Alle Kosten sorgfältig dokumentieren</li><li>Sich auf mögliche rechtliche Auseinandersetzungen vorbereiten</li><li>Bei hohen Beträgen frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch nehmen</li></ul><p>Wir bei ADVANT Beiten beraten Steuerberater und Unternehmen umfassend bei Rückfragen der Bewilligungsstellen und in Widerspruch- und Klageverfahren.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Thu, 02 Jan 2025 08:03:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfe: Warum die Prüfpraxis so streng ist bei den Schlussabrechnungen</title>
                        <link>https://www.advant-beiten.com/aktuelles/ueberbrueckungshilfe-warum-die-pruefpraxis-so-streng-ist-bei-den-schlussabrechnungen</link>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit der Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen stehen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten vor einer intensiven Kontrolle durch die Bewilligungsstellen. Diese haben ihre Prüfungsstandards seit Beginn der Pandemie spürbar verschärft, was zu aufwendigen Nachfragen und rechtlichen Auseinandersetzungen führt. Doch warum ist die Prüfpraxis der Bewilligungsstellen so streng? Welche Herausforderungen ergeben sich daraus für Unternehmen und Steuerberater? In diesem Beitrag beleuchten wir die Hintergründe und Auswirkungen dieser Entwicklung.</p><h3><span><strong>1. Die aktuelle Prüfpraxis: Streng und detailliert</strong></span></h3><p>Seit dem Beginn der Schlussabrechnungen prüfen die Bewilligungsstellen jeden eingereichten Antrag händisch und im Detail. Besonders auffällig sind folgende Aspekte der Prüfung:</p><ul><li><span><strong>Umfassende Dokumentenanforderungen:</strong> Unternehmen müssen Jahresabschlüsse, Mietverträge, Rechnungen zu Fixkosten und weitere Nachweise vorlegen. Besonders kritisch werden Beraterverträge und hohe Kosten für Unternehmensberatungen betrachtet.</span></li><li><span><strong>Fokus auf spezifische Themen:</strong></span><ul><li><span><strong>Unternehmensverbund:</strong> Viele Bewilligungsstellen prüfen nachträglich, ob Unternehmen zu einem Verbund gehören, was oft zu Kürzungen der Förderung führt.</span></li><li><span><strong>Fixkosten:</strong> Die betriebswirtschaftliche Notwendigkeit von Fixkosten wie Beraterhonoraren oder Hygienekonzepten wird verstärkt hinterfragt.</span></li><li><span><strong>Umsatzeinbrüche:</strong> Es wird überprüft, ob Rückgänge tatsächlich pandemiebedingt oder auf saisonale Schwankungen zurückzuführen sind.</span></li><li><span><strong>Überkompensation:</strong> Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird untersucht, ob Unternehmen mehr Förderung erhalten haben, als ihnen rechnerisch zusteht.</span></li></ul></li></ul><p></p><h3><span><strong>2. Warum die Prüfpraxis so streng ist: Ein Blick hinter die Kulissen</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis ist das Ergebnis mehrerer struktureller und rechtlicher Faktoren. Diese sind entscheidend, um die aktuelle Situation zu verstehen:</p><p><strong>a) Nachträgliche Klärung ungeklärter Rechtsfragen</strong></p><p>Viele der rechtlichen Fragen, die jetzt im Fokus stehen, hätten bereits 2020 oder 2021 geklärt werden müssen. Da die Behörden in der Anfangsphase der Pandemie schnelle und unbürokratische Hilfen leisten wollten, wurden bestimmte Themen jedoch vertagt. Die Schlussabrechnung dient nun als Plattform, um diese offenen Fragen zu beantworten, was zu einer verstärkten Überprüfung führt.</p><p><strong>b) Veränderung von Rechtsansichten</strong></p><p>In einigen Fällen haben Bewilligungsstellen ihre rechtliche Einschätzung gegenüber 2021 geändert. Dies betrifft beispielsweise die Anerkennung bestimmter Fixkosten oder die Definition von Unternehmensverbünden. Solche nachträglichen Änderungen führen zwangsläufig zu neuen Bewertungen und Rückfragen in der Schlussabrechnung.</p><p><strong>c) Einsatz externer Prüfer</strong></p><p>Viele Bewilligungsstellen haben Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Beratungsfirmen – darunter auch große Namen der Branche – beauftragt, die Schlussabrechnungen zu prüfen. Diese externen Prüfer arbeiten detailliert und verfügen über die nötigen Ressourcen, um komplexe Fälle bis ins Kleinste zu analysieren. Dies führt zu einer Art „Bürokratiemaschine“, die standardisierte Prüfprozesse streng umsetzt.</p><p><strong>d) Politischer Druck und öffentliche Wahrnehmung</strong></p><p>Die Corona-Hilfen standen von Anfang an unter genauer Beobachtung der Öffentlichkeit. Berichte über Missbrauch oder fehlerhafte Förderungen haben dazu geführt, dass Behörden nun ein besonderes Augenmerk auf die Korrektheit und Transparenz der Schlussabrechnungen legen.</p><h3><span><strong>3. Auswirkungen auf Unternehmen und prüfende Dritte</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis bringt eine Reihe von Herausforderungen mit sich:</p><p><strong>a) Hoher Dokumentationsaufwand</strong></p><p>Unternehmen müssen umfangreiche Nachweise bereithalten. Dabei reicht es nicht aus, die Dokumente lediglich einzureichen – sie müssen klar und verständlich aufbereitet sein, um Nachfragen zu vermeiden.</p><p><strong>b) Zeitintensive Rückfragen</strong></p><p>Die Bearbeitungszeit für Schlussabrechnungen hat sich aufgrund der detaillierten Prüfungen deutlich verlängert. Oft erhalten Unternehmen Rückfragen mit kurzen Antwortfristen von wenigen Wochen. Dies kann vor allem für Steuerberater, die viele Mandate betreuen, zu einem erheblichen Zeitdruck führen.</p><p><strong>c) Unsicherheiten bei der Planung</strong></p><p>Da die Bewilligungsstellen ihre Prüfungen nicht nur auf die ursprünglichen Fördervoraussetzungen, sondern auch auf veränderte Rechtsansichten stützen, ist die Planbarkeit für Unternehmen schwierig. Selbst Bescheide, die ursprünglich als rechtssicher galten, können nachträglich infrage gestellt werden.</p><p><strong>d) Haftungsrisiken für prüfende Dritte</strong></p><p>Steuerberater und andere prüfende Dritte tragen ein hohes Haftungsrisiko, wenn sie Schlussabrechnungen nicht korrekt oder vollständig bearbeiten. Fehler können nicht nur zu finanziellen Forderungen, sondern auch zu strafrechtlichen Konsequenzen führen.</p><h3><span><strong>4. Strategien im Umgang mit der strengen Prüfpraxis</strong></span></h3><p>Um die Herausforderungen der strengen Prüfpraxis zu bewältigen, sollten Unternehmen und ihre Berater folgende Strategien verfolgen:</p><ul><li><span>Frühzeitige Vorbereitung: Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Dokumente vollständig und konsistent sind. Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Nachweisen, wie BWA und Umsatzsteuervoranmeldungen, sollten vorab geklärt werden.</span></li><li><span>Sorgfältige Kommunikation: Erklären Sie Sachverhalte klar und umfassend, um unnötige Rückfragen zu vermeiden. Transparenz gegenüber den Bewilligungsstellen kann helfen, Probleme frühzeitig zu lösen.</span></li><li><span>Rechtliche Unterstützung einholen: In komplexen Fällen ist es ratsam, rechtlichen Beistand hinzuzuziehen. Anwälte können sicherstellen, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt und Haftungsrisiken minimiert werden.</span></li><li><span>Risikomanagement: Prüfen Sie kritisch, ob alle Angaben in der Schlussabrechnung den aktuellen Anforderungen entsprechen. Wo Unsicherheiten bestehen, kann ein externes Gutachten helfen, die eigene Position zu stärken.</span></li></ul><p></p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die strenge Prüfpraxis der Bewilligungsstellen ist eine Reaktion auf die komplexen Herausforderungen, die mit den Corona-Überbrückungshilfen verbunden sind. Sie mag aus behördlicher Sicht nachvollziehbar sein, stellt jedoch Unternehmen und prüfende Dritte vor erhebliche Belastungen. Mit einer sorgfältigen Vorbereitung, klarer Kommunikation und gegebenenfalls juristischer Unterstützung können Sie diesen Herausforderungen begegnen und sicherstellen, dass Ihre Schlussabrechnung korrekt und rechtssicher abgeschlossen wird.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:56:00 +0100</pubDate>
                        <title>Nach der Schlussabrechnung: Wichtige Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Mit dem Ablauf der letzten Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen am 30. September 2024 beginnt eine neue Phase für Unternehmen und prüfende Dritte. Die intensive Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen wirft zahlreiche Fragen auf: Welche Unterlagen werden angefordert? Wie sollte auf Rückfragen reagiert werden? Und welche rechtlichen Herausforderungen sind zu erwarten? Dieser Beitrag gibt Antworten und bietet konkrete Empfehlungen für den Umgang mit der aktuellen Situation.</p><h3><span><strong>Prüfungspraxis der Bewilligungsstellen: Intensiver als je zuvor</strong></span></h3><p>Die Bewilligungsstellen gehen derzeit äußerst gründlich vor. Alle eingereichten Schlussabrechnungen werden händisch geprüft. Dabei setzen sie konsequent neue Leitlinien des BMWK um, etwa zu Themen wie „Unternehmensverbund/Familie“ oder „coronabedingte Umsatzeinbrüche“. Besonders häufig geraten folgende Punkte in den Fokus:</p><p><strong>1. Unternehmensverbund:</strong></p><p>Verbindungen zwischen Unternehmen – insbesondere innerhalb von Familien – werden kritisch hinterfragt. Dies führt in vielen Fällen zu erheblichen Förderkürzungen.</p><p><strong>2. Fixkosten:</strong></p><p>Nicht alle angegebenen Fixkosten, wie Beraterhonorare oder Umbaukosten, werden ohne Weiteres akzeptiert.</p><p><strong>3. Coronabedingte Umsatzeinbrüche:</strong></p><p>Es wird geprüft, ob die Umsatzrückgänge tatsächlich pandemiebedingt sind oder auf andere Ursachen zurückzuführen sind.</p><p><strong>4. Überkompensation:</strong></p><p>Insbesondere bei der November- und Dezemberhilfe wird geprüft, ob die Förderhöhe die tatsächlichen Verluste überstiegen hat.</p><h3><span><strong>Häufig angeforderte Unterlagen</strong></span></h3><p>Im Rahmen der Prüfung verlangen die Bewilligungsstellen regelmäßig folgende Dokumente:</p><ul><li><span>BWA der Jahre 2019 bis 2022</span></li><li><span>Jahresabschlüsse 2019 bis 2021</span></li><li><span>Miet- und Pachtverträge bei Fixkostenrelevanz</span></li><li><span>Rechnungen zu hohen Fixkostenpositionen (z. B. Beraterkosten, Lizenzkosten)</span></li><li><span>Nachweise zu Hygienekonzepten oder Handwerkerrechnungen bei Umbaukosten</span></li></ul><p>Eine präzise Dokumentation ist entscheidend. Prüfer legen besonderen Wert darauf, dass die vorgelegten Unterlagen schlüssig und nachvollziehbar sind. Bereits kleine Unstimmigkeiten können zu umfangreichen Rückfragen oder Kürzungen führen.</p><h3><span><strong>Handlungsempfehlungen für prüfende Dritte</strong></span></h3><p><strong>1. Fristen einhalten</strong></p><p>Rückfragen der Bewilligungsstellen sind meist mit strikten Fristen verbunden. Sollten Sie diese nicht einhalten können, beantragen Sie umgehend eine Fristverlängerung. Gewöhnlich werden Verlängerungen von bis zu sechs Wochen gewährt. Dokumentieren Sie jede Kommunikation mit den Behörden, um später abgesichert zu sein.</p><p><strong>2. Transparente Kommunikation</strong></p><p>Sachverhalte sollten klar und umfassend dargelegt werden. Gegebenenfalls kann dies auch durch zusätzliche Eingaben per Post oder Fax erfolgen. Solche formellen Erklärungen müssen laut § 24 VwVfG berücksichtigt werden.</p><p><strong>3. Frühzeitige Einbindung anwaltlicher Hilfe</strong></p><p>In komplexen Fällen – etwa zu Unternehmensverbünden oder hohen Rückforderungen – sollten Unternehmen und Steuerberater:innen frühzeitig juristische Unterstützung in Anspruch nehmen. Eine fundierte rechtliche Beratung kann nicht nur helfen, den Sachverhalt präzise darzustellen, sondern auch die Position des Unternehmens in einem späteren Klageverfahren stärken.</p><h3><span><strong>Besonderheiten bei Widerspruchs- und Klageverfahren</strong></span></h3><p><strong>Das Widerspruchsverfahren</strong></p><p>In den meisten Bundesländern können Unternehmen gegen einen ablehnenden Schlussbescheid Widerspruch einlegen. Dieser muss innerhalb eines Monats nach Bescheiderhalt erfolgen. Das Verfahren bietet die Möglichkeit, Fehler in der Schlussabrechnung zu korrigieren und den Sachverhalt vollständig darzustellen. Beachten Sie jedoch, dass das Widerspruchsverfahren in einigen Bundesländern, wie Bayern oder Nordrhein-Westfalen, abgeschafft wurde. Dort bleibt nur der direkte Klageweg.</p><p><strong>Das Klageverfahren</strong></p><p>Sollte der Widerspruch erfolglos bleiben oder in Bundesländern ohne Widerspruchsverfahren, kann Klage erhoben werden. Auch hierfür gilt eine einmonatige Frist. Im Gegensatz zum Verwaltungsverfahren ist der Sachvortrag im Klageverfahren jedoch eingeschränkt. Neue Tatsachen können nur schwer eingebracht werden. Daher ist es essenziell, bereits im Verwaltungsverfahren eine vollständige und präzise Darstellung zu gewährleisten.</p><h3><span><strong>Warum Steuerberater keine Klagen führen sollten</strong></span></h3><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und die Prozessführung erfahrenen Anwälten überlassen. Gründe dafür sind:</p><p><strong>1. Juristische Expertise</strong>: Verwaltungs- und Prozessrecht erfordern spezifisches Fachwissen, das über die Kernkompetenzen von Steuerberater hinausgeht.</p><p><strong>2. Rollenkonflikte: </strong>Steuerberater, die gleichzeitig als Prozessbevollmächtigte agieren, geraten leicht in Interessenkonflikte.</p><p><strong>3. Haftungsrisiken: </strong>Fehler in der Prozessführung können erhebliche finanzielle und berufliche Konsequenzen haben .</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung markiert nicht das Ende, sondern den Beginn einer intensiven Prüfphase. Unternehmen und prüfende Dritte stehen vor der Herausforderung, umfangreiche Nachweise zu erbringen und sich rechtlich abzusichern. Frühzeitige Beratung und eine transparente Kommunikation mit den Bewilligungsstellen sind dabei entscheidend. Nutzen Sie die Expertise spezialisierter Anwälte und Netzwerke, um Risiken zu minimieren und Ihre Position zu stärken.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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                        <pubDate>Wed, 01 Jan 2025 08:53:00 +0100</pubDate>
                        <title>Überbrückungshilfen und Steuerberater: Umgang mit Fehlern und Haftung</title>
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                        <content:encoded><![CDATA[<p>Die Corona-Überbrückungshilfen waren ein essenzielles Instrument zur Unterstützung von Unternehmen während der Pandemie. Mit der verpflichtenden Schlussabrechnung, deren Frist zum 30. September 2024 endgültig endete, müssen Unternehmen und ihre prüfenden Dritten jedoch den Anforderungen der Bewilligungsstellen gerecht werden. Fehler in den Anträgen oder der Abrechnung können schwerwiegende Folgen haben – sowohl rechtlich als auch finanziell. In diesem Beitrag beleuchten wir den Umgang mit unbeabsichtigten Fehlern, die Rolle der Steuerberater:innen und mögliche Haftungsfragen.</p><h3><span><strong>1. Die Schlussabrechnung als Kontrollinstanz</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung dient dazu, die endgültige Höhe der bewilligten Fördermittel zu bestimmen. Sie gleicht die in den Anträgen geschätzten Daten mit den tatsächlichen Fixkosten und Umsätzen der Unternehmen ab. Dabei können sich Nach- oder Rückzahlungen ergeben. Dies macht die Schlussabrechnung zu einer entscheidenden Phase im Überbrückungshilfeverfahren. Fehlerhafte Angaben in den ursprünglichen Anträgen – sei es durch Missverständnisse, unzureichende Informationen der Mandantschaft oder Unkenntnis – können in der Schlussabrechnung korrigiert werden.</p><p>Es ist zwingend erforderlich, solche Fehler umgehend zu beheben, um strafrechtliche Konsequenzen wie Subventionsbetrug gemäß § 264 StGB zu vermeiden. Ein transparentes Vorgehen gegenüber Mandantinnen und Mandanten und Bewilligungsstellen ist unerlässlich. Auch wenn es zu Nachfragen seitens der Bewilligungsstellen kommt, sollten diese gewissenhaft und in Rücksprache mit der Mandantschaft beantwortet werden .</p><h3><span><strong>2. Risiken für Steuerberater</strong></span></h3><p>Steuerberater nehmen in der Schlussabrechnung eine Schlüsselrolle ein. Sie sind als prüfende Dritte nicht nur für die Korrektheit der eingereichten Daten verantwortlich, sondern tragen auch das Risiko, für etwaige Fehler haftbar gemacht zu werden. Folgende Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle:</p><p><strong>Eigeninteresse der Mandantschaft</strong></p><p>Unternehmen selbst haben ein erhebliches Interesse daran, Fehler zu korrigieren. Steuerberater müssen ihre Mandanten dazu anhalten, notwendige Berichtigungen vorzunehmen und die Risiken fehlerhafter Angaben zu vermeiden.</p><p><strong>Strafrechtliche Relevanz</strong></p><p>Bei absichtlichen Falschangaben ist eine Beratung durch einen Strafrechtsexperten ratsam. Steuerberater sollten ihre Rolle klar abgrenzen, um Interessenkonflikte zu vermeiden .</p><p><strong>Haftungsfragen</strong></p><p>Fehlerhafte Schlussabrechnungen können zu Schadensersatzansprüchen führen. Besonders problematisch sind Fälle, in denen Steuerberater zusätzlich als Prozessbevollmächtigte auftreten. Dies kann ihre Glaubwürdigkeit als neutrale Instanz gefährden .</p><h3><span><strong>3. Vermeidung von Haftungsrisiken</strong></span></h3><p>Um Haftungsrisiken zu minimieren, sollten Steuerberater folgende Maßnahmen ergreifen:</p><p>1. Sorgfältige Prüfung der Schlussabrechnung</p><p>Alle Angaben sollten auf Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Insbesondere Fixkosten und Umsatzrückgänge müssen korrekt ausgewiesen sein, um Rückfragen oder Rückforderungen zu vermeiden.</p><p>2. Dokumentation und Kommunikation</p><p>Eine klare Dokumentation der Angaben und eine transparente Kommunikation mit Mandanten helfen, Missverständnisse zu vermeiden.</p><p>3. Keine Vermischung von Rollen</p><p>Steuerberater sollten sich auf ihre Rolle als prüfende Dritte konzentrieren und Prozessvertretungen anderen Fachanwälten überlassen.</p><p>4. Beratung bei komplexen Fällen</p><p>In schwierigen oder strittigen Fällen empfiehlt es sich, externe Beratung hinzuzuziehen, etwa bei rechtlichen Streitigkeiten über Unternehmensverbünde oder Fixkosten.</p><h3><span><strong>Fazit</strong></span></h3><p>Die Schlussabrechnung der Überbrückungshilfen ist eine komplexe Herausforderung, die sowohl Unternehmen als auch Steuerberater betrifft. Fehler können schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen, weshalb ein transparenter und korrekter Umgang mit allen Angaben unerlässlich ist. Steuerberater sollten ihre Mandanten eng begleiten und bei Unklarheiten auf externe Expertise zurückgreifen. So lassen sich Risiken minimieren und die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben sicherstellen.</p><p>Dennis Hillemann<br>Tanja Ehls</p>]]></content:encoded>
                        
                            
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