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    27.09.2020

    OLG Köln zur leichtfertig unterlassenen Meldung des wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister


    1. Hintergrund

     

    Mit der Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie in das Geldwäschegesetz (GwG) im Jahr 2017 ist das Transparenzregister eingeführt worden. Änderungen der Regelungen hierzu gab es 2020.

     

    Im Kern geht es darum, dass neben anderen Verpflichteten insbesondere juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften – also in der Praxis vor allem GmbH, AG sowie KG und oHG – Angaben zu ihren sog. wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen haben.

     

    In der Praxis ist die Mitteilung der Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten zwar häufig entbehrlich, soweit sich die Angaben etwa aus dem Handelsregister ergeben und eine Mitteilung daher rechtlich als erfüllt gilt. Gleichwohl bleiben viele Fälle, insbesondere wenn Gesellschaften im Ausland zwischengeschaltet sind, in denen die Mitteilung erforderlich bleibt.

     

    Man hat bisweilen den Eindruck – so auch aus der Entscheidung des OLG Köln –, dass die Mitteilungspflichten zum Transparenzregister nicht durchweg bekannt waren, was dann zu Bußgeldentscheidungen und Rechtsmitteln hiergegen führt.

     

    2. Die Entscheidung des OLG Köln

     

    Der Fall betrifft eine unterlassene Mitteilung der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten und die Frage, ob dies einen Bußgeldtatbestand erfüllt. Es ging nicht um irgendwelche Einzelheiten der Angaben, sondern darum, dass die Meldepflicht schlicht „nicht bekannt gewesen“ sei. Die Frage war dabei, ob die Mitteilung leichtfertig unterblieben war, so dass ein Bußgeldtatbestand verwirklicht wurde.

     

    Leichtfertigkeit bezeichnet, auch nach der Entscheidung OLG Köln, einen erhöhten Grad der Fahrlässigkeit, der in etwa der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts entspricht, aber auf die persönlichen Fähigkeiten des Täters abstellt.

     

    Im konkreten Fall habe sich der Geschäftsführer dahingehend eingelassen, die Pflicht zur Meldung des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister sei ihm unbekannt gewesen. Er sei im fraglichen Zeitraum mit der Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung beschäftigt gewesen, die in der Berichterstattung der Medien breiten Raum eingenommen habe. „Eine entsprechende mediale Aufbereitung der Einführung des Transparenzregisters habe er jedenfalls nicht wahrgenommen.“

     

    Bei dieser Lage sieht das OLG Köln Leichtfertigkeit als nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen an. Diesbezüglich bestehe, neben anderen Fallkonstellationen, die Möglichkeit, dass der Geschäftsführer eine ihn treffende Erkundigungspflicht leichtfertig verletzt haben könne. Es sei anerkannt, dass jeden, der eine spezielle berufliche oder sonstige Tätigkeit ausübt, die Pflicht trifft, sich über die einschlägigen, den entsprechenden Tätigkeitsbereich betreffenden Vorschriften auf dem Laufenden zu halten.

     

    Welche Maßnahmen das sind, lasse sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ermitteln. Die Informationspflicht gerade auch im Hinblick auf die Meldung zum Transparenzregister verletzt dabei nach Auffassung des Senats jedenfalls derjenige leichtfertig, der überhaupt nichts oder offensichtlich Ungeeignetes unternehme.

     

    Ob darüber hinaus – abhängig etwa von Betriebsgröße und des in der fraglichen Branche bestehenden Geldwäscherisikos – von leichtfertigem Handeln auch in Fällen gesprochen werden könne, in welchem zwar prinzipiell Zielführendes, konkret aber Unzureichendes unternommen werde, um Informationspflichten zu genügen, erscheine eher zweifelhaft. Diese Frage war hier nicht abschließend zu beurteilen.

     

    3. Schlussfolgerungen

     

    Die Entscheidung des OLG Köln schließt mit der Aussage, dass der Tatrichter nunmehr Feststellungen zu den im Betrieb der Betroffenen eingerichteten Vorkehrungen zur Erfüllung der genannten Informationspflichten zu treffen haben werde.

     

    Hier kann nur die weitere Schlussfolgerung und Empfehlung lauten, dass sich nach dem GwG Verpflichtete, vor allem potentiell Mitteilungspflichtige und deren gesetzliche Vertreter, unbedingt mit dem Thema auseinandersetzen und prüfen sollten, ob Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister bestehen. Es geht dabei nicht nur um die eigentliche Mitteilung, sondern auch um die Erfüllung der weiteren Pflichten nach dem GwG.

     

    Aber zunächst einmal muss die Erkenntnis vorhanden sein, dass hier überhaupt ein Pflichtenkreis besteht. Und für dieses Bewusstsein will dieser Text ein Beitrag sein. Wer ihn liest und teilt, trägt zur Herstellung dieses Bewusstseins und kann vermeiden helfen, dass Bußgeldtatbestände in Bezug auf das Transparenzregister verwirklicht werden.

     

    Dr. Winfried Richardt

     

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