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    19.07.2022

    Neues Hauptversammlungsgesetz: Die Zukunft der virtuellen Hauptversammlung


    Am 7. Juli 2022 wurde das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen beschlossen. Auf die wichtigsten Kritikpunkte zur praxisrelevanten Handhabung wurde leider nicht eingegangen. Vielmehr wird versucht, das Modell der physischen Hauptversammlung auf die virtuelle Hauptversammlung zu übertragen, obgleich die virtuelle Teilnahme einer Vielzahl von Aktionären sogar die parallele Teilnahme an mehreren Hauptversammlungen ermöglicht und der gewünschte Dialog zu einer deutlichen Verlängerung dieser Hauptversammlung führen könnte.

     

    Zwar sind Stellungnahmen (per Video) fünf Tage vor der Hauptversammlung einzureichen, diese Stellungnahmen müssen jedoch nur auf der Internetseite der Gesellschaft zur Verfügung stehen und haben keinen Einfluss auf die Dauer der Hauptversammlung. Da den Aktionären jedoch während der Hauptversammlung per Videokommunikation ein Rederecht einzuräumen ist, wird kein Aktionär eine Stellungnahme vorab einreichen; der Aktionär will schließlich vor Publikum sprechen.

     

    Die Vorgabe, dass Fragen vor der Hauptversammlung einzureichen sind, bleibt. Fragen können bis drei Tage vor der Hauptversammlung eingereicht werden. Die Antworten sind jedoch einen Tag vor der Hauptversammlung zu veröffentlichen, die Frist zur sachgerechten und klaren Beantwortung bleibt knapp. Allerdings kann dann bei rechtzeitiger Veröffentlichung auf das langweilige Verlesen der Fragen und Antworten in der Hauptversammlung verzichtet werden.

     

    Die Aktionäre haben allerdings im Wege elektronischer Kommunikation ein Nachfrage- und Auskunftsrecht zu allen vor und in der Hauptversammlung beantworteten Frage sowie zu Sachverhalten, die in den drei Tagen vor der Hauptversammlung entstanden sind. Allein die Beurteilung, welcher Sachverhalt neu ist, dürfte schwerfallen. Angesichts der Schwierigkeiten einer Abgrenzung werden Fragen wohl im Zweifel eher zugelassen. Entsprechend eingestellte Aktionäre werden diese Rechte in geeigneten Fällen sicherlich in allen Spielarten ausnutzen. Dass Frage- und Rederechte „angemessen“ beschränkt werden können, schafft wenig Rechtssicherheit. Es wird einige Jahre dauern, bis zu dieser Frage Rechtsprechung vorliegt.

     

    Angesichts dieser nun Gesetz gewordenen Unsicherheiten bleibt die Frage, ob nicht das bekannte und mittlerweile rechtlich umfassend beurteilte Modell der Präsenzhauptversammlung vorzuziehen sein wird.

     

    Rainer Süßmann

     

    Zur besseren Lesbarkeit wird in dem vorliegenden Beitrag auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Es wird das generische Maskulin verwendet, wobei alle Geschlechter gleichermaßen gemeint sind.

     

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